Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 528/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2015 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg; auf die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an.
Die Rüge, eine vom Angeklagten beigebrachte ärztliche Bescheinigung sei in der Hauptverhandlung entgegen § 250 Satz 2 StPO verlesen worden, ist begründet.
1
2
-
3
-
1. Der Rüge liegt zu Grunde:
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe zwischen Februar 2003 und Mai 2012 die Nebenklägerin und deren Halbschwester wiederholt sexuell miss-braucht, indem er diese u.a. dazu veranlasst habe, an seinem Penis teils bis zur Erektion, teils auch bis zum Samenerguss zu manipulieren. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten und sich u.a. dahin eingelassen, wohl aufgrund be-ruflicher Überbeanspruchung und einer Diabetes-Erkrankung leide er seit 2003 unter erektiler Dysfunktion und habe seit 2004 nie mehr eine Erektion gehabt. Die Einnahme verschiedener ihm von seinem Hausarzt verschriebener
Potenzmittel habe nichts bewirkt.
Zur Untermauerung seiner Einlassung hat der Angeklagte eine unter dem 30. August 2013 ausgestellte Bescheinigung eines Arztes für Allgemein-medizin folgenden Wortlauts vorgelegt:
Erschöpfung bei der Schichtarbeit. In meiner Praxis erfolgten mehrfach therapeutische Gespräche. Die durchgeführten Maßnahmen blieben jedoch ohne wesentlichen Effekt."
Diese Bescheinigung wurde in der Hauptverhandlung verlesen, ohne dass dem ein entsprechender Beschluss der Strafkammer vorausging. Im Urteil führt das Landgericht hierzu aus, der Bescheinigung seien, was eine beim An-geklagten vorliegende erektile Dysfunktion betreffe, "keine objektivierbaren Umstände zu entnehmen", welche die nach dem Ergebnis sachverständiger Exploration glaubhaften und erlebnisbezogenen Angaben der Geschädigten in Frage stellen.
3
4
5
6
-
4
-
2. Damit hat das Landgericht gegen § 250 Satz 2 StPO verstoßen, denn es hat von einer Vernehmung des die Bescheinigung ausstellenden Arztes ab-gesehen, seiner Würdigung der Beweise allein dessen schriftliche Erklärung zu Grunde gelegt und deren Inhalt sodann einen wesentlichen Beweiswert zu Gunsten des Angeklagten abgesprochen. Auch in Anbetracht der vom Landge-richt inhaltlich eingehend gewürdigten und danach -
für sich gesehen rechtsfeh-lerfrei -
als detailreich, erlebnisfundiert und somit als glaubhaft gewerteten Aus-sagen der Geschädigten kann
der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, es sei daraus, dass der An-geklagte die Bescheinigung selbst eingereicht und ausweislich des Protokolls der Verlesung nicht widersprochen habe, auf dessen Einverständnis mit einer vernehmungsersetzenden Verlesung im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu schließen, folgt der Senat nicht, denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte da-für, dass das Landgericht zu erkennen gegeben hätte, nach dieser Vorschrift
7
8
-
5
-
verfahren zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 -
1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66; vom 19. November 2009 -
4 StR 276/09, juris Rn.
8). Da-rauf, dass der Verlesung auch kein Beschluss der Strafkammer zu Grunde lag (§ 251 Abs. 4 Satz 1 StPO), kommt es deshalb nicht mehr an.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 528/14 (REWIS RS 2015, 16740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16740
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 528/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Verlesung einer ärztlichen Bescheinigung in der Hauptverhandlung
3 StR 108/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 557/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Verlesung ärztlicher Berichte eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Gesundheits-/Krankenhauszentrums
1 StR 334/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 557/14 (Bundesgerichtshof)