Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 351/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10533

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 13. Januar 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 256; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage des Feststellungsinteresses des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen [X.] über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. [X.], Urteil vom 13. Januar 2010 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der [X.] des [X.] vom 21. November 2008 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als das [X.] auf die Berufung des [X.] gegen das [X.] des Amtsge-richts [X.] vom 20. September 2007 die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils getrof-fenen Feststellung abgewiesen hat. Auf die Berufung des [X.]n wird Ziffer 1 des Tenors des Ur-teils des Amtsgerichts [X.] vom 20. September 2007 - unter Zurückweisung des dagegen gerichteten Rechtsmittels im Übri-gen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsge-richts [X.] vom 28. September 2006 - festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Tenors des [X.] getroffenen Feststellung (betreffend "Schönheits-reparaturen") in der Hauptsache erledigt ist; im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen. Die Parteien haben die Kosten ihrer jeweiligen Säumnis in der [X.] Instanz zu tragen; von den weiteren Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger 2/5 und der [X.] 3/5 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden [X.] aufgehoben. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Kläger mieteten vom [X.]n mit Vertrag vom 9. Mai 1996, der als "Mietvertrag für Gewerberäume" bezeichnet ist, eine Wohnung mit einem Büro-raum in [X.]. Unter § 2 des Vertrags ("Mietzeit") wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis am 30. September 2001 endet und sich jeweils um ein Jahr ver-längert, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. § 4 Nr. 3, § 12, § 13 und § 23 des Vertrages sowie eine gesondert unterschriebene Anlage zum Mietvertrag enthalten Vereinbarungen über vom Mieter durchzuführende Schönheitsreparaturen. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis erstmals zum 30. September 2002, baten aber mit Schreiben vom 6. September 2002 um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, jedoch mit einer [X.] von nur noch drei Monaten. Der [X.] stimmte mit Schreiben vom 17. September 2002 einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einer [X.] von drei Monaten zu, verlangte aber, dass die Kläger die aufgelaufe-nen [X.], die er mit insgesamt 3.227,13 • bezif-ferte, bezahlten. Die Kläger schlugen zur Abgeltung der Rückstände die [X.] eines einmaligen Betrages von 2.000 • vor. Der [X.] akzeptierte die von den Klägern in dieser Höhe geleistete Zahlung. Die Parteien setzten das Mietverhältnis fort. 2 Mit Schreiben vom 27. April 2006 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 31. Juli 2006. Darin forderten sie den [X.]n auf, bis zum 8. Mai 2006 schriftlich sein Einverständnis mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 zu erklären; weiter vertraten sie die Auffassung, dass die in den §§ 12 und 23 des Mietvertrags enthaltenen Schönheitsreparaturklauseln nach 3 - 4 - der Rechtsprechung des [X.] unwirksam seien. Der [X.] beantwortete das Schreiben nicht. Daraufhin wiederholten die Kläger mit [X.] vom 11. Mai 2006 ihre Aufforderung, ihnen spätestens bis zum 16. Mai 2006 zu bestätigen, dass der [X.] die Kündigung zum 31. Juli 2006 akzeptiere; darüber hinaus forderten sie den [X.]n auf, bis zu diesem Zeit-punkt rechtsverbindlich mitzuteilen, dass er nicht auf einer Ausführung von Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit der Beendigung oder wegen während der Mietzeit nicht erfolgter Schönheitsreparaturen bestehen werde. Auch auf dieses Schreiben reagierte der [X.] nicht. Die Kläger haben mit ihrer Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - zunächst die Feststellung begehrt, 4 1. dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien nach dem "Mietvertrag für Gewerberäume" vom 9. Mai 1996 aufgrund der durch die Kläger ausgesprochenen Kündigung mit Schreiben vom 27. April 2006 mit Wirkung zum 31. Juli 2006, hilfsweise zu einem späteren Termin, be-endet ist; 2. dass die Kläger nicht verpflichtet sind, in der Restlaufzeit des [X.] oder anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses Schön-heitsreparaturen innerhalb der Mieträume oder an den