Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 3 StR 127/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11924

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030516B3STR127.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 127/16
vom
3. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 3.
Mai
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
November 2015 aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] 2) 11.-19. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zehn Fällen (Fälle [X.] 2) 1.-10. der Urteilsgründe) sowie wegen Diebstahls in acht Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle [X.] 2) 11.-19. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf 1
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3
-
die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übri-gen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben.
Das [X.] ist bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen [X.] 2) 11.-19. der Urteilsgründe von einem unrichtigen Strafrahmen [X.], denn es hat angenommen, dass die Mindeststrafe des §
243 Abs.
1 Satz
1 StGB sechs Monate und nicht -
was zutreffend wäre -
drei Monate be-trägt. Auf diesem Fehler beruht das Urteil (§
337 StPO). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des richtigen Strafrah-mens in diesen Fällen zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Das folgt zum einen daraus, dass es sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen eher im unte-ren Bereich des Strafrahmens bewegt hat. Zum anderen liegen die [X.] jeweils nur einen Monat unter denjenigen, die das [X.] in den Fällen [X.] 2) 1.-10. der Urteilsgründe für die als schwere Bandendiebstähle abgeur-teilten Taten verhängt hat, obwohl die Mindeststrafe des §
244a Abs.
1 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe das Vierfache der Mindeststrafe des §
243 Abs.
1 Satz 1 StGB beträgt.
Obwohl sich der Fehler im Fall [X.] 2) 14. der Urteilsgründe aufgrund der -
für sich gesehen rechtsfehlerfrei -
vorgenommenen Milderung des Straf-rahmens des §
243 Abs.
1 StGB nach den §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB im Ergebnis nicht ausgewirkt hat, hebt der [X.] auch diese Einzelstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt stimmige Strafzumessung in den Fällen
[X.] 2) 11.-19. der Urteilsgründe zu ermöglichen.
2
3
-
4
-

Mit dem Wegfall der genannten Einzelstrafen kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Die den Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind indes fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
[X.][X.]

Mayer

Spaniol Tiemann
4

Meta

3 StR 127/16

03.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 3 StR 127/16 (REWIS RS 2016, 11924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11924

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