Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZR 108/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6239

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:110718UXIIZR108.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 108/17
Verkündet am:

11. Juli 2018

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 242 Ba, 426 Abs. 1, 748, 755
Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Tren-nung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676 und Se-natsbeschluss vom 20.
Mai 2015

XII
ZB
314/14

FamRZ 2015, 1272).
[X.], Urteil vom 11. Juli 2018 -
XII ZR 108/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juli
2018
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und die Richter
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die
Revision der Klägerin wird das Urteil des
12.
Zivilsenats
des [X.]s [X.]
vom 3.
November 2017
unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsicht-lich der Hauptsacheforderung in Höhe von 1.683,11

nebst Zin-sen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.
Januar 2016 sowie wegen außergerichtlicher Rechtsan-waltsgebühren in Höhe von 157,79

5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.
Januar 2016 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten sich nach dem Ende ihrer nicht als Lebenspartner-schaft eingetragenen gleichgeschlechtlichen Beziehung um wechselseitige fi-nanzielle Ansprüche.

1
-
3
-

Sie
lebten seit 2002 in einem Hausanwesen, das ursprünglich im hälfti-gen Miteigentum der Klägerin und einer anderen Person
stand,
zusammen. Mitte
November 2004 erwarb die Klägerin auch den weiteren [X.] und übertrug diesen mit notariellem Vertrag vom 9.
Dezember 2004 auf die [X.]. Diese übernahm im Außenverhältnis die gesamtschuldnerische Mit-haftung für die in Höhe von 290.000
DM bestehenden Grundpfandrechte und die durch diese gesicherten [X.] sowie im Innenverhält-nis die Hälfte dieser [X.].
Am 10.
Februar 2011 zog die [X.] aus dem Anwesen aus. Die Klä-gerin, die das Anwesen bis November 2013 allein weiter bewohnte
und [X.] auszog, zahlte in den Jahren 2011 bis 2014 an [X.] insgesamt 31.825,89

im Januar und [X.] 2011 mit jeweils 200

bis Mai 2011 mit jeweils 300

Sommer 2014 veräußerten die Parteien das Anwesen für 162.500

Von dem nach Abzug der noch bestehenden Bankverbindlichkeiten verbleibenden Rest-erlös von 53.554,26

erhielt jede Partei die Hälfte ausgezahlt.
Mit ihrer im November
2015 erhobenen Klage hat die Klägerin

neben weiteren Beträgen

von der [X.]n 14.612,93

den Jahren 2011 bis 2014 erbrachten Zahlungen auf das Anwesen nebst Zin-sen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren
gefordert. Hiergegen hat sich die [X.]

unter anderem

mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch verteidigt, den sie erstmals im August 2015 geltend gemacht hat.
Das [X.] hat der Klägerin den von ihr für die
in den Jahren 2011 bis 2014 erbrachten Zahlungen geforderten Ausgleich zwar dem Grunde nach zugesprochen, ihn aber um eine Nutzungsentschädigung für den [X.]raum von März 2011 bis November 2013 von insgesamt 12.680

le-2
3
4
5
-
4
-

diglich
1.932,93

den
sich hieraus ergebenden vorgerichtlichen Rechts-anwaltsgebühren
von 255,85

die Klage abgewiesen.
Das [X.]
hat der Klägerin auf ihre Berufung weitere
Zinsen zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision "hinsichtlich des Klageanspruches zu Ziffer
II Nr.
1"
zugelassen. Unter diesem Gliederungspunkt ist im Berufungsurteil der "Anspruch auf Aufwendungsersatz für die [X.] von 2011 bis 2014"
abgehandelt.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin den restlichen Aufwendungsersatz-anspruch in Höhe von 12.680

nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwalts-gebühren in Höhe von 157,79

Zinsen geltend.

