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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2000 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2000 mit Ausnahme der [X.] zu den rechtswidrigen Taten aufgehoben.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].[X.] Die [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte zwischenJanuar 1998 und August 1999 insgesamt 23 mit Strafe bedrohte [X.] hat, darunter 18 Diebstähle. Es handelte sich hierbei überwiegendum Diebstähle aus unverschlossenen Pkw's, bei denen der Angeklagte [X.] und sonstigen Gegenständen vor allem Dokumente (Ausweise,Scheckkarten u.a.) erbeutete. Die übrigen Taten stehen im Zusammenhang [X.] des Angeklagten, die Beute zu verwerten, z. B. mit Hilfe [X.] einzukaufen.Die [X.] hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freige-sprochen und hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus [X.] -2. Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Re-vision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die [X.] zu den rechtswidrigen Taten [X.] Im übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4StPO).a) Beim Angeklagten trat erstmals etwa 1975 eine Psychose auf. [X.] von Ermittlungsverfahren wurde wegen Schuldunfähigkeit eingestellt;1983 wurde er wegen mehrerer Diebstähle, Verstoßes gegen das [X.] und anderer Delikte in einem psychiatrischen Krankenhausuntergebracht. Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt.Zwischen 1990 und 1997 war der Angeklagte im Arbeitsleben integriert.In dieser [X.] war "die psychotische Persönlichkeitsstörung nur mäßig ausge-prägt". Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes hat sich seine Persönlichkeit"wieder zum Negativen verändert".b) Auf der Grundlage dieser auch insoweit nicht näher ausgeführtenFeststellungen kommt die [X.] zu dem Ergebnis, es könne "nicht ge-sagt werden", ob die Persönlichkeitsstörung "zur Tatzeit abgeklungen war [X.] fortbestand". Es sei aber "nicht auszuschließen, daß ... Kritikfähigkeit [X.] soweit aufgehoben waren, daß zumindest die Voraussetzungendes § 20 StGB nicht auszuschließen sind. Möglicherweise war auch die Wil-lensfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, so daß die Voraussetzungen des§ 20 StGB zeitweise sogar positiv gegeben waren".- 4 -c) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB setzt voraus, daßentweder die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die Vorausset-zungen des § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen (st.Rspr., vgl. die [X.] bei [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 4).Die Feststellung, daß die Voraussetzung des § 20 StGB "möglicherwei-se ... positiv gegeben waren" ist schon in sich unklar. Was nur möglicherweiseder Fall ist, steht nicht sicher fest.Da die [X.] offen läßt, ob die Persönlichkeitsstörung des Ange-klagten zur [X.] der Taten abgeklungen war, ergibt auch eine Gesamtschau [X.] nicht, daß beim Angeklagten zumindest die Voraussetzungendes - von der [X.] nicht ausdrücklich angesprochenen - § 21 [X.] vorlagen.4. Schon allein dies führt dazu, daß die Unterbringungsanordnung kei-nen Bestand haben kann.Im übrigen wird die neu zur Entscheidung berufene [X.] zu be-achten haben, daß es entscheidend auf den Zustand des [X.] zum [X.]punktder Hauptverhandlung ankommt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StGB25. Aufl. § 63 Rdn. 12, vor § 61 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Hier könnte die bishernicht näher ausgeführte Annahme, daß (möglicherweise) "zeitweise" die Vor-aussetzungen des § 20 StGB vorlagen, dafür sprechen, daß es Änderungen [X.] des Angeklagten gab oder [X.] -Im übrigen wird auch gegebenenfalls die bisher weitgehend [X.] Gesamtwürdigung hinsichtlich der Erheblichkeit der künftig zu erwartendenTaten und der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten (vgl. hier-zu insgesamt [X.] aaO § 63 Rdn. 13 ff. m.w.Nachw.) nachzuholen sein.Schäfer Nack Wahl Schluckebier [X.]
Meta
17.10.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 1 StR 428/00 (REWIS RS 2000, 860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 860
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