Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2000, Az. 4 StR 171/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2126

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[X.] StR 171/00vom25. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Januar 2000 mit den [X.]) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit [X.] verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,c) im Maßregelausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen flunerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines ge-fährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährli-chen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-- 3 -teilt. Es hat zudem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einerSperrfrist von zwei Jahren entzogen und die Einziehung verschiedener Gegen-stände sowie den Verfall sichergestellten Bargeldes angeordnet. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen flTrunkenheit am [X.] ist: [fahrlässige] [X.]) kann nicht bestehen bleiben.Die Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte (relativ) fahruntüchtig [X.] des § 316 StGB war.a) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, der am Vor-abend Haschisch konsumiert hatte, am Tattag gegen 16.00 Uhr mit seinemPkw auf der Fahrt zu seinem Wohnort. Er wurde wegen eines vorausgegange-nen [X.] polizeilich observiert. Als der Angeklagte die [X.], entschlossen sich die observierenden Polizeibeamten zur [X.]. Zu diesem Zweck fuhr ein Polizeifahrzeug von links quer vor den Pkw [X.], ein weiteres stellte sich unmittelbar hinter diesen. Aus dem vor-deren Dienstfahrzeug stieg die Polizeibeamtin [X.]aus und stellte sich [X.] Dienstwaffe vor das Fahrzeug des Angeklagten. Als sich von [X.] weiterer Polizeibeamter seinem Pkw näherte, flfuhr der Angeklagte mit [X.] rechts eingeschlagenen Rädern [X.] Die Polizeibeamtin [X.]flmußtedaher in ihr Fahrzeug zurückspringen, dessen geöffnete Tür noch von [X.] des Pkw´s des Angeklagten getroffen und an der Aufhängung [X.] ([X.]). Dem Angeklagten gelang es auf diese Weise zunächst- 4 -über den Gehweg zu entkommen, er wurde jedoch wenig später gestellt. [X.] Angeklagten noch am selben Tag um 20.18 Uhr entnommene Blutprobeergab folgende Werte: 1,6 ng/ml THC, 0,8 ng/ml Hydroxy-THC und 25,8 ng/mlTHC-Carbonsäure.b) Das [X.] meint in Übereinstimmung mit dem [X.], der Angeklagte habe [X.] Fahrt .... im Zustande derFahruntüchtigkeit unternommenfl ([X.]. Das am Vorabend genossene [X.] sei grundsätzlich geeignet, die Auffassungsgabe und Reaktionsfähig-keit eines Kraftfahrers in ähnlicher Weise wie der Genuß von Alkohol zu redu-zieren. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der von ihm unternommenen Fahrtaufgrund der bei ihm festgestellten [X.] noch unter der Wirkung [X.] gestanden und offensichtlich auf deren Wirkung zurückzuführendeAusfallerscheinungen gezeigt. Denn es sei ihm nicht mehr gelungen, [X.] an der geöffneten Tür des [X.] vorbei zu steuern, was zeige,daß er zu Beginn des [X.] den Abstand zwischen seinem Pkw [X.] geöffneten Tür des [X.] nicht richtig habe einschätzen [X.]) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.] das [X.] im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Nachweis [X.] im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht dieAnnahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 44, 219). Die [X.] begegnet jedoch durchgreifendenrechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat nämlich nicht bedacht,daß das Streben des Angeklagten auf Flucht ausgerichtet war (vgl. [X.] § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Sie hätte daher in- 5 -ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen, daß der Angeklagte die Gefahreiner Kollision mit der geöffneten Tür des vor ihm stehenden Fahrzeugs zwarzutreffend einschätzte, sich aber auch um deren Preis der [X.] Polizei entziehen wollte. Zwar könnte auch dann, wenn der Täter sich einerFestnahme entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafteFahrweise für eine [X.] hier: drogenbedingte [X.] Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl.BGHR a.a.O. für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit). Dies verstehtsich im vorliegenden Fall angesichts des eher geringfügigen Zusammenprallsmit dem Polizeifahrzeug jedoch auch mit Blick auf die im Blut des Angeklagtenfestgestellte Wirkstoffkonzentration nicht von [X.] Die Verurteilung wegen fahrlässiger [X.] kann [X.] keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und [X.], den das [X.] ausschließlich auf die [X.] des Tatbestandes des § 316 StGB gestützt [X.] -Die neu erkennende Strafkammer wird, falls sie die Voraussetzungenrelativer Fahruntüchtigkeit nicht für gegeben ansieht, eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG in Betracht zu ziehen haben. In diesem Fall wird sie auch zuprüfen haben, ob der Umstand, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug [X.] von Betäubungsmitteln verwendet hat, die Anordnung von Maßre-geln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-hung 3; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 69 Rdnr. 9 b).MaatzRichter am [X.]. [X.] ist infolge [X.] zu unterschreiben. Maatz [X.]

Meta

4 StR 171/00

25.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2000, Az. 4 StR 171/00 (REWIS RS 2000, 2126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2126

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