Entscheidungsgründe:
Die Revision
hat teilweise
Erfolg.
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung
wie folgt begründet:
Die [X.] sei als hälftige Miteigentümerin gemäß §§
426 Abs.
1, 748, 755
BGB verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der von ihr verauslagten Kosten für das Hausgrundstück für die [X.] von Januar 2011 bis Oktober 2014 zu er-statten, weil die Parteien als Miteigentümer des Grundstücks Gesamtschuldner der von der Klägerin erfüllten [X.] gewesen
seien.
Diese Aus-gleichsforderung sei aber in Höhe der von der [X.]n zur Aufrechnung ge-stellten Nutzungsersatzansprüche untergegangen. Zwar könne ein solcher [X.] grundsätzlich erst ab dem [X.]punkt gefordert werden, zu dem der wei-6
7
8
9
10
-
5
-

chende Miteigentümer eine solche Entschädigung ausdrücklich verlange. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise, wenn ein Grundstückseigentümer vom anderen die Erstattung von verauslagten Aufwendungen begehre und die [X.] das Grundstück zuvor als gemeinsame Wohnung für ihre [X.] genutzt hätten. Dann könne der Weichende dem Anspruch auf Ausgleich der Grundstückskosten einen anteiligen Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegenhalten, ohne dass er zuvor ausdrücklich eine Neuregelung der [X.] und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt haben müsse. [X.] von der Rechtsprechung auf das Verhältnis von Ehegatten entwickelten Grundsätze seien auch auf nichteheliche Partnerschaften oder andere [X.] verbundene Lebensgemeinschaften anzuwenden.
Eine andere Betrach-tungsweise würde zu unerträglich unbilligen Ergebnissen führen. Es sei mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn beide Partner nach dem Scheitern der Beziehung zunächst untätig blieben, der eine jedoch später rückwirkend [X.] wegen der [X.] verlangen könnte, während eine [X.] und damit ein Nutzungsentgelt nur die Zukunft beträfe.
Die Parteien hätten bis zur Trennung jahrelang
auf einem Hausgrund-stück gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt. Nach der Trennung [X.] sie zunächst Verhandlungen über ihre wirtschaftliche Auseinandersetzung geführt und seien sich dem Grunde nach sogar zeitweise einig gewesen, dass die Klägerin das Objekt übernehme und die [X.] von den Verbindlichkeiten freigestellt werde. Nur wegen eines Streits um Nebenabreden und Kosten sei es nicht zum Abschluss der entsprechenden notariellen Vereinbarung gekom-men. Nachdem die Verhandlungen im Frühjahr 2012 ergebnislos "eingeschla-fen"
seien, hätten die Parteien den bisherigen Zustand unverändert [X.]. Die Klägerin habe das Hausgrundstück allein bewohnt und alle Lasten für das Objekt allein getragen. Da sie einen Ausgleichsanspruch nicht ange-kündigt habe, habe die [X.] auch keine Veranlassung gehabt, einen [X.]
-
6
-

spruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu aktivieren. Dies gelte ins-besondere unter Beachtung des Umstands, dass die Kosten für das Grundstück und die Nutzungsentschädigung in etwa gleich hoch gewesen seien.
Der Höhe nach sei der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entspre-chend dem gutachterlich ermittelten objektiven Nutzungswert zu bemessen. Geschuldet werde eine Entschädigung für die entgangene Nutzung. Diese habe einen objektiven Wert, der der erzielbaren Marktmiete entspreche. Soweit das [X.] den der Klägerin nach Verrechnung mit der Nutzungsentschädi-gung verbleibenden Ausgleichsanspruch auf 1.932,93

Einwendungen zur Höhe nicht erhoben worden.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung zum überwiegenden Teil stand.
1. Die Klägerin hat die Revision

entsprechend der vom [X.] und in den Entscheidungsgründen eindeutig vorge-nommenen
Beschränkung der Revisionszulassung

auf den [X.] hinsichtlich der für die Jahre 2011 bis 2014 gezahlten [X.] be-schränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. Sie betrifft einen prozessual selb-ständigen Anspruch,
mithin einen Teil des zweitinstanzlichen Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Streitstoff [X.] werden und bei dem auch im Falle einer Zurückverweisung kein Wider-spruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. [X.], 105 =
NJW 2016, 1441 Rn.
16 mwN; [X.] Beschluss vom 10.
April 2018

VIII
ZR
247/17

NJW 2018, 1880 Rn.
21
mwN).

