Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. StB 32/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3987

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016BSTB32.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 32/16
vom
13. Oktober 2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

U n b e k a n n t

wegen Verdachts eines Kriegsverbrechens nach §
11 Abs.
1 [X.]
hier: Beschwerde des Zeugen

R.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Zeugen und seines Beistands am 13. Oktober 2016
gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die
Beschwerde des Zeugen

R.

gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom [X.] 2016 (4 [X.]) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
[X.] Der Generalbundesanwalt
führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbe-kannt wegen des Verdachts
eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 [X.] im Zusammenhang mit dem Abschuss der [X.] mit der Flugnummer [X.] der [X.] am 17. Juli 2014 über der [X.]. In diesem Ver-fahren ist der Beschwerdeführer
am 2. Juni 2016 staatsanwaltlich
und am 6.
September 2016 vom Ermittlungsrichter des [X.] als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge hat jeweils weitgehend Angaben gemacht. Zu einem Fragenkomplex hat er jedoch unter Berufung auf § 55 StPO und ihm im Falle einer Aussage drohende Lebensgefahr die Auskunft verweigert. Mit [X.] vom 6. September 2016 hat der Ermittlungsrichter des [X.] ihm die durch seine Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten zehn
Tagen, auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner [X.]
-
3
-
de, mit der er eine Verletzung seiner [X.] und ein Not-standsrecht geltend macht. Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.], zu denen auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 1979 -
StB 26-27/79, [X.]St 29, 13), die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durch-suchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Auferlegung der durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung entstande-nen Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO unterfallen diesem Katalog nicht. Das gilt auch für die Ersatzordnungshaft. Denn diese wird in dem Ordnungs-geldbeschluss lediglich für den Fall, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EGStGB ersatzweise festgesetzt. Sie hat -
anders als die Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO, die für eine Zeit bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (s. dazu [X.], Beschlüsse vom 3.
Mai 1989 -
StB 15-16/89,

2
-
4
-
[X.]St 36, 192, 195 f.; vom 4. August 2009 -
StB 32/09, juris Rn.
4) -
nicht eine "Verhaftung" zum Inhalt, sondern ist nur eine an die Bedingung der Nichtbei-treibbarkeit geknüpfte Folge der das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung ([X.], Beschlüsse vom 3.
Mai 1989 -
StB 15-16/89, [X.]St 36, 192, 197; vom 22. Dezember 1993 -
StB 21/93, [X.], 198).
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Meta

StB 32/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. StB 32/16 (REWIS RS 2016, 3987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3987

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