Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 736/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6738

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718UXIZR736.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 736/16
Verkündet am:
3.
Juli 2018

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

2

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
3.
Juli 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
November
2016 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Wi-derrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Parteien schlossen am 1.
Juni 2009

nach dem Vortrag der [X.] nicht als Fernabsatzgeschäft

einen Darlehensvertrag über 263.000

einem bis zum 30.
April 2019 festen Nominalzinssatz in Höhe von 3,99%
p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei [X.] des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Wider-rufsrecht wie folgt:
1
2

3

4

Die Kläger erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. Unter dem 8.
September 2014 widerriefen sie durch ihre vorinstanzliche Prozessbevoll-mächtigte ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten [X.].

Ihrer Klage (zuletzt) auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "durch "
worden sei, auf "Freigabe"
der Grundschuld
Zug um Zug gegen Zahlung, auf "Abzug"
von den Klägern
laufend erbrachter Zahlungen (auf die der Beklagten von den Klägern
zugestandene
Forderung)
und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das [X.] insoweit entsprochen, als es die gewünschte Feststellung ge-troffen und die Beklagte zur Zahlung eines Teils der begehrten Anwaltskosten verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die dagegen gerichtete Berufung beider Parteien, mit der die Kläger zuletzt beantragt
haben festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag durch ihren Widerruf vom 8.
September
2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis um-gewandelt habe, und mit der sie ihren Antrag auf weitere Erstattung vorgericht-lich verauslagter Anwaltskosten

soweit in erster Instanz erfolglos

weiterver-folgt haben,
hat das Berufungsgericht dem Begehren der Beklagten entspre-chend den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten [X.] abgewiesen und auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil dahin "", es werde festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger "in ein [X.] umgewandelt"
habe. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Im Umfang ihrer Beschwer richtet sich dagegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

3
4
5

5

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG
[X.], Urteil vom 22.
November 2016

6 U
48/16, juris)

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein "Rechtsschutzbedürfnis"
beste-he. Auf die Leistungsklage könnten die Kläger nicht verwiesen werden, weil die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückab-wicklungsschuldverhältnis keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben werde. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Beklagte habe die Kläger unzu-reichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Der Ausübung des Widerrufsrechts habe §
242 BGB nicht entgegen gestanden.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-lungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umge-wandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff., vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff., vom 6
7
8
9
10

6

14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19, vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16, vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
16
f. und vom 23.
Januar 2018

XI
ZR
359/16, WM
2018, 664
Rn.
12), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des [X.] vom 24.
Januar 2017 (aaO, Rn.
16) abwei-chend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.
2. Richtig ist dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die [X.] habe die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts nach §
495 Abs.
1 BGB in Verbindung mit §
355 Abs.
1 und
2 BGB in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung
belehrt. Haben die Parteien, was die Revision im [X.] an den vorinstanzlichen Vortrag der Beklagten wegen der für Fernabsatzverträge offensichtlich unzureichenden Belehrung ausdrücklich gel-tend macht, keinen Fernabsatzvertrag geschlossen, verunklarte der Zusatz "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags"
die Anga-ben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
24). Aus dem Senatsur-teil vom 24.
Januar 2017 (XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
26), das anders als hier einen im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Vertrag betraf, lässt sich entgegen der Auffassung der Revision
zugunsten der Beklagten für den hier zur Entscheidung gestellten Fall nichts anderes herleiten
(vgl. Senats-urteile vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
443/16, WM
2017, 2248 Rn.
24 und

XI
ZR
450/16, juris Rn.
17).
3. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegen außerdem die [X.], mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß der Kläger gegen [X.] und Glauben verneint hat.
11
12

7

III.
Das Berufungsurteil unterliegt wegen der unzutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage der Aufhebung (§
562 ZPO), weil
es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
561 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt (§
563 Abs.
3 ZPO). Insbesondere kann der Senat nicht auf die Unzulässigkeit der
Feststel-lungsklage erkennen, weil den Klägern

wie hier durch eine von der [X.] gedeckte Erweiterung ihres Berufungsangriffs noch möglich (Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
39 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 28.
September 2000 -
IX
ZR
6/99, WM
2000, 2439, 2440, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z
145, 256)

zunächst Gelegen-heit gegeben werden müsste, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2016 -
12 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 22.11.2016 -
6 [X.] -

13

Meta

XI ZR 736/16

03.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 736/16 (REWIS RS 2018, 6738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6738

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6 U 48/16

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