12
13
14
-
7
-

Die vom [X.] vorgenommene beschränkte Revisionszu-lassung bezieht sich ohne weiteres auch auf die Nebenforderungen zu dem von der Zulassung erfassten prozessualen Anspruch.
2. Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend für den [X.]raum 2011 bis einschließlich [X.] einen
Anspruch der Klägerin auf Gesamtschuldnerausgleich
ge-mäß §
426 Abs.
1 BGB bzw. auf anteiligen Ausgleich der für die Bruchteilsge-meinschaft erbrachten Aufwendungen mit Blick auf die alleinige
Nutzung des Anwesens durch die Klägerin verneint. Wegen der für die [X.] ab Dezember 2013 von der Klägerin gezahlten [X.] kann ein über den bereits zuer-kannten Betrag hinausgehender Anspruch der Klägerin hingegen auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen
wer-den.
a) Im Ausgangspunkt hat das [X.] richtig erkannt, dass der
Klägerin
gegen die [X.] ab dem Ende der Lebensgemeinschaft und damit der gemeinsamen Haushaltsführung Ausgleichsansprüche wegen der ab die-sem [X.]punkt fällig werdenden und von ihr
getragenen Zins-
und Tilgungsraten auf die Darlehen und wegen der [X.] zustehen können, wenn ihre
Leistung an die Gläubiger ihre
Haftungsquote im Innenverhältnis zur mithaftenden [X.]n übersteigt. Diese Ansprüche folgen, soweit die Parteien
für die Darlehen als Gesamtschuldner haften, aus §
426
Abs.
1 BGB. Daneben können sie sich unabhängig vom Bestehen einer Gesamtschuld auch aus den Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§
748, 755 BGB) ergeben, da die Parteien hälftige Miteigentümerinnen
des [X.] waren. Denn es ent-spricht im Zweifel dem Willen der Bruchteilseigentümer, dass
derjenige Teilha-ber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der [X.] macht 15
16
17
-
8
-

(vgl. Senatsurteile vom 25.
März 2015

XII
ZR
160/12

FamRZ 2015, 993 Rn.
26 mwN und vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 677 mwN). Um derartige Aufwendungen geht es hier.
Gemäß §
426 Abs.
1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder
aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas [X.] ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§
748, 755 BGB) ableiten, dass
die Teilhaber für [X.] in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles
etwas anderes ergibt (vgl. Senatsurteile
vom 25.
März 2015

XII
ZR
160/12

FamRZ 2015, 993 Rn.
27 mwN und vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 677
f. mwN).
b) Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamt-schuldnern zu
gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der [X.] in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Daraus kann sich bis zum Schei-tern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung er-geben (Senatsurteile vom 25.
März 2015

XII
ZR
160/12

FamRZ 2015, 993 Rn.
28
mwN und vom 3.
Februar 2010

XII
ZR
53/08

FamRZ 2010, 542 Rn.
10 mwN).
Auch bei bestehender nichtehelicher
Lebensgemeinschaft kann "aus der Natur der Sache", also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Gesche-18
19
20
-
9
-

hens, zu folgern sein, dass

wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben

persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegenei-nander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer solchen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher [X.] eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftli-cher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschafts-recht, ungerechtfertigter Bereicherung (§
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2
BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leis-tungen aus, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht ha-ben, die also auf das gerichtet sind, was die [X.] [X.] benötigt. Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamt-schuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichteheli-chen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne über-lagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat (Senatsurteil vom 3.
Februar 2010

XII
ZR
53/08

FamRZ 2010, 542 Rn.
11 mwN). Eine derartige abweichende Regelung der Parteien hat das [X.] festgestellt: Die Klägerin beglich die Grundstückskosten und die [X.] zahlte hierauf monatlich 200

c) Mit dem Scheitern der Beziehung entfällt jedoch regelmäßig der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft besteht für einen Partner im Zweifel kein Anlass
mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Das bedeutet indessen noch nicht, dass
damit die hälftige Ausgleichs-regelung ohne weiteres wieder zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die [X.]
-
10
-

derheiten der Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zu-vor Einfluss
auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die

als anderweitige Bestimmung

einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Partners nach Scheitern der Beziehung entgegen-stehen können (vgl. Senatsurteile vom 25.
März 2015

XII
ZR
160/12

FamRZ 2015, 993 Rn.
28 und vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678 mwN).
aa) Nutzt
ein Ehegatte mit Duldung des anderen das Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu ge-ben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und
ohne dass
der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so kann darin nach gefes-tigter Rechtsprechung ein solcher Umstand zu sehen sein
(Senatsurteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678 mwN; Senatsbe-schluss vom 20.
Mai 2015

