Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. I ZB 24/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10149

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 24/15
vom
9. Juni 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Juni 2015
durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Schuldnerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Februar 2015 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Schuldnerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.
Nassall wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.500

festgesetzt.

Gründe:
1. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend §
516 Abs.
3 Satz
1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Schuldnerin zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde
entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind entsprechend §
516 Abs.
3 Satz
2 ZPO von Amts wegen auszusprechen.
2. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Eine Partei kraft Amtes erhält nach §
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO nur 1
2
-
3
-
dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten [X.] nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des [X.] Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Zwar
ist
im Streitfall keine Masse
vorhanden, aus der die Gläubigerin die Kosten der Rechtsverfolgung aufbringen kann. Nach den vom Beschwerdegericht im zwei-ten Rechtszug getroffenen Feststellungen,
ist es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aber zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Dass diese
Beurteilung nicht zutrifft, hat die Gläu-bigerin weder nachfolgend in der Beschwerdeinstanz im Wege der Gegenvor-stellung noch

trotz eines Hinweises

im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die in dieser Hinsicht maßgeblichen Umstände in der [X.] nach dem 27.
Oktober 2014 geändert haben.
3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde war zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
3
-
4
-
nur beschränkt auf die von der Schuldnerin zur Aufrechnung gestellten [X.] in Höhe von 7.500

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
25 O 21/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2015 -
11 W 43/11 -

Meta

I ZB 24/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. I ZB 24/15 (REWIS RS 2015, 10149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10149

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