Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2014, Az. V ZR 102/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7872

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR 102/13
Verkündet am:

14. Februar 2014

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
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-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und Dr.
Czub, die Richterin Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main -
18. Zivilsenat -
vom 18. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur [X.] von Zinsen für die [X.] vom 24. April 1990 bis zum 21.
März
2010 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juli 2010 dahingehend geändert, dass die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die [X.] vom 24.
April 1990 bis zum 21.
März 2010 beantragt hat.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64
% und die Beklagte zu 36 %. Die Kosten des Berufungsver-fahrens tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47
%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 24.
April 1990 verkaufte die Mutter der Klä-gerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten 3.697
qm Ackerland, welches als Bauerwartungsland mit geringer Bauerwartung eingestuft war, für 50
DM/qm. Dem Kauf lag eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme der Stadt D.

zugrunde. Soweit diese als Erwerbspflichtige keine Enteignungsverfahren durchgeführt hatte, war die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Ausübung der Erwerbspflicht beauftragt worden. Sie schloss mit den [X.]n, so auch mit der Mutter der Klägerin, notarielle Kaufverträge, in denen es in einer [X.] u.a. heißt:

.

bei künftigen Ankäufen vergleichbarer Grundstücke im Entwicklungsbereich der Stadt D.

einen höheren Kaufpreis als den von dem zuständigen [X.] jeweils festgelegten [X.]
oder
führt eine Überprüfung der [X.] bei vergleichbaren Grundstücken im Enteignungsverfahren bzw. einem Verfahren über den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder in den sich möglich-erweise daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zu einer Erhö-hung des [X.]es ([X.]), so verpflichtet sich die Käuferin, einen nach Maßgabe der [X.] und der nachfolgenden Abrede festzulegenden Erhöhungsbetrag zu zahlen.
...
Eventuelle Nachzahlungen nehmen nicht an der Änderung der allge-me

In später abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen, welche dieselbe städtebauliche Entwicklungsmaßnahme betreffen, sieht die Preisangleichungs-1
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-
klausel eine Verzinsung eventueller Nachzahlungsbeträge mit 2
% über dem Diskontsatz der [X.] vor.
Nach rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen in [X.], ebenfalls dieselbe städtebauliche Entwick-lungsmaßnahme betreffend, hat die Klägerin von
der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Nachzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 178.930,69

Zinsen von 2
% über dem Diskontsatz vom 24. April 1990 bis zum 31.
Dezember 1998 und von 2
% über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Januar
1999 sowie [X.] und vorgerichtliche [X.] beantragt. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 100.562,30

s-kontsatz für den [X.]raum vom 24.
April 1990 bis zum 31.
Dezember 1998 und in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Januar
1999 bis zum 21.
März 2010 sowie [X.] in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.
März 2010 und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] -
unter Abweisung der weitergehenden [X.] und Berufung
-
den Nachzahlungsbetrag auf 94.228,77

Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat es aufrechterhalten.
Mit der von dem [X.] beschränkt auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen für die [X.] vom 24.
April 1990 bis zum 21.
März 2010 zu-gelassenen Revision will die Beklagte in diesem Umfang die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