Fenstern, [X.] und [X.] außen auszuführen. Das Amtsgericht hat diesen Feststellungsanträgen mit Versäumnisurteil vom 28. September 2006 stattgegeben (Feststellungen unter Ziffer 1 und 2 des Tenors des Versäumnisurteils). In der Begründung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil hat der [X.] erklärt, dass in Bezug auf den Endzeitpunkt des Mietverhältnisses wie auf die Nichtverpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zwischen den Parteien kein Dissens bestehe. [X.] - 5 - aufhin haben die Kläger die Hauptsache hinsichtlich ihrer beiden [X.] für erledigt erklärt; der [X.] hat dem widersprochen. Das Amtsge-richt hat daraufhin in seinem [X.] vom 20. September 2007 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. Sep-tember 2006 - unter Ziffer 1 des Tenors festgestellt, dass der Rechtsstreit hin-sichtlich der unter Ziffer 1 und 2 des Versäumnisurteils getroffenen Feststellun-gen in der Hauptsache erledigt ist. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil vom 20. September 2007 abgeändert und die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren zwei-tinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des [X.]n hinsicht-lich der unter Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 20. September 2007 getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache weiterverfolgen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die Berufung des [X.]n habe Erfolg, soweit dieser - nach einseitig gebliebener Hauptsacheerledigungserklärung der Kläger - den Feststellungs-ausspruch zu Ziffer 1 des Urteils vom 20. September 2007 zur Überprüfung stelle. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, weil die von den 8 - 6 - Klägern erhobene Feststellungsklage mit den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 aus der Klageschrift von Anfang an unzulässig gewesen sei. 9 Das Amtsgericht habe ein Interesse der Kläger an einer gerichtlichen Feststellung, dass das Mietverhältnis infolge der Kündigung der Kläger mit [X.] zum 31. Juli 2006 nicht mehr bestehe, rechtsfehlerhaft bejaht. Zwar sei anerkannt, dass der Mieter unter gewissen Voraussetzungen auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt klagen könne, wenn er den Mietvertrag gekündigt habe und befürchte, dass der [X.] die Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht anerkenne und deswegen [X.] eine weitere Zahlung der Miete verlange. Eine etwaige, von beiden Parteien herbeigeführte Unklarheit über die Grundlage des Mietverhältnisses und dessen Beendigung reiche aber nicht aus, um ein Feststellungsinteresse der Kläger zu begründen. Ein solches Interesse folge auch nicht aus der Tatsache, dass der [X.] auf das unter Fristsetzung erfolgte Schreiben der anwaltlich vertrete-nen Kläger nicht reagiert habe. Hierzu sei der [X.] nicht verpflichtet gewe-sen. Reagiere der Vermieter nicht auf die unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum, habe dies der Mieter hinzunehmen und könne die Richtigkeit seiner Rechtsauffas-sung von der Ordnungsgemäßheit der Kündigung nicht vor Ablauf der von ihm für zutreffend erachteten Kündigungsfrist durch Erhebung einer Feststellungs-klage einer gerichtlichen Klärung zuführen. Auch die auf Feststellung einer mangelnden Verpflichtung der Kläger zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtete Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig gewesen. Zwar sei anerkannt, dass die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die miet-vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam sei, zulässig sei, wenn sich der Vermieter auf die Wirksamkeit der Abwälzung von [X.] - 7 - paraturen berufe. Eines solchen Anspruchs habe sich der [X.] aber nicht berühmt. Dessen Schweigen auf das Kündigungsschreiben der Kläger vom 27. April 2006 sowie auf das Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2006 komme ei-nem [X.] nicht gleich. II. 11 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht die ursprünglich erhobene Feststellungs-klage hinsichtlich des Antrags zu 1 (Beendigung des Mietverhältnisses) für [X.] gehalten und dementsprechend die - nach einseitiger Erledigungser-klärung - auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abgeänderte Feststel-lungsklage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 2 (Schönheitsreparaturen) hat es dagegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu Unrecht verneint; insoweit hatten die Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. 1. Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf-grund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeit-lichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus ([X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsver-hältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil 12 - 8 - geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; [X.] 69, 144, 147; [X.], Urteile vom 7. Februar 1986 - [X.], NJW 1986, 2507, unter [X.], und vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751, [X.]. 13). Diese Vor-aussetzungen sind hier nicht erfüllt. 13 a) Hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 bestand keine vom [X.]n verursachte Unsicherheit, die Anlass für eine ge-gen den [X.]n gerichtete Feststellungsklage gegeben hätte. Die Parteien hatten sich bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30. September 2002 hinaus auf eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate geeinigt. Der [X.] hatte sich mit der von den Klägern gewünschten Verkürzung in seinem Schreiben vom 17. September 2002 ausdrücklich einverstanden erklärt. Für die Kläger bestand deshalb im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 27. April 2006 kein Anlass zu der Annahme, der [X.] werde ihnen das Recht, das einvernehmlich fortgesetzte Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist zu kündigen, bestreiten. b) Ein Feststellungsinteresse der Kläger hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der [X.] das Schreiben der Kläger vom 27. April 2006 und das nachfolgende Schreiben vom 11. Mai 2006 nicht beantwortet hat. Mit diesen Schreiben hatten die Kläger den [X.]n dazu aufgefordert, sein "Einverständnis" mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 zu erklären. Dazu war der [X.] nicht verpflichtet. Die von den Klägern dem [X.]n abverlangte Einverständniser-klärung hätte zur Folge gehabt, dass das Mietverhältnis zum 31. Juli 2006 - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung - einvernehmlich aufgehoben worden wäre. Einen Anspruch auf eine einvernehmliche Aufhebung des [X.] hatten die Kläger gegenüber dem [X.]n nicht. 14 - 9 - Der [X.] war auch nicht verpflichtet, zu den in den Schreiben vom 27. April und 11. Mai 2006 enthaltenen Ausführungen der Kläger zur Rechtsna-tur des Mietverhältnisses und den sich daraus nach Auffassung der Kläger er-gebenden Konsequenzen für die Kündigungsfrist Stellung zu nehmen. Diese Ausführungen lagen neben der Sache, weil sich der [X.] mit einer Verkür-zung der Kündigungsfrist anlässlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses aus-drücklich einverstanden erklärt hatte. 15 2. Anders ist die Frage des Feststellungsinteresses der Kläger hinsicht-lich der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu beurteilen. 16 a) Der Mietvertrag vom 9. Mai 1996 enthält insoweit eine Reihe vorfor-mulierter Klauseln, deren Wirksamkeit die Kläger mit Recht in Frage stellten. Nachdem die Kläger das Mietverhältnis gekündigt hatten und ihr Auszug aus der Wohnung bevorstand, hatten diese ein berechtigtes Interesse an [X.] Klärung der Frage, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Denn sie mussten sich vor Beendigung des Mietverhältnisses entscheiden, ob sie aufgrund der Vertragsklauseln die Schönheitsreparaturen selbst durchführen, und dafür gegebenenfalls entsprechende Dispositionen tref-fen. Es war ihnen nicht zuzumuten, es darauf ankommen zu lassen, ob der [X.] sie nach ihrem Auszug auf Schadensersatz wegen unterlassener Schön-heitsreparaturen in Anspruch nimmt. Denn die vom Vermieter ersatzweise ver-anlasste Durchführung von Schönheitsreparaturen wird für den Mieter [X.] teurer als die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter selbst. 17 Unter diesen Umständen durften die Kläger erwarten, dass sich der [X.] auf ihr Schreiben vom 11. Mai 2006 alsbald dazu äußert, ob er von den 18 - 10 - Klägern die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt oder nicht. Nachdem der [X.] das Schreiben vom 11. Mai 2006 auch hinsichtlich der Frage der Schönheitsreparaturen unbeantwortet gelassen hatte, hatten die Klä-ger Grund zu der Annahme, dass der [X.] die ihm im [X.] geltend machen werde. Damit hatten die Kläger das für eine [X.] Feststellungsklage erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung, dass dem [X.]n diese Ansprüche nicht zustehen. Ihr berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung entfällt nicht deshalb, weil eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der [X.] bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu erwarten war. b) Dem Feststellungsinteresse der Kläger steht nicht entgegen, dass sich der [X.] gegenüber den Klägern eines Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht ausdrücklich "berühmt" hat. Zwar entsteht bei einer negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse des [X.] regelmäßig aus einer vom [X.]n aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (st. Rspr.; [X.] 91, 37, 41; [X.], Urteile vom 22. März 1995 - [X.], NJW 1995, 2032, unter 3 a, und vom 16. September 2008, aaO, [X.]