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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 241/11
vom
20.
September 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape
und die Richterin Möhring
am
20.
September 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen den
Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juni 2011 wird auf Kosten des
Beklagten zu 2
als unzulässig verwor-fen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten zu 2 selbst
eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Sie hätte überdies gemäß §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO zwingend beim Bundesge-richtshof eingelegt werden müssen.
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur [X.], wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht beziehungsweise das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die 7. Zivilkammer des [X.] hat die Rechtsbeschwerde in dem vom Beklagten zu
2 angegriffenen Beschluss aus-drücklich nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung gibt es 1
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kein Rechtsmittel. Das Gesetz eröffnet die Rechtsbeschwerde für solche Be-schlüsse auch nicht allgemein. Dem Senat ist eine Befassung in der Sache [X.] verwehrt.
Der Beklagte zu
2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
3 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 28.06.2011 -
7 T 4144/11 -
3
Meta
20.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. IX ZB 241/11 (REWIS RS 2011, 3210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3210
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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