Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 1 StR 151/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5862

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Waffenrechtliche Einstufung eines Feuerzeugspringmessers


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2013 wird, soweit es sie betrifft,

a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] im Falle [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch in diesem Fall dahin geändert, dass die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte u.a. wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

2

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Im Fall [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] die Angeklagte wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Besitz und vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagte hat in diesem Fall bei ihrem unerlaubten Handeltreiben mit verschiedenen Rauschgiftarten (in nicht geringen Mengen) bewusst gebrauchsbereit ein Feuerzeug mit einer "gut 5 cm langen versteckten Klinge, die beim Betätigen des Mechanismus seitlich herausspringt" ([X.]), mit sich geführt.

4

Der Senat hat aus Gründen der [X.] mit Zustimmung des [X.] das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den hier rechtsfehlerfrei angenommenen Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

5

Denn die bisher getroffenen Feststellungen des [X.]s zum [X.] lassen eine abschließende waffenrechtliche Beurteilung nicht zu. Das [X.] hat am 20. Januar 2006 einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung eines [X.]s bekannt gemacht. Danach ist zur Einstufung u.a. maßgeblich, ob bei der Messerklinge ein durchgehender Rücken vorliegt oder Einkerbungen, Unterbrechungen, Riffelungen oder Ähnliches gegeben sind. [X.], bei denen die Klinge seitlich herausspringt und der Rücken mit Einkerbungen verziert ist, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, vielmehr handelt es sich hier um Taschenmesser. Eine Aufhebung und Zurückverweisung im Fall [X.] der Urteilsgründe lediglich zur Klärung der Beschaffenheit des [X.]s verbot sich hier schon aus prozessökonomischen Gründen.

6

2. Infolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war der Schuldspruch im Fall [X.] der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern und neu zu fassen.

7

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagten im Hinblick auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass das wegfallende tateinheitlich begangene Delikt (Verstoß gegen das Waffengesetz) Auswirkungen auf Schuld- und Strafausspruch des bestehen bleibenden Deliktes ("bewaffnetes" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) haben konnte, ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen war.

8

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Angeklagte sich insoweit wirksamer hätte verteidigen können.

9

3. [X.] [X.] der Urteilsgründe und damit auch der [X.] können bestehen bleiben.

Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn dieser hat das Vorliegen eines tateinheitlich begangenen Waffendelikts nicht strafschärfend gewertet, sondern die geringere Gefährlichkeit des [X.]s vielmehr zur Bejahung eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen ([X.] und 33).

4. Der allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum     

Wahl     

     Rothfuß

RinBGH Cirener befindet sich
im Urlaub und ist deshalb an der
Unterschriftsleistung gehindert.

Jäger     

Raum

Meta

1 StR 151/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Amberg, 10. Dezember 2013, Az: 12 KLs 106 Js 1126/13

§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 2 Abs 5 WaffG, § 48 Abs 3 WaffG, § 154a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 1 StR 151/14 (REWIS RS 2014, 5862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5862

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 151/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 463/18 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mit sich Führen eines nicht verbotenen Springmessers


3 StR 254/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 242/19 (Bundesgerichtshof)

Zusammentreffen von Waffen- und Betäubungsmitteldelikten: Zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln; Verstoß gegen die Anzeigepflicht …


1 StR 9/20 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Ausführungshandlungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.