. 14). Dies setzt jedoch eine [X.] Berühmung seitens des [X.]n nicht in jedem Fall voraus; ein Feststel-lungsinteresse kann vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger be-fürchten muss, dass ihm der [X.] aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der [X.] mit einer nach [X.] und Glauben zu erwartenden eindeuti-gen Erklärung zurückhält ([X.], Urteil vom 16. September 2008, aaO, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der [X.] sich auf die [X.] der Kläger vom 11. Mai 2006 nicht dazu erklärt hat, ob er von den Klägern die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen will. Eine sol-che Erklärung durften die Kläger nach [X.] und Glauben erwarten, weil der 19 - 11 - vom [X.]n verwendete Formularmietvertrag möglicherweise unwirksame Klauseln über die Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsrepa-raturen enthielt und die Kläger, wie ausgeführt, vor Beendigung des Mietver-hältnisses Dispositionen treffen mussten, wenn sie die Schönheitsreparaturen bei etwa bestehender Verpflichtung selbst durchführen wollten. Sie hatten [X.] ein berechtigtes Interesse daran, die Frage ihrer Verpflichtung zur [X.] von Schönheitsreparaturen vor ihrem Auszug zu klären und dement-sprechend vom [X.]n zu erfahren, ob er sie in Anspruch nehmen will. Aus dem Urteil des [X.] vom 22. März 1995 (aaO), auf das sich der [X.] beruft, ergibt sich nichts anderes. Der [X.] Zivilsenat hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage nur besteht, wenn der [X.] sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmt" und dass hierfür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen nicht ausreicht, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des [X.]n nach [X.] und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten ([X.], Urteil vom 22. März 1995, aaO). So verhält es sich hier. Die Kläger durften, wie ausgeführt, nach [X.] und Glauben erwarten, dass der [X.] ihre Anfrage vom 11. Mai 2006 beantwor-tet. [X.] Da die Revision teilweise Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentschei-dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 21 - 12 - Das Berufungsurteil hat, wie ausgeführt, insoweit Bestand, als es auf die Berufung des [X.]n gegen die unter Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Klage insoweit abgewiesen hat, als das Amtsgericht die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsan-trags zu 1 (Beendigung des Mietverhältnisses) festgestellt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass für die Feststellung der [X.] war, weil die Feststellungsklage hinsichtlich des Antrags zu 1 von Anfang an unzulässig war. 22 Dagegen ist die Berufung des [X.]n gegen die unter Ziffer 1 des Te-nors des Urteils des Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststel-lung der Erledigung der Hauptsache insoweit zurückzuweisen, als das Amtsge-richt die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen [X.] zu 2 (Schönheitsreparaturen) festgestellt hat. Insoweit war die Feststellungsklage bis zur Erklärung des [X.]n, es bestehe kein Dissens über die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die [X.] von Schönheitsreparaturen, nicht nur, wie ausgeführt, zulässig, sondern auch begründet. Dem [X.]n stand, wie das Amtsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2007 zutreffend ausgeführt hat, gegenüber den Klägern aus dem Mietvertrag vom 9. Mai 1996 kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zu, weil es sich bei den diesbezüglichen Vereinbarun-gen im Mietvertrag um vorformulierte Klauseln handelt, die nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind. [X.] - gen hat der [X.] sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren nichts vorgebracht. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 3 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - 63 S 391/07 -

Meta

VIII ZR 351/08

13.01.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 351/08 (REWIS RS 2010, 10533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10533

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