Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. VI ZR 391/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3636

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 391/14
vom
21. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen von
Pentz und Dr.
Oehler

beschlossen:

Der Beschluss vom 15. September 2015 wird dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 1 der Entscheidungsformel "das Urteil" statt " der Beschluss" heißen muss.

Galke
[X.]
[X.]

von
Pentz
Oehler

Meta

VI ZR 391/14

21.10.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. VI ZR 391/14 (REWIS RS 2015, 3636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3636

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 391/14

15 U 28/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.