XII
ZB
314/14

FamRZ 2015, 1272 Rn.
23).
Zwar löst die alleinige
Nutzung durch einen Teilhaber normalerweise noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus. Dass
dieser
seine
Befugnis zum Mitgebrauch aus §
743 Abs.
2 BGB nicht wahrnimmt, ist für sich genommen kein Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abwei-chende Lastenverteilung. Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber frühestens ab dem [X.]punkt zu, ab dem er gemäß §
745 Abs.
2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Gleichgültig, ob der [X.] auf Neuregelung auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, dass
der nutzende Teilhaber die Lasten allein übernimmt, wirkt er jedenfalls nur ex nunc. Das bedeutet andererseits aber nicht, dass die alleinige
Nutzung des im Haus verbleibenden Ehegatten bei der Beurteilung seines Ausgleichsan-22
23
-
11
-

spruchs und der Frage, ob eine anderweitige
Bestimmung im Sinne der Aus-gleichsregeln
des §
426 BGB und der Vorschriften über die Bruchteilsgemein-schaft
vorliegt, nicht berücksichtigt werden dürfte
(Senatsurteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.
Mai 2015

XII
ZB
314/14

FamRZ 2015, 1272 Rn.
23).
Insoweit spielt zum einen eine Rolle, dass
eine gemeinschaftliche Be-rechtigung von Ehegatten auch nach dem Scheitern ihrer Ehe mit anderen Maßstäben zu messen ist als eine übliche Bruchteilsgemeinschaft. Bei letzterer ist es einem Teilhaber in der Regel zuzumuten, von seinem Nutzungsrecht [X.] zu machen. Er kann sich durch freiwilligen Nichtgebrauch nicht seiner Pflicht zur anteiligen Lastentragung entziehen, sondern wird davon allenfalls frei, wenn ihm der Mitgebrauch durch den
anderen Teilhaber absichtlich entzo-gen oder sonst verweigert wird. Haben dagegen Ehegatten ein in ihrem Mitei-gentum stehendes Haus gemeinsam als Ehewohnung genutzt und scheitert ihre Lebensgemeinschaft, ist dem [X.] Ehegatten ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach in aller Regel nicht mehr zumutbar, auch wenn ihm der andere Ehegatte die Mitbenutzung in Gestalt einer Aufteilung der Räumlichkeiten anbietet. Daher ergäbe sich die unbillige Konsequenz, dass
der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustünde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Dies
wäre insbesondere dann unbillig, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegan-gen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungsentgelt [X.] hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hin-nimmt und darauf vertraut, dass
dieser dafür auch die Lasten trägt (Senatsurteil 24
-
12
-

vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678; vgl. auch Se-natsbeschluss vom 20.
Mai 2015

XII
ZB
314/14

FamRZ 2015, 1272 Rn.
23).
Deshalb ist in einer solchen Fallgestaltung der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein gemäß §
242 BGB beschränkt, ohne dass es

wie hier das [X.] meint

einer Aufrechnungserklä-rung des weichenden Ehegatten bedürfte. Je nachdem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und Kosten andererseits stehen, kann sich ein Restausgleich ergeben oder ein Ausgleich ganz ausscheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem ande-ren Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (vgl. [X.] vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678 mwN
und Senatsbeschluss vom 20.
Mai 2015

XII
ZB
314/14

FamRZ 2015, 1272 Rn.
23; vgl. auch Senatsurteil vom 6.
Oktober 2010

XII
ZR
10/09

FamRZ 2011, 25 Rn.
22).
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revision zitierten vereinzelten Kritik
(vgl. [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
426 Rn.
18) fest. Das insoweit angeführte Argument, dem Bleibenden werde die Nutzung in aller Regel "aufgedrängt"
(vgl. [X.] FamRZ 2010, 1176,
1177
unter Bezugnahme auf [X.] OLGR 2006, 512,
513, wo es [X.] um eine Miterbengemeinschaft ging), ist als Abgrenzungskriterium
unge-eignet. [X.] man dem [X.] Ehegatten das Recht zu, auszuzie-hen, dann verbleibt notwendiger Weise (erst einmal) der andere Ehegatte im gemeinsamen Anwesen. Es ist ihm
dann jedoch rechtlich unbenommen, sei-nerseits sofort auf eine andere Benutzungsregelung zu dringen
und insbeson-dere die hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten an den [X.] zu ver-langen, oder ggf. auch selbst die Nutzung aufzugeben.
25
26
-
13
-

bb) Diese Rechtsprechung ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
zu übertragen
(aA offensichtlich

ohne nähere Begründung

[X.] FamRZ 2010, 1176, 1177).
Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung ist nicht der von der [X.] gebotene Schutz der Ehe, sondern die gegenüber dem Normalfall der Bruchteilsgemeinschaft besondere Situation zweier Partner einer Lebensge-meinschaft, die hälftige
Miteigentümer des vormals gemeinsam bewohnten [X.] sind und denen trennungsbedingt die gemeinschaftliche Nut-zung nicht mehr zuzumuten ist. Für die sich daraus ergebenden Folgerungen macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine eheliche oder um eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft handelt, was das [X.]

