Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2014, Az. VI R 39/13

6. Senat | REWIS RS 2014, 8127

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Gegenstand

Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens - Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls


Leitsatz

1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

2. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten.

Tatbestand

1

I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau in den Jahren 2006 bis 2009 zusammen, im [X.] getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Er ist Gesellschafter der am 17. Juli 1995 gegründeten [X.] mit Sitz in [X.], an deren Stammkapital er zu 50 % beteiligt ist. Weiterer Gesellschafter ist [X.] Beide Gesellschafter sind zudem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der [X.] [X.] ist für die [X.] als Angestellte tätig.

4

[X.] schloss der Kläger mit der [X.] einen Geschäftsführervertrag. In § 2 des Vertrags war ein monatliches Gehalt vereinbart, mit dem auch eine eventuell anfallende Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden abgegolten sein sollte. Zu einer Überlassung eines betrieblichen Kfz enthielt der Geschäftsführervertrag keine Regelungen.

5

Die [X.] überließ dem Kläger im Streitzeitraum für betriebliche Zwecke jeweils ein Fahrzeug der Marke [X.], und zwar zunächst ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen [X.] 01 und ab Dezember 2008 ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen [X.] 02. Für dieses Fahrzeug war im Versicherungsschein der [X.] als Art der Fahrzeugnutzung notiert "privat/geschäftlich/ freiberufl.". Im [X.] erfolgte aufgrund eines Unfallschadens ein weiterer Fahrzeugwechsel.

6

[X.] führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) bei der [X.] eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. Dabei gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, den verschiedenen Arbeitnehmern der [X.] hätten im Prüfungszeitraum firmeneigene Kfz für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei bisher nicht in zutreffender Höhe der Lohnversteuerung unterworfen worden. Da ein Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, sei der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des [X.] anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des [X.] je Entfernungskilometer (13 km) zu erfassen. Für den Kläger ergebe sich hieraus zusätzlich zu versteuernder Arbeitslohn von je 3.127,80 € in den Jahren 2006 und 2007 sowie 10.306,80 € im [X.]. Für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 ergebe sich zusätzlicher Arbeitslohn von 5.528,70 €.

7

Das [X.] erließ daraufhin unter dem Datum 11. März 2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 sowie einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2008, in denen es die Einkünfte des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend dem Prüfungsbericht erhöhte. Bei den Einkommensteuerfestsetzungen für die [X.] und 2010 berücksichtigte das [X.] ebenfalls einen geldwerten Vorteil des [X.] aus der [X.] in Höhe von 10.857,60 € bzw. 10.858 €.

8

Das Finanzgericht ([X.]) hat die nach weitgehend erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen. Nach dem Vortrag des [X.] und der Sachverhaltsermittlung des Gerichts, insbesondere der Einvernahme der [X.] (Mitgeschäftsführer) und W (Lohnsteuer-Außenprüfer), stehe fest, dass die [X.] dem Kläger im Streitzeitraum ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 920 veröffentlicht.

9

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Er beantragt,
das Urteil des [X.] Münster vom 21. Februar 2013  13 K 4396/10 E und die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2007 vom 11. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2010 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das [X.] vom 11. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2010, den Einkommensteuerbescheid für das [X.] vom 10. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2012 und den Einkommensteuerbescheid für das [X.] vom 11. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2012 insoweit abzuändern, als bei den Einkünften des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit in diesen Jahren ein geldwerter Vorteil für eine private [X.] angesetzt worden ist.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Arbeitslohn des [X.] in den Streitjahren um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu erhöhen ist und diesen zutreffend nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet.

1. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren [X.] (Senatsurteile vom 18. April 2013 VI R 23/12, [X.], 276, [X.], 920, und vom 21. März 2013 VI R 42/12, [X.], 180, [X.], 918; VI R 46/11, [X.], 175, [X.], 1044, und VI R 31/10, [X.], 167, [X.], 700; jeweils m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt (Senatsurteil in [X.], 167, [X.], 700). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn --wie im Streitfall mittlerweile unstreitig-- kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten.

2. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das [X.] unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

3. Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die [X.] dem Kläger in den Streitjahren ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat.

a) Es hat sich dabei zunächst auf den Umstand gestützt, dass während der [X.] ausweislich der Aussage des Zeugen W in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 nicht die Zurechnung eines geldwerten Vorteils dem Grunde nach, sondern nur dessen Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode streitig gewesen sei. Es hat weiter bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, dass auch noch im Einspruchsverfahren von einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Kläger [X.] hat zeitweise ein mittlerweile unstreitig nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und dies im Klageverfahren vorgelegt-- ausgegangen worden sei. Darüber hinaus hat das [X.] auch aus dem Vorbringen des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013, er habe mit seinem Mitgeschäftsführer, dem [X.], vereinbart, dass eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle, wenn das von der [X.] überlassene Fahrzeug privat genutzt werde, sich aber entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei, auf dessen Befugnis, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen, geschlossen. Wenn der Kläger ausführe, er habe sich "entschieden", keine Privatfahrten mit den Fahrzeugen zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erscheine, werde hierdurch kein Verbot der [X.] zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung des [X.], von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Wenn sich das [X.] bei seiner Gesamtwürdigung schließlich durch die Aussage des [X.], wonach es eine mündliche Absprache des Inhalts gegeben haben soll, dass mit den Firmenfahrzeugen "in der Regel" keine Privatfahrten gemacht werden sollten, bestätigt sieht, ist dies nachvollziehbar. Die Folgerung des [X.], diese Absprache stelle kein generelles privates Nutzungsverbot dar, sondern --im [X.] die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung, verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Diese Gesamtwürdigung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend und revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

b) Die von dem Kläger dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht. Sein Vorbringen erschöpft sich im Ergebnis darin, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu bestreiten. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, etwa das Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder die nicht nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, vermag das nicht zu begründen. So verhält sich die Revisionsbegründung beispielsweise nicht zu dem im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 aufgenommenen Vorbringen des [X.], er habe sich entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei, und dem hieraus gezogenen Schluss des [X.], der Kläger habe sich freiwillig entschieden, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen.

4. Einwände gegen die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG bemessenen Vorteils sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit war die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Meta

VI R 39/13

06.02.2014

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 21. Februar 2013, Az: 13 K 4396/10 E, Urteil

§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 8 Abs 1 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 4 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 5 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 1 FGO, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2014, Az. VI R 39/13 (REWIS RS 2014, 8127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8127

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5 K 1391/15 (Finanzgericht Rheinland-Pfalz)


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