Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9932

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260418UVIIZR139.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 139/17
Verkündet am:

26. April 2018

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b)
Der Behauptung einer [X.], eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinba-rung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des inter-nationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art.
25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) [X.], ist im Rahmen der von Amts wegen durchzufüh-renden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des [X.] vorgehen. An die Annahme, die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt sei, sind strenge Anforderungen zu stellen.
[X.], Urteil vom 26. April 2018 -
VII ZR 139/17 -
OLG [X.]

LG [X.]-Fürth

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
März
2018
durch den
Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen
Graßnack, [X.], Borris
und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 12.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 24. Mai 2017
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der [X.]n
Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von 154.940

aus einem Vertrag über die Verlagerung einer Schäum-anlage von S. ([X.]) nach [X.] ([X.]).
Die [X.] hatte gebrauchte Maschinenanlagen in [X.] erwor-ben, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) abgebaut und zum Sitz der [X.]n nach [X.] transportiert und dort wieder [X.] wurden. Den Leistungen der Klägerin lag deren
Angebot
vom 16.
Juli
2014 zugrunde, das unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
1
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-
"X. Montageeckdaten:
[X.]: nach Absprache
Erfüllungsort/Land: S., [X.] / [X.], [X.]
[X.]. Sonstige Vereinbarungen:

Auf das Rechtsverhältnis zwischen [X.] [Anm.: Klägerin]
und dem Auftraggeber oder zwischen [X.] und [X.] findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik [X.] Anwendung, sowie es zwischen [X.] Kaufleuten gilt.
Die Anwendung der Vorschrift über
den internationalen Warenkauf [X.]-Wiener UN-Kaufrecht und des [X.] werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Als Gerichtsstand ist
[X.] vereinbart."
Die dem Angebot beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten
unter anderem folgende Bestimmungen:
"X. Gerichtsstand, Recht, Salvatorische Klausel
1. Ist der Besteller Vollkaufmann, ist bei [X.] aus dem Vertrags-verhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkei-ten [X.] alleiniger Gerichtsstand.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesre-publik [X.].

"
Die [X.] nahm das per E-Mail
übersandte Angebot der Klägerin mündlich an.
Die Klägerin hat am 7. Oktober 2015 Zahlungsklage bei dem Landgericht [X.]-Fürth eingereicht. Mit der Klageerwiderung hat die [X.] die inter-nationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.
Die Klägerin meint, das Landgericht [X.]-Fürth sei aufgrund einer wirksamen Gerichtsstands-

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-
vereinbarung der [X.]en zuständig. Hilfsweise beruft sie sich auf den Ge-richtsstand des [X.] und beantragt die Verweisung an das nach ihrer Auffassung insoweit zuständige Landgericht
Hanau.
Das Landgericht [X.]-Fürth hat mit
Zwischenurteil
gemäß §
280 ZPO seine
örtliche und internationale Zuständigkeit bejaht. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das Zwischenurteil des [X.] und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der
Klägerin
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht
ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da ei-ne internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht gegeben sei.

