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PDF anzeigen 5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Körperverletzung
u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai
2012
beschlossen:
Die
Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig
vom 10. November 2011
wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin
entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat dem nicht überaus großen Gewicht der abgeurteilten Taten und dem beträchtlichen Zeitablauf seit ihrer Begehung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung (§ 67b StGB) Rechnung getragen. Ein Widerruf der Aussetzung wäre nur bei einem gefährlichkeitsspezifischem Anlass zu erwägen (§ 67g StGB). Im Falle einer etwa erforderlichen Vollstreckung der Maßregel wird auf [X.] 70, 297 (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. [X.] 2009
5 [X.], [X.]R StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 7) Bedacht zu nehmen sein.
[X.]
Raum
Schaal
Schneider König
Meta
07.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 173/12 (REWIS RS 2012, 6742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6742
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