der Sache nach zutreffend

mit dem Begriff der emotional verbundenen [X.] zum Ausdruck gebracht hat. Hier wie dort ist dem weichenden Partner eine Weiternutzung seines Miteigentums nicht zumutbar, woraus sich die Treu und Glauben widersprechende Diskrepanz zwischen dem ohne weiteres beste-henden Ausgleichsanspruch des das Haus weiter nutzenden und die Hauslas-ten tragenden Partners und dem von dem eindeutigen Verlangen abhängigen
Nutzungsentschädigungsanspruch des weichenden Partners ergibt. Mithin geht es insoweit nicht um die

der Rechtsordnung auch in bestimmten vermögens-rechtlichen Zusammenhängen nicht fremde
(vgl. Senatsurteil vom 3.
Februar 2010

XII
ZR
53/08 -
FamRZ 2010, 542 Rn.
10
f.)

Gleichbehandlung
nichtehe-licher
Lebensgemeinschaften
mit Ehen, sondern um die gleiche Beurteilung
vergleichbarer Bruchteilsgemeinschaften.
cc) Es ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass das Oberlan-desgericht im vorliegenden Fall den Ausgleichsanspruch der Klägerin als nach den vorstehenden Maßstäben beschränkt angesehen hat.
Die Klägerin hat das gemeinschaftliche Hausanwesen nach dem Auszug der [X.]n allein ge-nutzt und die [X.] ab diesem [X.]punkt

von den ersten drei Monaten 27
28
-
14
-

abgesehen, in denen die [X.] jeweils 300

auch allein getragen.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das [X.] habe bei seiner Beurteilung klägerischen Vortrag übergangen, wonach die Klägerin noch vor dem Auszug der [X.]n von dieser verlangt habe, sich sofort mit der Hälfte an den gemeinsamen Grundstücksbelastungen zu beteiligen, so dass sich ein Vertrauen der [X.]n, nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen zu werden, nicht habe bilden können. Denn das [X.] hat die von den Parteien im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auszug der [X.]n ge-führten Verhandlungen über ihre wirtschaftliche Auseinandersetzung insgesamt gewürdigt. Dabei ist es zu dem auch von der Revision nicht in Zweifel gezoge-nen Ergebnis gelangt, dass diese Verhandlungen ergebnislos "eingeschlafen"
sind, ohne dass die Klägerin einen Ausgleich für die [X.] gefordert hätte. Vielmehr haben die Parteien den bisherigen Zustand, dass die [X.] ab Mai 2011 insoweit keinerlei Beitrag mehr geleistet hat, beibehalten. Der vom Ober-landesgericht gezogene Schluss, dass für die [X.] in dieser Situation keine Veranlassung bestand, eine neue Nutzungsvereinbarung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
d) Allerdings trifft die Berechnung des der Klägerin zustehenden [X.]s durch die Vorinstanzen teilweise auf durchgreifende rechtliche Beden-ken.
aa) Soweit es den [X.]raum vom Auszug der [X.]n und damit dem Scheitern der von den Parteien geführten Beziehung im Februar 2011 bis zur Aufgabe der Nutzung des [X.] durch die Klägerin im November 2013 anbelangt, stehen der Klägerin keine Ausgleichsansprüche gegen die [X.] zu.
29
30
31
-
15
-

Der Tatrichter hat zur Bestimmung des Nutzungswerts
mit sachver-ständiger
Hilfe die für das Hausanwesen erzielbare
monatliche Marktmiete mit 730

ermittelt
und hiervon die Hälfte angesetzt. Gegen diesen im rechtlichen [X.] nicht zu beanstandenden Weg (vgl. Senatsurteil vom 13.
April 1994

