Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. KZR 10/01

Kartellsenat | REWIS RS 2002, 1480

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 10/01Verkündet am:24. September 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 139Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorischeKlausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige [X.] sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 [X.] vorzunehmendenPrüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hättenoder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von§ 139 [X.] abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diesetrifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen fürunwirksam hält (Aufgabe von [X.], Urt. v. 8.2.1994 - [X.], [X.]/[X.] - Pronuptia II).[X.], Urteil vom 24. September 2002 - [X.] [X.] LG Duisburg- 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.] Dr. Goette, [X.],Prof. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des Kartellsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 20. Dezember 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Eigentümer einer Tennis- und Badmintonhalle in [X.] sie bis Ende 1994 an eine GmbH verpachtet hatten, deren Gesell-schafter und Geschäftsführer ihre Ehefrauen sind. Zum 1. Januar 1995 pach-tete der [X.] die [X.] für zehn Jahre an. Er übernahm in dem "Mietvertrag"u.a. die Verpflichtung, die Sportanlage an allen Wochentagen von 8.00 Uhr [X.] Uhr zu betreiben, detaillierte Geschäftsaufzeichnungen unter [X.] 3 -hung eines Steuerberaters zu fertigen und den Klägern periodisch [X.] Auswertungen, [X.] und Bilanzen vorzulegen. [X.] dem "Mietzins", dessen jährliche Anhebung bereits im Vertrag geregelt war,hatte der [X.] bestimmte Betriebskosten zu tragen. Ferner ist in § 7 desVertrages [X.] ist bekannt, daß Vermieter weitere Sportanlagen besitzt und diese teil-weise selbst betreibt, teilweise durch eine Betriebsgesellschaft betreiben läßt.Mieter sichert zu, zum gemeinsamen Nutzen bei der Vermarktung [X.] eng mit Vermieter zusammenzuarbeiten. Um sich zum Kundenhin geschlossen zu präsentieren, ergeben sich folgende Notwendigkeiten: 1.Mieter wird unter dem Logo 'O.' arbeiten. Briefbögen und [X.] Vermieter dem Mieter zu Selbstkosten zur Verfügung stellen. 2.Die Kosten gemeinschaftlicher Werbungen ... werden im Verhältnis [X.] der unter dem Logo 'O.' betriebenen Sportanlagen aufgeteilt. [X.] wird die von Vermieter vor einem jeden Saisonbeginn vorgegebe-nen Abonnement- und Einzelstundenpreise übernehmen. ... Ohne schriftli-che Zusicherung des Vermieters ist es Mieter untersagt, [X.] an [X.] zu gewähren. ... ... 5.Im Rahmen der gedeihlichen Zusammenarbeit sind [X.] dem Vermieter zu benennen. Vermieter sichert zu, gleichermaßenzu handeln und die unter dem Logo 'O.' auftretenden Betriebsgesellschaf-ten entsprechend gleichlautend zu verpflichten. ..."§ 21 enthält folgende "[X.]":"1.Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam odernichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2.Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durchrechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächstenkommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige [X.] enthalten sollte."- 4 -Die in diesem Vertrag genannten anderen '[X.] befinden sichebenfalls in [X.] Betreiberinnen sind zwei Gesellschaften, an denen die [X.] ihre Ehefrauen beteiligt sind.Die Kläger haben den [X.] fristlos gekündigt, nach-dem der [X.] sowohl mit den "Mietzinsen" als auch mit den Betriebskostenin Rückstand geraten war. Mit der Klage verlangen sie von dem [X.]nZahlung der ausstehenden Beträge von insgesamt 67.919,78 DM. Dieser hathilfsweise mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 120.000 DM wegenangeblicher Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Aufrechnung er-klärt.Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme entsprochen. DieBerufung des [X.]n hat der Kartellsenat des Berufungsgerichts, an den [X.] im zweiten Rechtszug abgegeben worden ist, zurückgewiesen. Mit [X.] verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht. Dessen Auffassung, daß der "Mietvertrag" der [X.] der von ihm zutreffend als nichtig angesehenen Preisbindungsklausel in§ 7 Nr. 3 mit Rücksicht auf die "[X.]" in § 21 des [X.] ist, liegt zwar auf der Linie des [X.] vom 8. Februar 1994([X.], [X.]