Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 6 StR 378/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6051

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2023 wird von der Einziehung von [X.] abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von drei Seitenschneidern als Tatmittel angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Anordnung der Einziehung von [X.] hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

3

2. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Sander     

        

Wenske     

        

Fritsche

        

Werner      

        

Arnoldi      

        

Meta

6 StR 378/23

06.09.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 13. April 2023, Az: 63 KLs 25/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 6 StR 378/23 (REWIS RS 2023, 6051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6051

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