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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Mai 2004in der [X.] versuchter [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt [X.]:Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat sich der Ange-klagte bereits durch die Nichtabgabe der zum 10. Juli 1996, 10. Okto-ber 1996 und 10. Januar 1997 beim Finanzamt einzureichenden Umsatz-steuervoranmeldungen der (vollendeten) Steuerhinterziehung in drei [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] strafbar gemacht. Zu diesen Zeitpunkten hätteder Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] spätestens die im 2., 3. und 4. Quartal 1996 durch die Verkäufe [X.] an die Firmen [X.]in [X.] bzw. [X.]in [X.] getätig-ten Umsätze voranmelden und die daraus folgende Umsatzsteuervoraus-zahlung berechnen müssen. Auch diese Taten waren Gegenstand der Ur-teilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Die sodann am 18. Februar 1997 ab-gegebene Voranmeldung für das 4. Quartal 1996 [X.] die tatsächlich den ge-samten Zeitraum ab Mai 1996 umfaßte und die aus fingierten [X.] angeblich bezahlte Vorsteuer gegenrechnete [X.] stellt keine straf-befreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 [X.] dar.- 3 -Daß das [X.] den Angeklagten (nur) wegen versuchter Steuerhinter-ziehung [X.] begangen durch die Abgabe der inhaltlich falschen Umsatzsteuer-voranmeldung vom 18. Februar 1997 [X.] verurteilt hat, beschwert ihn ebenso-wenig wie die Tatsache, daß das [X.] es unterlassen hat, den Ange-klagten ob des Gebrauchmachens von totalgefälschten Rechnungen [X.] tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung zu verurteilen. Vor die-sem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Land-gericht dem Angeklagten im Hinblick auf die versuchte [X.] gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB versagt hat.[X.] [X.]
Meta
05.05.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 5 StR 66/04 (REWIS RS 2004, 3342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3342
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