Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 528/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10043

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5 StR 528/09 [X.]BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Juli 2009 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 21. [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-fen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die durch den Angeklagten erhobene Rüge, die Strafkammer habe Bekun-dungen des psychiatrischen Sachverständigen über Zusatztatsachen verwer-tet, obwohl der Sachverständige nicht als Zeuge belehrt und vernommen worden sei, ist entgegen der Auffassung des [X.] zulässig als Verfahrensrüge erhoben. Jedoch schließt der Senat unter den hier gege-benen Umständen aus, dass der Sachverständige, wäre er zugleich als [X.] behandelt worden, andere Angaben gemacht hätte, und dass dann die - 3 - Beweiswürdigung für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre (vgl. [X.], 135).
[X.] [X.] König

Meta

5 StR 528/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 528/09 (REWIS RS 2010, 10043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10043

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