9. Senat | REWIS RS 2013, 32
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kein neuer Beteiligter im Revisionsverfahren
1. NV: Beteiligter am Verfahren über die Revision kann nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.
2. NV: Der infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes wirkt sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Klageverfahren aus. Das beklagte Finanzamt bleibt passiv legitimiert.
I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des [X.] und [X.] (Kläger) statt und ließ die Revision zu. In dem Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils sind der Kläger und das Finanzamt [X.] als [X.]eklagter ausgewiesen. Gegen das Urteil legte das Finanzamt [X.] (Revisionskläger) im eigenen Namen und unter der [X.]ezeichnung "Revisionskläger" fristgemäß Revision ein.
Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den Revisionskläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 darauf hin, dass er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht [X.] von § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beteiligt war und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Revision steht nach dem Wortlaut des § 115 [X.]bs. 1 [X.]O nur den "[X.]eteiligten" zu. Gemäß § 122 [X.]bs. 1 [X.]O kann [X.]eteiligter am Verfahren über die Revision nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies sind die [X.]eteiligten gemäß § 57 [X.]O, denen gegenüber das angefochtene Urteil des [X.] ergangen ist, also der Kläger und der [X.]eklagte. Denn mit dem Rechtsmittel soll eine zwischen den [X.]eteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz nachgeprüft werden (vgl. [X.]eschlüsse des [X.] --[X.]FH-- vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, [X.] 1997, 128; vom 14. Dezember 2004 III [X.] 115/03, [X.] 2005, 713; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 115 [X.]O Rz 40).
a) Die vom Revisionskläger eingelegte Revision ist unzulässig, weil er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht am erstinstanzlichen Verfahren i.S. des § 57 [X.]O beteiligt war (vgl. [X.] vom 19. Januar 1968 III R 147/66, [X.], 460, [X.] 1968, 383). Für eine [X.]uslegung der Revisionsschrift vom 12. Juni (richtig: Juli) 2012 des Revisionsklägers dahingehend, dass es sich --wie er vorträgt-- um eine "offenkundig falsche [X.]eteiligtenbezeichnung" handele und er im Revisionsverfahren als Prozessbevollmächtigter des erstinstanzlichen [X.]eklagten aufgetreten sei, bestehen keine [X.]nhaltspunkte. Das Finanzamt [X.] bezeichnete sich ausdrücklich als "Revisionskläger" und "Revisionsführer" und trat im eigenen Namen auf.
Die Richtigstellung im Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 kann nicht bewirken, dass die Revision als von dem [X.] eingelegt angesehen wird. Eine Richtigstellung der Verfahrensbeteiligten ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich ([X.] vom 15. Oktober 1993 XI R 15/93, [X.] 1994, 330, m.w.N.). Die Revisionsfrist lief am 30. Juli 2012 ab (§ 120 [X.]bs. 1 Satz 1, § 54 [X.]O i.V.m. § 222 [X.]bs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und §§ 187 [X.]bs. 1, 188 [X.]bs. 2 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs).
b) Durch den Wohnsitzwechsel des [X.] hat kein gesetzlicher [X.]eteiligtenwechsel stattgefunden. Der infolge des Wohnsitzwechsels des [X.] erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom beklagten [X.] auf den Revisionskläger wirkte sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Klageverfahren aus. Das nach § 63 [X.]bs. 1 [X.]O beklagte [X.] blieb passiv legitimiert (vgl. [X.]FH-Urteil vom 25. November 1986 VIII R 200/82, [X.] 1987, 281; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 63 [X.]O Rz 39).
Meta
20.12.2013
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Juni 2012, Az: 12 K 12096/09, Urteil
§ 57 FGO, § 63 Abs 1 FGO, § 115 Abs 1 FGO, § 122 Abs 1 FGO, § 124 Abs 1 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.12.2013, Az. IX R 33/12 (REWIS RS 2013, 32)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 32
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