Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. VIII ZR 163/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1150

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[X.] [X.] ZR 163/07
vom 30. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2007 wird der Streitwert auf 26.389,00 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Streitwert für den Räumungsanspruch ist auf 19.800,00 • festzuset-zen. 1 Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so dass gemäß § 41 Abs. 2 [X.] das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist. Auszugehen ist von einer monatlichen Miete in Höhe von 1.650,00 •. 2 Die Parteien haben zwar in dem ab März 2004 geltenden Mietvertrag ei-ne Miete in Höhe von 1.500,00 • vereinbart. Diese hat sich aber ab dem 1. März 2005 auf 1.650,00 • erhöht ([X.]). Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu [X.] ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeit-räumen verschieden hoch ist ([X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 944, unter [X.] [X.]). 3 - 3 - Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten ent-halten sind. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 [X.] umfasst das Entgelt neben dem Net-togrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Er-mittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des [X.] in § 41 Abs. 2 [X.] auf Absatz 1 verwiesen wird (Mock/[X.], [X.] RVG, 3. Aufl., [X.] Rdnr. 26; [X.], Kommentar zum [X.], 6. Aufl., § 41 Rdnr. 14). Eine dementsprechende pauschale Abgeltung der Nebenkosten ist nach dem Mietvertrag gegeben. 4 I[X.] Der Wert für den [X.] bestimmt sich nach dem Betrag der geltend gemachten rückständigen Mietzinsen in Höhe von 6.589,00 • ([X.] 368). 5 Ball Frellesen Hermanns [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 C 265/04 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 [X.]/06 -

Meta

VIII ZR 163/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. VIII ZR 163/07 (REWIS RS 2007, 1150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1150

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