Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. V ZR 441/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2575

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[X.] ZR 441/02vom26. Juni 2003in dem [X.]: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet- für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.BGH, [X.]. vom 26. Juni 2003 - [X.] - [X.] [X.] hat am 26. Juni 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 22. November 2002 wirdzurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt10.000 Gründe:[X.] Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert [X.] an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der [X.] gemacht werden soll, übersteigt 20.000 mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des [X.] an einer [X.] ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die [X.] mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den- 3 -Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der [X.] für den Kläger [X.] erforderlich sind, und übersteigen nach [X.] der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.I[X.] Beschwerde ist aber nicht begründet.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-zulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.Richtig ist zwar, daß auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivil-prozeßreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstel-lungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermögli-chen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entschei-dung zweifelsfrei zu erkennen sein (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, [X.]/02,Umdruck S. 5 f., zur [X.]. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungenbegründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.[X.]/[X.], 2. Aufl., [X.], § 543 Rdn. 20). [X.] des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Ein-schätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den [X.] der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.Die [X.], die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbe-standlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543- 4 -Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muß dann, soweit zum Verständnis und zur Be-urteilung erforderlich, den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltvortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendungdarlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine ent-scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erforderlich.[X.] Krüger [X.]Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 441/02

26.06.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. V ZR 441/02 (REWIS RS 2003, 2575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2575

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