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PDF anzeigen[X.] vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2009 - im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des [X.] in neun Fällen schuldig ist, - im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in [X.] vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 "Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 2. bis 6. Oktober 2008 in [X.] in Auslieferungshaft ... [X.] § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die Haft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick dar-auf, dass die Freiheitsentziehung in [X.] nur im [X.] : 1 in Betracht kommt (vgl. Fischer - 3 - StGB, 56. Aufl. § 51 Rdn 19 m.w.N.), kann der Senat entspre-chend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen. Desweiteren rege ich an, den Schuldspruch dahingehend zu be-richtigen, dass die Worte 'in besonders schweren Fall' entfallen. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) enthält lediglich eine Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch aufzuneh-men ist." Dem schließt sich der Senat an. 2 Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.] von [X.]Sost-Scheible Schäfer [X.]
Meta
01.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 470/09 (REWIS RS 2009, 340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 340
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