XII
ZR
3/93

FamRZ 1994, 822
f.) erinnert die Revision ebenso wenig etwas wie gegen den auf dieser Grundlage gefundenen Nutzungswert. Für den [X.]-raum der Alleinnutzung durch
die Klägerin übersteigt der Nutzungswert die Las-ten und Kosten des Hauses, so dass für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin kein Raum ist. Dies gilt, obwohl
die Vorinstanzen für das [X.] nicht beach-tet haben, dass die von der Klägerin für Januar und
Februar erbrachten Leis-tungen ebenso unberücksichtigt bleiben müssen wie die beiden Beitragszah-lungen der [X.]n hierfür, da insoweit noch eine gemeinsame Nutzung auf der Grundlage der während intakter Beziehung getroffenen Abreden stattfand. Denn selbst bei Berücksichtigung
der gesamten von der Klägerin für 2011 [X.] Zahlungen (8.104,91

bleibt die Hälfte hiervon
hinter der Summe aus dem hälftigen Nutzungswert für den [X.]raum März bis Dezember 2011 (3.650

Beiträgen (900

bb) Anders liegt es dagegen für den [X.]raum ab dem Auszug der Kläge-rin.
Denn mit dem Ende der (Allein-)Nutzung durch die Klägerin entfiel auch die Rechtfertigung für die Beschränkung ihres Ausgleichsanspruchs durch den Nutzungswert, so dass sie für die ab Dezember 2013 getragenen [X.] mit Erfolg hälftigen Ausgleich von der [X.]n verlangen kann. Maßgeblich ist insoweit, wann die entsprechenden Zahlungen fällig geworden sind (vgl. [X.] vom 3.
Februar 2010

XII
ZR
53/08

FamRZ 2010, 542 Rn.
13), weil für die vor Dezember 2013 fälligen [X.] ein Ausgleichsanspruch durch den diese übersteigenden Nutzungswert ganz ausschied. Entgegen der von 32
33
-
16
-

den Vorinstanzen vorgenommenen Berechnung kann hingegen der den [X.] übersteigende hälftige Nutzungswert nicht mit Ausgleichsan-sprüchen für [X.]räume nach der Nutzungsaufgabe durch die Klägerin saldiert werden. Denn über die Grundsätze von Treu und Glauben wird nicht ein [X.] des weichenden Partners "geschaffen", sondern allein der Ausgleichsanspruch des verbleibenden Partners beschränkt. Mithin steht der [X.]n, die eine Neuregelung der Nutzung nach §
745
Abs.
2 BGB und damit eine Nutzungsvergütung nicht verlangt hatte, kein überschießender Anspruch auf Nutzungsvergütung zu, mit dem sie gegen die [X.] der Klägerin für die auf den [X.]raum ab Dezember 2013 fälligen und ge-zahlten [X.] aufrechnen könnte.
Für das [X.] hat die Klägerin 6.103,58

ezahlt, so dass ihr inso-weit ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 3.051,79

u-steht. Bereits dieser liegt über dem der Klägerin zugesprochenen Betrag von 1.932,93

von der Klägerin im Dezember 2013 erbrachten Zahlungen, die sich aus der vom [X.] in Bezug genommenen Aufstellung mit insgesamt 1.128,50

f-tiger Ausgleichsanspruch in Höhe von 564,25

t-raum ab Dezember 2013 kann sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin mithin auf 3.616,04

belaufen
und damit 1.683,11

höher sein als der bislang zuer-kannte Betrag.
3. Soweit es daher diesen weitergehenden Ausgleichsanspruch betrifft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesge-richt zurückzuverweisen.
Dieses wird zu klären haben, ob die von der Klägerin für die [X.] ab Dezember 2013 geltend gemachten Zahlungen auf [X.] erfolgt sind, die auch erst nach der Nutzungsaufgabe der Klägerin fällig gewor-den sind. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren stellt der 34
35
-
17
-

insoweit auf 413,64

e-richtlichen Geltendmachung nur eines [X.] ergibt, die Obergrenze dar. Die unterschiedlichen, vom für §
291 BGB maßgeblichen [X.]punkt geringfügig abweichenden Zinszeitpunkte entsprechen dem Antrag der Klägerin, dem das [X.] insoweit unter Hinweis auf einen Verzug der [X.]n gefolgt
ist.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Ri[X.] Dr. Botur ist im
Urlaub

Guhling

und kann deswegen
nicht
un-

terschreiben.

Dose
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2017 -
16 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.11.2017 -
12 U 5/17 -

Meta

XII ZR 108/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZR 108/17 (REWIS RS 2018, 6239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6239

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 108/17 (Bundesgerichtshof)

Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch des das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus …


XII ZR 160/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 314/14 (Bundesgerichtshof)

Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs bei Vereinbarung über Alleinnutzung der im gemeinsamen …


XII ZB 314/14 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 110/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 108/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.