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Ordnungsgeldbeschluss durch den Ermittlungsrichter am BGH: Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde des Zeugen A. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 25. August 2016 (4 [X.]) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I. Der [X.] führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 [X.] im Zusammenhang mit dem Abschuss der [X.] mit der Flugnummer [X.] der [X.] am 17. Juli 2014 über der [X.]. In diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer am 15. März 2016 staatsanwaltlich und am 25. August 2016 vom Ermittlungsrichter des [X.] als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge hat jeweils weitgehend Angaben gemacht. Zu einem Fragenkomplex hat er jedoch unter Berufung auf § 55 StPO und ihm im Falle einer Aussage drohende Lebensgefahr die Auskunft verweigert. Mit Beschluss vom 25. August 2016 hat der Ermittlungsrichter des [X.] ihm die durch seine Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 700 €, ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen, auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, mit der er eine Verletzung seiner [X.] und ein Notstandsrecht geltend macht. Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.], zu denen auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26-27/79, [X.]St 29, 13), die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Auferlegung der durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO unterfallen diesem Katalog nicht. Das gilt auch für die Ersatzordnungshaft. Denn diese wird in dem [X.] lediglich für den Fall, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EGStGB ersatzweise festgesetzt. Sie hat - anders als die Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO, die für eine Zeit bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (s. dazu [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 1989 - StB 15-16/89, [X.]St 36, 192, 195 f.; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 4) - nicht eine "Verhaftung" zum Inhalt, sondern ist nur eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit geknüpfte Folge der das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung ([X.], Beschlüsse vom 3. Mai 1989 - StB 15-16/89, [X.]St 36, 192, 197; vom 22. Dezember 1993 - StB 21/93, [X.], 198).
Becker [X.] Spaniol
Meta
13.10.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 25. August 2016, Az: 4 BGs 91/16
§ 70 Abs 1 S 2 StPO, § 304 Abs 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016, Az. StB 31/16 (REWIS RS 2016, 3986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3986
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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