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5
-
Entscheidungsgründe:
I.
Soweit für das Revisionsverfahren von Belang, hält
das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin den Regeln des §
99 Abs.
3 BauGB entsprechende Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag zu zahlen, obwohl die [X.] das nicht vorsieht. Zwar scheide die unmittelbare Anwendung des §
99 Abs.
3 BauGB ebenso wie die entsprechende Anwendung der Vorschrift aus. Auch die Auslegung der [X.] ergebe nicht die Pflicht der Beklagten zur Verzinsung des [X.]. Aber diese Pflicht folge aus der ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags bzw. der [X.]. Da die Vertragsparteien mit der ausdrücklichen [X.] zum Ausschluss der sogenannten Steigerungsrechtsprechung auf-gezeigt hätten, dass bestimmte Grundsätze des [X.] nicht zur Anwendung kommen sollten, zwinge das Fehlen einer vergleichbaren Regelung zu der sich wegen der enteignungsrechtlichen Vorschrift des §
99 Abs.
3 BauGB aufdrängenden Zinsfrage zu dem Schluss, dass dieser Aspekt -
be-wusst oder unbewusst -
offengelassen worden sei. Die deshalb notwendige Er-gänzung des [X.] führe auf der Grundlage des hypothetischen Par-teiwillens zu einer dem §
99 Abs.
3 BauGB entsprechenden Vereinbarung.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.
Die aufgrund der Bindung des Senats an die Zulassung des Rechtsmit-tels statthafte (§
543 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 Satz
2 ZPO) und auch im Übrigen zu-lässige Revision ist begründet. Zu Unrecht entnimmt das Berufungsgericht dem 5
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zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag im Wege der ergänzenden Auslegung, dass die Beklagte an die Klägerin Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. über dem [X.] nach §
247 BGB aus dem ausgeurteilten Nachzahlungsbetrag zahlen muss.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass die unmittelbare und die entsprechende Anwendung der Regelung in §
99 Abs.
3 BauGB, nach welcher bei Enteignungen einmalige Entschädigungsbe-träge mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB zu verzin-sen sind, mangels Vorliegens einer Enteignung und wegen der Geltung der [X.] des bürgerlichen Rechts bei dem Abschluss eines [X.] zur Abwendung einer Enteignung (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April
1982 -
III
ZR 154/80, [X.]Z 84, 1, 3) ausscheiden.
2. Rechtsfehlerhaft bejaht das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen [X.] [X.] und damit die Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsaus-legung. Diese gehört zwar grundsätzlich in den Bereich tatrichterlicher Feststel-lungen und ist deshalb revisionsrechtlich nur darauf nachprüfbar, ob das Beru-fungsgericht Auslegungs-
und Ergänzungsregeln oder Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (st.
Rspr. siehe nur Senat, Urteil
vom 12.
Oktober 2012
V
ZR 222/11, [X.] 2013, 494, 495 Rn.
8). In diesem Rahmen ist die Entscheidung des Berufungs-gerichts aber zu beanstanden.
a) Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt ([X.], Urteil 8
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7
-
vom 17.
April 2002
VIII
ZR 297/01, NJW
2002, 2310). Das Berufungsgericht sieht eine derartige Lücke darin, dass der Kaufvertrag keine Regelung zu der Verzinsung von [X.] enthält, obwohl im Hinblick darauf, dass nach dem Willen der [X.] in ihrem Rechtsverhältnisse be-stimmte Grundsätze des [X.] nicht zur Anwendung gelangen sollten, auch über die Verzinsung eine Vereinbarung hätte getroffen werden müssen. Das trifft nicht zu. Denn einen Erfahrungssatz dahingehend, dass -
wie das Berufungsgericht meint
-
in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusam-menhang stehen, geregelt werden, gibt es nicht; auch wichtige Punkte bedürfen keiner Regelung, wenn sie weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten sind ([X.], Urteil vom 17.
April 2002
-
VIII
ZR 297/01, aaO). So ist es hier. Die Verzinsung des [X.] ist für den Eintritt des mit dem Abschluss des Kaufvertrags bezweckten Erfolgs, nämlich des freihändigen Erwerbs des
Grundstücks für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zur Vermeidung einer Enteignung (vgl. §
87 Abs.
2 Satz
1, §
88 Satz
1, §
169 Abs.
3 Satz
2 BauGB), nicht erforderlich. Der Vertrag erweist sich als in sich geschlossene Regelung. Dass die Vertragsparteien da-von abweichend etwas anderes vereinbaren wollten, hat die beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen.
aa) Diesen Beweis kann sie nicht mit der Erwägung führen, sie habe mit den von einer Enteignung betroffenen Grundstückseigentümern gleichgestellt
werden wollen. Das Berufungsgericht leitet diesen Willen daraus her, dass in der [X.] auf eine bei Enteignungen vergleichbarer Grund-stücke höhere Entschädigung Bezug genommen werde. Dabei berücksichtigt es jedoch nicht, dass die Ermittlung der Höhe eines eventuellen Nachzahlungs-betrags nicht nur in Anlehnung an den in einem Enteignungsverfahren ermittel-ten [X.], sondern ggfs. auch -
bei einem freihändigen 11
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Grundstücksverkauf
-
in Anlehnung an den von dem zuständigen Gutachter-ausschuss festgelegten [X.] erfolgen soll. Weiter lässt das Berufungsgericht außer [X.], dass die Vertragsparteien für die Berechnung der Nachzahlung auf der Grundlage einer Enteignungsentschädigung [X.] getroffen haben.
Dies und die vereinbarte Nichtanwendbarkeit der Wertsteigerungsrechtsprechung (siehe dazu [X.], Urteil vom 2.
April
1992 -
III
ZR 108/90, [X.]Z 118, 25, 27) zeigen, dass mit der [X.] die völlige Gleichstellung der freihändig verkaufenden Grundstückseigentü-mer mit den enteigneten Eigentümern nicht erreicht werden sollte. Auf einen davon abweichenden Willen beruft sich die Klägerin nicht. Sollte ihr Vortrag in den in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 11.
März
2011 und vom 25.
Januar 2012 dahingehend verstanden werden, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn einen Beweis für einen -
von der Beklagten bestrittenen
-
abweichenden Willen ihrer Rechtsvorgängerin hat die Klägerin nicht angeboten. Damit fehlt der gegenteiligen Annahme des [X.] die Grundlage.
bb) Dies gilt auch für seine weitere Annahme, der Wille der Rechtsvor-gängerin der Klägerin zur Gleichstellung mit den enteigneten [X.] sei aufgrund der insoweit eindeutigen Interessenlage in einer Weise evident, dass auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Zielsetzung [X.] gewesen sein müsse. Die von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Regelungen der [X.], welche die Rechtsvor-gängerin der Klägerin akzeptiert hat, lassen deren von dem Berufungsgericht angenommenen gegenteiligen Willen nicht erkennen.
b) Die Klägerin kann sich für ihre Meinung, der Vertrag enthalte eine Re-gelungslücke, nicht mit Erfolg auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herangezogene Senatsentscheidung 12
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-
vom 14. März 1997 ([X.], [X.]Z 135, 92) und auf das Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 29. April 1982 ([X.], [X.]Z 84, 1) berufen. Anders als dort ist hier die Maßnahme, welcher der Grundstücksverkauf diente, nicht weggefallen.
c) Dass in später abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen eine Zins-vereinbarung aufgenommen wurde, spricht nicht für das Vorliegen einer Rege-lungslücke.
aa) Zum einen ist für die
rechtliche Beurteilung der [X.]punkt des [X.] des hier vorliegenden Vertrags maßgeblich. Zum anderen ist es an-gesichts des von der beweispflichtigen Klägerin nicht bewiesenen gegenteiligen Willens ihrer Rechtsvorgängerin fehlerhaft, aus den späteren [X.] -
wie das Berufungsgericht
-
zu folgern, dass an dem Scheitern der [X.] kein ernsthafter Zweifel bestehen könne, wenn die Rechts-vorgängerin der Beklagten den von ihr behaupteten Willen in einer die [X.] ausschließenden Regelung hätte vertraglich fixieren wollen.
bb) Die späteren Zinsvereinbarungen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) unerheblich. Es gibt keinen Anhalts-punkt dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten willkürlich Kaufverträge einmal mit, [X.] ohne Zinsregelung abgeschlossen hat. Zudem war sie bzw. ihre Auftraggeberin, die Stadt D.

