Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. 4 StR 64/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7445

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[X.] vom 21. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbe-schädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 - 3 - 1. Das [X.] hat seiner Bewertung die durch die Aussagen von zwei Zeugen [UA 13] bestätigte [X.] des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt, wonach dieser bei einer Feier am 22. April 2009 in der [X.] von etwa 19.45 Uhr bis kurz vor Mitternacht elf 0,5 l Flaschen Bier getrunken hat. [X.] beraten hat das [X.] angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum [X.]punkt der Taten, die sich am 23. April 2009 kurz nach Mitternacht bzw. gegen 1.00 Uhr ereigneten, durch den Alkoholkonsum nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dies hat es daraus geschlossen, dass die bei der Feier anwesenden Zeugen bei dem [X.], nachdem sich dieser im Verlauf des Abends einmal übergeben hatte, keine körperlichen Auffälligkeiten mehr festgestellt haben. Nach deren Angaben habe der Angeklagte "weder gelallt noch geschwankt noch Sinnloses geredet". Außerdem sei der Angeklagte nach Mitternacht in der Lage gewesen, selbständig mit seinem Fahrrad zu fahren [UA 33]. 3 2. Damit hat das [X.] die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat versäumt, auf der Grundlage der getrof-fenen Feststellung zu der Trinkmenge eine [X.] zu errechnen, die bei der Beurteilung der möglichen erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens zur Tatzeit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2005 - 5 [X.]). Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl auf die Höhe der [X.] als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an (vgl. [X.]St 43, 66). Dabei steht das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Ver-minderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei alko-holgewöhnten [X.] können äußeres Leistungsverhalten und innere Steue-rungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen (vgl. [X.], Beschluss vom 4 - 4 - 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07 m.w.[X.]; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 23 a). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der Ange-klagte habe gegen Ende der Feier keine Ausfallerscheinungen gezeigt, auf den Angaben von Zeugen beruht, die ebenfalls erheblich dem Alkohol zugespro-chen haben. 3. Der Strafausspruch kann aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschlie-ßen, dass der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die zur Anwendung von § 20 StGB führen. 5 Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 64/10

21.04.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. 4 StR 64/10 (REWIS RS 2010, 7445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7445

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