Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. 19 W (pat) 27/17

19. Senat | REWIS RS 2017, 13799

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 014 070

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 20. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

1. Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

2. Der angefochtene Beschluss der [X.] 1.51 des [X.] vom 4. Oktober 2012 über den Widerruf des Patents 10 2006 014 070 ist wirkungslos.

Gründe

I.

1

Auf den Einspruch der Einsprechenden hat die [X.] 1.51 mit am Ende der Anhörung am 4. Oktober 2012 verkündeten Beschluss das angegriffene Patent 10 2006 014 070 widerrufen.

2

Gegen den Beschluss hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt.

3

Das angegriffene Patent ist infolge Nichtzahlung der [X.] am 1. Oktober 2014 erloschen.

4

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 15. April 2015 erklärt, dass sie kein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend mache.

5

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Es war festzustellen, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind und der angefochtene Beschluss der [X.] wirkungslos ist.

7

Infolge der Nichtzahlung der 9. Jahresgebühr ist das mit Einspruch angegriffene Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 1. Oktober 2014 erloschen. Durch das Erlöschen des Patents ex nunc haben sich das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren insoweit, d. h. für die Zukunft, durch den Wegfall des [X.] in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens für die Vergangenheit vor dem Erlöschen des Patents ausdrücklich nicht mehr geltend macht, ist der Einspruch nachträglich unzulässig geworden und das Einspruchsverfahren infolge dessen in der Hauptsache – insgesamt – erledigt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2012, [X.], [X.], 1071 – [X.]; [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2000, I ZB 62/98, [X.], 337 – [X.]). Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem [X.] und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. [X.] in Busse/Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., 2016, § 73 Rdn. 190), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens beendet und alle bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos geworden (vgl. B[X.], Beschluss vom 16. Juli 2015, 10 W (pat) 27/14; B[X.], Beschluss vom 27. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, B[X.]E 51, 128 = GRUR 2010, 363 – Radauswuchtmaschine; siehe auch [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 17 und 21; [X.], ZPO, 31. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 12).

8

Für eine neben der Erledigung der Hauptsache gesonderte Erledigung des durch die Beschwerde des [X.] eingeleiteten Beschwerdeverfahrens bzw. für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mit dem Ziel eines feststellenden Beschlusses über die Rechtsbeständigkeit des Patents für die Zeit vor seinem Erlöschen, besteht nach Auffassung des Senats kein Raum mehr (abw. von B[X.], Beschluss vom 20. Januar 2014, 8 W (pat) 16/10, [X.]. 2014, 282 – Sägeblatt für das Metallschneiden). Zum einen hat sich mit der Erledigung der Hauptsache auch das Beschwerdeverfahren erledigt. Zum anderen ist infolge der Erledigung der Hauptsache der Beschluss der [X.], mit dem das Patent mit Wirkung ex tunc widerrufen wurde, wirkungslos geworden. Damit aber bleibt das Patent für die Zeit vor seinem Erlöschen in [X.], weshalb ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des [X.] an einer Entscheidung über den Bestand des Patents für die Vergangenheit zu verneinen ist. Um insoweit den Interessen des [X.] an einer Klarstellung der Rechtslage Rechnung zu tragen, war daher die Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses der [X.] von Amts wegen deklaratorisch auszusprechen (in analoger Anwendung des § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Meta

19 W (pat) 27/17

20.03.2017

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. 19 W (pat) 27/17 (REWIS RS 2017, 13799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13799

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X ZB 4/11

I ZB 62/98

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