, nicht verpflichtet, sämtliche Grundstücksverkäufer untereinander gleichzustellen.
d) Schließlich führt
der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Gesichtspunkt der Unangemessenheit eines zur Abwendung der Enteignung abgegebenen Ankaufsangebots zu keinem anderen Ergebnis. Zwar darf ein Enteignungsbe-günstigter kein unangemessenes Angebot zum freihändigen Ankauf eines 14
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Grundstücks abgeben, weil bei einem solchen Angebot der [X.] möglicherweise ein Enteignungsverfahren vorziehen wird, was dem Sinn der Eigentumsgarantie, welche die Enteignung nur als letztes Mittel angewandt wissen will, widerspricht ([X.], Urteil vom 27. Juni 1966 -
III ZR 202/65, NJW 1966, 2012, 2013). Aber hier ist kein Angebot der Rechtsvorgängerin der Kläge-rin rechtlich zu beurteilen, sondern ein von beiden Seiten [X.], dessen Regelungen zu einer Nachzahlungspflicht zudem von Seiten der Rechtsvorgängerin der Klägerin entworfen wurden.
e) Nach alledem lässt sich das Vorhandensein einer [X.] nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
3. Somit
hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Die für die Annahme des Fehlens einer [X.] erforderlichen Feststellungen sind getroffen, weitere Fest-stellungen sind insoweit nicht zu erwarten. Zwar hat der [X.] der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint, dass die Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag bekommen müsse. Aber er hat nicht dargelegt, was die Klägerin noch vortragen werde. Die auf die Verur-teilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die [X.] vom 24.
April 1990 bis zur Klagezustellung (21.
März 2010) gerichtete Klage ist also unbegründet.

18
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-
11
-
III.
1. [X.] beruht auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO. Ein Teilunterliegen im Sinne von
§
92 Abs.
1 ZPO ist grundsätzlich auch dann an-zunehmen, wenn lediglich ein Zinsanspruch abgewiesen wird. Zwar bleiben nach §
4 Abs.
1 ZPO, § 43 Abs. 1 [X.] bei der [X.] Zinsen [X.], wenn sie -
wie hier in den Tatsacheninstanzen
-
als Nebenforde-rungen geltend gemacht werden. Daraus folgt aber nicht, dass [X.] von Zinsen nicht zu einer Kostenverteilung führen könnten. Für die Anwen-dung des §
92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt-
oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt ([X.], Urteil vom 28.
April 1988 -
IX
ZR 127/87, NJW 1988, 2173, 2175).
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß §
43 Abs.
2 [X.] durch den Wert der Hauptsache beschränkt. Er entspricht deshalb der von dem Berufungsgericht ausgeurteilten Höhe des [X.].
Stresemann
Lemke
Czub

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
10 O 53/10 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.03.2013 -
18 U 1/11 -

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Meta

V ZR 102/13

14.02.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2014, Az. V ZR 102/13 (REWIS RS 2014, 7872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7872

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8 ZB 17.1096 (VGH München)

Keine drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften


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V ZR 102/13

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