/[X.], 2913 - Pronuptia II); an dieser Rechtsprechung [X.] indessen nicht fest. Bei Schaffung des § 139 [X.] hat sich der Ge-setzgeber bewußt von der ganz herrschenden Auffassung im Gemeinen Rechtabgewandt, nach der die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts sich- 5 -nicht auf die übrigen Teile desselben erstrecken sollte (vgl. [X.], [X.], 1902, § 119 I S. 355; [X.]/[X.], Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl., [X.], § 189 IV 1S. 615 [X.]. 15). Während der Verfasser des [X.] zum [X.], [X.], in diesen Fällen eher zur Annahme einer Nichtigkeit desgesamten Rechtsgeschäfts neigte (vgl. [X.], Vorentwurf zum AllgemeinenTeil, [X.] f.), wollte die [X.] dies nur dann gelten lassen, "[X.] nicht erhellt, daß es (scil. das Rechtsgeschäft) auch ohne die ungültige Be-stimmung gewollt sein würde" (Motive bei [X.]). Da "die Verbin-dung für die innere Zusammengehörigkeit" spreche, im Einzelfall aber anderesgewollt sein könne, hat der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, durch denjetzigen § 139 [X.] "die Beweislage" zu regeln (Motive aaO).Die weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten salvato-rischen Erhaltens- und Ersetzungsklauseln besagen danach - entgegen [X.] des Berufungsgerichts - nicht, daß die von dem [X.] nichtunmittelbar erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen - begrenzt [X.] durch den ordre public - als wirksam behandelt werden sollen. Sie enthaltenvielmehr nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Be-weislast im Rahmen der bei § 139 [X.] stets vorzunehmenden Prüfung, ob [X.] das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber [X.] hätten gelten lassen. Während bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltens-klausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhaltenwill, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die entsprechende Pflicht, wenn- wie im hier zu entscheidenden Fall - eine solche Klausel vereinbart ist, [X.], der den ganzen Vertrag verwerfen will. Nur bei diesem Verständnis sal-vatorischer Vertragsklauseln erhält der Gesichtspunkt die ihm zukommendeBeachtung, daß es auf die Bedeutung der nichtigen Bestimmung für den [X.] 6 -zen Vertrag ankommt, ob dieser auch ohne dieselbe noch eine sinnvolle undausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen enthält und deswegenanzunehmen ist, er solle nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteilig-ten auch ohne die nichtige Bestimmung wirksam sein.Diese Beurteilung salvatorischer Erhaltensklauseln entspricht nicht nurder Rechtsprechung anderer Zivilsenate des [X.] (Urt. v.11.10.1995 - [X.], [X.] zu § 139 [X.]; Urt. v. 4.12.1996- VIII ZR 360/95, [X.] zu § 139 [X.]; Urt. v. 30.1.1997 - IX ZR 133/96, [X.]. 86 zu § 139 [X.]; ferner OLG Stuttgart ZIP 1989, 60, 63 mit Nichtannahme-beschluß des Senats v. 10.10.1989 - [X.]), sie wird auch ganz überwie-gend vom Schrifttum vertreten (grundlegend [X.], [X.], § 32,3 S. 575; [X.] FS Steindorff S. 799, 804 f.; [X.] z. [X.]/Mayer-Maly/[X.], 4. Aufl., § 139 Rdn. 5; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 139Rdn. 36; [X.], [X.], 9. Aufl., § 139 Rdn. 10; zweifelnd nur [X.]/[X.], [X.] [1996], § 139 Rdn. 22). [X.] Gründe, für den Anwen-dungsbereich des [X.] hiervon Ausnahmen zuzulassen, bestehen nicht.Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Zugunsten des [X.]n konntelediglich als revisionsrechtlich richtig unterstellt werden, daß der "[X.] dem die Kläger ihre Ansprüche herleiten, ohne die nichtige Klausel des § 7- 7 -nicht geschlossen worden wäre. Ob diese Behauptung zutrifft, hat das Oberlan-desgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu klären.HirschGoette[X.]BornkammMeier-Beck

Meta

KZR 10/01

24.09.2002

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. KZR 10/01 (REWIS RS 2002, 1480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1480

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