Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. 4 StR 185/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1910

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[X.]/08 vom 18. September 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten werden a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-lich der Fälle III. 2. b der Gründe des Urteils des [X.] vom 19. Dezember 2007 (Ta-ten zum Nachteil [X.] M. ) eingestellt. Inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen. b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-hin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. 2. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenklägerinnen [X.] , [X.]und [X.]im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in drei Fällen in [X.] - 3 - einheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahren aus verfahrensokönomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil seiner Enkelin [X.] (Fälle III. 2. b der Urteilsgründe) ver-urteilt worden ist. Insoweit ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt, dass die dem Kind abgenötigten Küsse bereits die Erheb-lichkeitsschwelle im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB erreicht haben. Da im Übri-gen die Sache abschlussreif ist, erscheint dem Senat die Beschränkung ange-zeigt. 2 2. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III. 2. b der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner [X.] 2008. 3 3. Ungeachtet des durch die Teileinstellung des Verfahrens bedingten Wegfalls der drei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe hat der [X.] Bestand. Denn der Senat kann angesichts der Höhe und Summe der verbleibenden 15 Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe [X.] - 4 - ßen, dass das [X.] ohne die in den von der Einstellung betroffenen drei Fällen verhängten Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Insoweit kann - worauf der [X.] in seiner ergänzenden Antragsschrift vom 12. August 2008 zutreffend hingewiesen hat - nicht [X.] bleiben, dass der Angeklagte in den Fällen zum Nachteil seiner [X.] nach den Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat (vgl. [X.], 416, 417, 418). Bei dieser Sachlage kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass der Senat die Gesamtstrafe auch unter Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet. [X.] Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 185/08

18.09.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. 4 StR 185/08 (REWIS RS 2008, 1910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1910

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