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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Oktober 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5a) Auch ohne formelle Vereinbarungen mit dem ausländischen Staat ist dieGegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbürgt, wenn dasbeiderseitige Anerkennungsrecht und die [X.] bei einerGesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Voll-streckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen.b) Bei Zahlungsurteilen ist die Gegenseitigkeit mit der [X.]Provinz [X.] verbürgt.[X.], Urteil vom 24. Oktober 2000 - [X.] - [X.] LG [X.]- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteildes Einzelrichters des 30. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München in [X.] vom 15. September1999 aufgehoben und das Urteil des [X.] [X.] - 2. Zivilkammer - vom6. Mai 1997 abgeändert, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht von [X.], [X.], nimmt aus abgetretenem Recht ihres [X.] die in [X.] wohnenden Beklagten, ebenfalls- 3 -[X.] Staatsangehörige, auf Rückzahlung eines Darlehens in [X.].Im August 1987 gewährte der Geschäftsführer der Klägerin [X.] in [X.] ein Darlehen über 62.000 [X.] Dollar, [X.] am 31. Dezember 1990. Wegen des [X.] zuzüglich Zinsen hat die Klägerin im Juli 1993 Klage vor [X.] Court of [X.] gegen die Beklagten erhoben. [X.] ist noch nicht beendet, wird von der Klägerin zur Zeit abernicht betrieben.Im Oktober 1993 erwirkte die Klägerin einen Arrestbeschluß desAmtsgerichts N., durch den ein Wertpapierdepot, das die Beklagten beider [X.] in A. unterhalten, gepfändet wurde. Als die [X.] dieÜberweisung von der Vorlage eines Zahlungstitels gegen die [X.] machte, hat die Klägerin den Darlehensrückzahlungsan-spruch im Juli 1994 vor dem [X.] gegen die Beklagten gel-tend gemacht. Die Beklagten bestreiten vor allem die internationale [X.], erheben die Rüge anderweitiger Rechtshängigkeit und be-haupten, die Darlehensforderung sei durch Teilrückzahlung und Ver-rechnung mit Gegenansprüchen erloschen.Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationalerZuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht [X.] Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Daraufhin [X.] [X.] der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von52.396 [X.]n Dollar zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Ober-landesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und aufdie Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 62.000 [X.] -dischen Dollar nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgen [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage alsunzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Die internationale Zuständigkeit des [X.]s ergebe sichaus § 23 ZPO; die Beklagten hätten Vermögen in [X.]. Ein hin-reichender Inlandsbezug des Rechtsstreits sei gegeben, weil die [X.] [X.] Staatsangehörige seien, eineerforderliche Beweisaufnahme jedenfalls zum Teil in [X.]durchzuführen gewesen sei und mit der Klage ein Arrestbeschluß eines[X.]n Gerichts verwirklicht werden solle. Die doppelte [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Rechts-hängigkeit der Sache beim Supreme Court of [X.] sei nichtbeachtlich, weil im Verhältnis zu [X.] die Gegenseitigkeitim Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht verbürgt sei. Es gebe - so-weit ersichtlich - weder ein bilaterales noch ein multilaterales Vollstrek-kungsabkommen mit [X.] oder [X.]. Nur bei günstigerAnerkennungsprognose stelle die anderweitige Rechtshängigkeit [X.] ein [X.] -Die Klage sei auch begründet. Die Beklagten hätten nicht bewie-sen, daß die Darlehensforderung, für die die [X.]en die Geltung[X.]n Rechts vereinbart hätten, durch Zahlung von 12.000 Kanadi-schen Dollar teilweise getilgt und im übrigen durch [X.] die Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen sei.[X.] Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls in ei-nem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat ver-kannt, daß im Verhältnis zwischen [X.] und [X.]die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbürgt ist.Auf die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte kommt es da-nach für die Entscheidung nicht [X.] Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit einerStreitsache die Wirkung, daß sie von keiner [X.] anderweitig anhän-gig gemacht werden kann. Dieses Prozeßhindernis ist in jeder Lage [X.], auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu be-achten ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1985 - [X.], NJW 1986,2195). Daß das Berufungsgericht die anderweitige Rechtshängigkeitder Sache in [X.] in seinem von den Beklagten nicht [X.] vom 18. Dezember 1995 verneint hat, ändert nichts. Die [X.] jenes Urteils sind nicht in Rechtskraft erwachsenund binden weder die [X.]en noch den erkennenden Senat.Beachtlich ist nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch die zeitlich frü-here Rechtshängigkeit einer Sache im Ausland, wenn die [X.] -stände - wie hier - identisch sind, sofern die Anerkennung der vomausländischen Gericht zu treffenden Entscheidung in [X.] ge-währleistet ist (st.Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 1985 - [X.], NJW 1986, 2195, vom 18. März 1987 - [X.], NJW 1987,3083 und vom 24. September 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 5).Von wesentlicher Bedeutung dafür ist gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO,ob die Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung verbürgt ist.Das ist der Fall, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines ent-sprechenden [X.]n Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlichgrößeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckungdes anzuerkennenden Urteils in [X.]. Dabei ist darauf abzu-stellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerken-nungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertigeBedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicherArt schaffen ([X.]Z 42, 194, 196 f.; [X.], Urteil vom 29. April 1999- [X.], NJW 1999, 3198, 3201).2. Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik [X.] undder [X.] Provinz [X.] ist die Gegenseitigkeit ver-bürgt.a) Zwar gibt es mit [X.] oder der [X.]n Unionkein bilaterales oder multilaterales Vollstreckungsabkommen. Dies istjedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht von ent-scheidender Bedeutung. Die Gegenseitigkeit der Anerkennung [X.] von [X.] muß nämlich nur materiell bestehen,sie braucht nicht formell durch Vereinbarung mit dem [X.] gesichert zu sein (MünchKomm-ZPO/[X.], § 328 Rdn. 94;Musielak, ZPO 2. Aufl. § 328 Rdn. 30). Von entscheidender Bedeutungsind vielmehr das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte [X.] -nungsrecht von [X.] sowie die dortige [X.](vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 328 Rdn. 156), die der erken-nende Senat feststellen kann.b) Nach dem Court Order Enforcement Act R.S.B.C. 1979, ch. 75(as amended [X.]) erfolgt die Anerkennung von auf [X.] lautenden gerichtlichen Urteilen, die in einem die [X.] ([X.]) ergangen sind, auf Antrag [X.] durch Registrierung (Enforcement upon Registration);der sonst erforderlichen Anerkennungsklage (Enforcement by Action)bedarf es bei Urteilen solcher [X.] nicht.c) Die Bundesrepublik [X.] ist durch Order in CouncilNr. 2755/64 zum "[X.]" erklärt worden. Durch die Regi-strierung erhält das [X.] Urteil dieselbe Wirkung, die ein vom regi-strierenden Gericht erlassenes Urteil hätte. In der Literatur [X.] Einigkeit darüber, daß im Verhältnis zu [X.] dieGegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Zahlungsur-teilen verbürgt ist ([X.], ZPO 21. Aufl. § 328 Rdn. 172;MünchKomm-ZPO/[X.] § 328 Rdn. 109; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. III S. 2649 Stichwort "[X.]"; [X.], Handbuch [X.] [X.] Rdn. 1402; Schütze in: [X.], [X.], [X.], 2. [X.], 1854 ff.; [X.], Festgabe für [X.], 1995, S. 89 f.; [X.]/[X.] IWB Nr. 16 vom 23. August 1995 (S. 787 f.); [X.]: [X.]/[X.]/[X.]/Schütze, [X.], Band III (Stand 1. Dezember 1999),1065/15; [X.] AWD 1966, 130, 131).- 8 -Die Rechtshängigkeit des hier geltend gemachten Darlehensan-spruchs in [X.] bildet danach für die vorliegende Klage [X.] -III.Da keine weiteren Feststellungen für die zu erlassende Entschei-dung erforderlich sind, war auf die Rechtsmittel der Beklagten die [X.] durch den Senat als unzulässig abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1ZPO).Nobbe [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres
Meta
24.10.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. XI ZR 300/99 (REWIS RS 2000, 767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 767
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