Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2023, Az. 5 StR 402/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8190

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat das Geschehen im Fall II.4. der Urteilsgründe rechtlich als vollendete schwere Brandstiftung gewertet (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings lediglich eine versuchte schwere Brandstiftung.

Denn danach setzte der Angeklagte gegen 23 Uhr im Ruheraum einer Krankenstation, auf der sich zur Tatzeit 22 Patienten aufhielten, einen Stuhl in Brand, welcher – ebenso wie eine Stehlampe – vollständig verbrannte. Zudem wurde ein Teppich teilweise zerstört; an der Wand kam es zu [X.]. Aus den so festgestellten Tatsachen ergibt sich weder ein (vollendetes) Inbrandsetzen noch eine teilweise Zerstörung der Räumlichkeit im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13 Rn. 6 mwN [Inbrandsetzen]; Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 [X.] mwN [teilweise Zerstörung]).

Auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung beruht das Urteil schon deswegen nicht, weil das [X.] die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 Satz 1 StGB nicht auf diese Tat als Anlasstat gestützt hat. Ungeachtet des Umstands, dass allein die rechtliche Würdigung die sich in dem Tatgeschehen manifestierende Gefährlichkeit in Fällen wie diesen nicht zu beeinflussen vermag, hat das [X.] diese Tat auch der Gefährlichkeitsprognose nicht zugrunde gelegt, da es sich nicht vom sicheren Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB überzeugen konnte.

[X.]     

      

Köhler     

      

Resch 

      

von Häfen     

      

Werner      

      

Meta

5 StR 402/23

20.11.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Itzehoe, 1. Februar 2023, Az: 14 KLs 303 Js 12597/17 (4)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2023, Az. 5 StR 402/23 (REWIS RS 2023, 8190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8190

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