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PDF anzeigen[X.]/02vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.Gründe:Gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 19. Juni 2002wurde von Seiten des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteilwurde den Verteidigern des Angeklagten am 18. Juli 2002 zugestellt. Da [X.] der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre [X.] nicht angebracht wurden, verwarf das [X.] gemäß § 346 Abs. 1StPO das Rechtsmittel durch [X.]uß vom 21. August 2002 als unzulässig.Dieser [X.]uß ging dem Angeklagten am 30. August 2002 und seinem [X.] am 5. September 2002 zu. Sein nicht näher begründeter Antrag [X.] des Revisionsgerichts ging am 5. September 2002 bei [X.].Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen.Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] 3 -dungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die [X.] Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachge-holt worden ist noch Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersicht-lich sind (vgl. [X.], [X.]. v. 26. November 2002 - 4 [X.]/02).[X.] Riin[X.] Dr. Otten kann Rothfuß wegen Urlaubs nicht unter- schreiben [X.] Roggenbuck
Meta
05.02.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. 2 StR 433/02 (REWIS RS 2003, 4549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4549
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