Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016, Az. StB 31/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3986

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ordnungsgeldbeschluss durch den Ermittlungsrichter am BGH: Zulässigkeit der Beschwerde


Tenor

Die Beschwerde des Zeugen       A.     gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 25. August 2016 (4 [X.]) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I. Der [X.] führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 [X.] im Zusammenhang mit dem Abschuss der [X.] mit der Flugnummer [X.] der [X.] am 17. Juli 2014 über der [X.]. In diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer am 15. März 2016 staatsanwaltlich und am 25. August 2016 vom Ermittlungsrichter des [X.] als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge hat jeweils weitgehend Angaben gemacht. Zu einem Fragenkomplex hat er jedoch unter Berufung auf § 55 StPO und ihm im Falle einer Aussage drohende Lebensgefahr die Auskunft verweigert. Mit Beschluss vom 25. August 2016 hat der Ermittlungsrichter des [X.] ihm die durch seine Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 700 €, ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen, auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, mit der er eine Verletzung seiner [X.] und ein Notstandsrecht geltend macht. Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2

II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.], zu denen auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26-27/79, [X.]St 29, 13), die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Auferlegung der durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO unterfallen diesem Katalog nicht. Das gilt auch für die Ersatzordnungshaft. Denn diese wird in dem [X.] lediglich für den Fall, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EGStGB ersatzweise festgesetzt. Sie hat - anders als die Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO, die für eine Zeit bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (s. dazu [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 1989 - StB 15-16/89, [X.]St 36, 192, 195 f.; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 4) - nicht eine "Verhaftung" zum Inhalt, sondern ist nur eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit geknüpfte Folge der das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung ([X.], Beschlüsse vom 3. Mai 1989 - StB 15-16/89, [X.]St 36, 192, 197; vom 22. Dezember 1993 - StB 21/93, [X.], 198).

Becker                              [X.]                              Spaniol

Meta

StB 31/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 25. August 2016, Az: 4 BGs 91/16

§ 70 Abs 1 S 2 StPO, § 304 Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016, Az. StB 31/16 (REWIS RS 2016, 3986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3986

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 31/16 (Bundesgerichtshof)


StB 32/16 (Bundesgerichtshof)


StB 32/09 (Bundesgerichtshof)


StB 43/20 (Bundesgerichtshof)

Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss: Entbindung eines Wirtschaftsprüfers durch den Auftraggeber oder deren …


StB 2/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.