1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts [X.]-Fürth er-gebe sich weder aus Ziffer [X.]. des Angebots der Klägerin noch aus Ziffer
X.
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung fehle es an den zwin-genden Voraussetzungen des im Streitfall anwendbaren Art. 25 der Verordnung 6
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5
-
([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen vom 12.
Dezember
2012 ([X.]. [X.] Nr.
L
351 S.
1; im Folgenden: [X.] oder [X.]).
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
a) [X.] müsse die Gerichts-standsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung [X.] werden.
Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in diesem [X.] liege nur vor, wenn beide [X.]en ihren diesbezüglichen Willen schriftlich kundgegeben hätten. Das sei nicht der Fall, da die [X.] ihren Willen zur Annahme des schriftlichen Angebots der Klägerin lediglich mündlich erklärt
ha-be.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine zuvor münd-lich
vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich bestätigt worden sei. Sie habe eine solche
mündliche Vereinbarung des Gerichtsstands durch die [X.]-en
nicht behauptet.
Die
Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung könne auch nicht damit begründet werden, dass die Art und Weise der Vereinbarung einem [X.] Handelsbrauch gemäß Art. 25 Abs.
1 Satz
3 Buchst.
c) [X.] entspreche.
Ein Handelsbrauch in einem bestimmten Geschäftszweig bestehe dann, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein oder regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgten. Die Behauptung der
Klägerin, im Hinblick auf Art.
18 des [X.] ([X.])
liege auf der Hand, dass die mündliche Annahme schriftlicher Angebote unter Vollkaufleuten im internationalen
([X.]) Handelsverkehr üblich sei, stelle eine bloße Behaup-tung ins Blaue
hinein dar. Soweit sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Vortrags auf Vertragsbedingungen anderer Unternehmen beziehe, sei diesen
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-
gemein, dass sie das [X.] ausschlössen. Der von der Klägerin angebotene Beweis stelle sich daher als unzulässiger [X.] dar.
Da Art. 25 [X.] in seinem Anwendungsbereich als lex specialis die Vorschrift des § 38 ZPO verdränge, könne die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte auch nicht aus
einer gemäß dieser Vorschrift
geschlosse-nen Gerichtsstandsvereinbarung hergeleitet werden.
2. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts [X.]-Fürth er-gebe sich nicht aus Art. 26 Abs. 1 [X.], da die [X.] die internati-onale Zuständigkeit rechtzeitig mit der Klageerwiderung gerügt habe.
3. Die Klägerin könne die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte auch nicht auf Art.
7 Nr.
1 Buchst.
b) [X.] (Gerichtsstand des [X.]) stützen.
a) Allerdings betreffe der Vertrag zwischen den [X.]en die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt und damit Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b). Auch Werkverträge seien als Verträge über Dienst-leistungen in diesem Sinne zu qualifizieren.
Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b) [X.] sehe bei internationalen [X.] einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragspartner aus diesem Vertrag vor. Maßgeblich sei der [X.] der vertragscharakteristischen Leistung, also der Ort, an dem die [X.] nach dem Vertrag erbracht worden sei oder hätte erbracht werden [X.].
Allerdings sei im Streitfall ein Ort der [X.] nicht feststellbar. Nach dem Vertrag habe die Klägerin die Demontage der Schäumanlage
in [X.], deren Transport
nach [X.], die Remontage und Inbetrieb-nahme in [X.] sowie verschiedene weitere Leistungen geschuldet. Ein 13
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eindeutiger
Schwerpunkt der Dienstleistung liege unter Berücksichtigung der geschuldeten Tätigkeiten und
der darauf entf[X.]den [X.] nicht in [X.].
Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] seien die Bestimmungen der [X.]
dahin auszulegen, dass bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten der Dienstleistung ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen sei. Das sei grundsätzlich der Ort, zu [X.] Gericht
der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweise. Vorliegend könne dies [X.]falls der Ort der Remontage, also [X.] in [X.], sein. Sei es nicht möglich, das Gericht, das die engste Verknüpfung mit dem Streitgegen-stand aufweise, zu ermitteln, sei die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b)
[X.] nicht anwendbar.
Die Zuständigkeit lasse sich in ei-nem solchen Fall nur gemäß Art.
5 Abs. 1 [X.] nach dem Wohnsitz der [X.]n bestimmen.
b) Eine andere Rechtslage ergebe sich auch nicht daraus, dass in Zif-fer
[X.] der Klägerin als Erfüllungsorte sowohl S. in [X.] als auch [X.] in [X.] angegeben seien. Allerdings enthalte Art. 7 Nr. 1
Buchst.
b) [X.] den Vorbehalt "

soweit nichts anderes vereinbart worden ist ". Der [X.] habe ausgeführt, die-ser Vorbehalt zeige, dass die [X.]en eine Vereinbarung über den [X.] schließen könnten. Er
beziehe sich dabei
aber nur auf Vereinbarungen über den materiell-rechtlichen Erfüllungsort und messe [X.] zu, nicht aber solchen, die allein der Steuerung der [X.] dienten. Letztere seien als abstrakte Erfüllungsortvereinbarungen zu behandeln und am Maßstab des Art. 25 [X.] zu messen.
Um eine Umgehung des Art.
25 [X.] zu vermeiden, müsse ein vereinbarter Erfüllungsort dem tatsächlich gewollten Erfüllungsort entsprechen. Dabei könne der Erfüllungsort jedoch nur insgesamt vereinbart werden. Eine andere Lösung stehe dem Ziel der Verordnung, eine Konzentration der Ansprüche bei den [X.]
-
8
-
richten eines einzigen Mitgliedst[X.]ts zu erreichen, entgegen. Die Vereinbarung zweier Erfüllungsorte in unterschiedlichen Mitgliedst[X.]ten widerspreche dem. Sie könne deshalb keine Berücksichtigung finden und eine internationale [X.] nicht begründen.

II.
Dies
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Der Senat hat als Revisionsgericht
die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte von Amts wegen zu prüfen. Die Vorschrift des §
545 Abs.
2
ZPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 14.
November
2017 -
VI [X.]/17,
WM 2018, 285 Rn.
6; vom 9. Juli 2009 -
Xa [X.], [X.]Z 182, 24 Rn. 9 und vom 28.
November 2002 -
III ZR 102/02, [X.]Z 153, 82, 84
f., juris
Rn. 9, je-weils
m.w.[X.]).
2. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist

wie das Berufungsgericht zu-treffend ausführt
-
die [X.]
anwendbar. Die Verordnung gilt gemäß Art.
66 Abs.
1 [X.] für alle Verfahren, die ab dem 10.
Januar
2015 eingeleitet
worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob es hierfür entsprechend Art.
32 Abs.
1 [X.]
auf den
Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht oder auf den
nach der
lex fori des Gerichtsst[X.]ts zu [X.] Zeitpunkt der Klageerhebung
ankommt
(vgl. zum Streitstand z.B. [X.] in [X.], [X.] und [X.], 4. Aufl., Art.
66 [X.] Rn.
2; [X.], Urteil vom 24. Juni 2014 -
VI [X.], WM
2014, 1614 Rn. 14
betreffend das [X.] und die [X.], jeweils
m.w.[X.]). Denn sowohl die Einreichung der Klage
am 7. Oktober 2015 als auch die nach-19
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9
-
folgende Zustellung erfolgten nach dem Stichtag, so dass die Verordnung in zeitlicher Hinsicht Anwendung
findet. Auch der sachliche und räumliche An-wendungsbereich der [X.] ist eröffnet.
Dies wird von der [X.] nicht in Frage gestellt.
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, es fehle an [X.] formwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs.
1 Satz
3 [X.],
kann die internationale Zuständigkeit des [X.] nicht verneint
werden.
a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu
Recht davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Formerfordernisse gemäß Art.
25 Abs.
1 Satz
3 [X.]
Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
Allein eine [X.] der [X.]en führt mithin nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn nicht auch die Form eingehalten ist
(vgl. [X.], [X.] 1981, 709 Rn. 24 f.; NJW
1977, 495, juris Rn. 8, 11; [X.] in [X.], [X.] und [X.], 4.
Aufl., Art. 25 [X.] Rn. 87). Nach der Rechtsprechung des [X.] sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 [X.] eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allge-meine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des [X.]n gemäß Art. 4 [X.] als auch die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 [X.] aus-schließt (vgl. [X.],
NJW 1997, 1431
Rn. 14
m.w.[X.]; NJW 1977, 494, juris
Rn.
7). Damit
soll gewährleistet werden, dass
die [X.] zwischen den [X.]en zweifelsfrei feststeht
und [X.]n, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden
sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. [X.],
[X.], 1747 Rn. 39; [X.], 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).
Die [X.] sollen darüber hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Gerichts ermöglichen
([X.],
[X.], 1184 Rn. 48 m.w.[X.]). Da Art.
25 [X.] in seinem Anwendungs-22
23
-
10
-
bereich lex specialis ist, verdrängt er §
38
ZPO
(allg. Meinung,
vgl. z.B. [X.]/[X.], ZPO, 15.
Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn.
1 m.w.[X.]; [X.], Ur-teil vom 20. März
1980 -
III
ZR 151/79, [X.], 2022, 2023, juris
Rn.
14 zum EuGVÜ).
b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend
angenommen, dass eine
gemäß Art. 25 Abs.
1 Satz
3 Buchst.
a) [X.] formwirksame Gerichts-standsvereinbarung nicht zustande gekommen
ist. Nach dieser Vorschrift muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Be-stätigung geschlossen werden.
[X.]) Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
a) 1. Fall [X.] liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn beide [X.]en ihren Willen schriftlich kundgetan haben, wobei dies -
abweichend von § 126 Abs.
2 BGB -
auch in getrennten Schriftstücken erfolgen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2001 -
IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731, juris
Rn. 8). Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeich-nung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt, vgl. Art.
25 Abs.
2 [X.].
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Eine schriftliche oder der Schriftform gleichgestellte Erklärung der [X.]n liegt nicht vor. [X.] hat vielmehr
unstreitig lediglich mündlich die Annahme des mit E-Mail über-mittelten
Angebots der Klägerin, das
die [X.] enthält,
erklärt.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Verfahrensweise dem Schriftformerfor-dernis des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall, Abs. 2 [X.] genügt. Mit einer dem Streitfall vergleichbaren Konstellation hatte sich der Gerichtshof 24
25
26
27
-
11
-
bislang nicht zu befassen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie dem in den bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs herausgestellten Zweck des Schriftformerfordernisses (vgl. II.
3.
a))
ergibt sich indes eindeutig, dass die Schriftform nicht eingehalten ist, wenn ein schriftliches Angebot lediglich münd-lich angenommen wird. Ein zweifelsfreier Beleg für die [X.] hinsicht-lich der [X.] fehlt in einem solchen Fall. Das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 ([X.],
[X.], 1540) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach ist bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag die Einhaltung der Schriftform zu bejahen, wenn der Käufer durch Anklicken des entsprechenden Feldes auf der Internetseite der Verkäuferin die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, akzeptiert, sofern eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung möglich war (sog.
"click wrapping"). Die Entscheidung stützt sich auf Art. 23 Abs. 2 [X.] (= Art. 25 Abs. 2 [X.]), der
bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichstellt mit dem Ziel, den Abschluss von [X.] zu erleichtern. Auch in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 2 [X.] liegt
eine der Form des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1.
Fall [X.]
genügende Vereinbarung jedoch nicht vor, wenn lediglich der allein von [X.] Vertragspartei stammende Angebotstext elektronisch übermittelt wurde
und die Annahme mündlich erfolgte.
Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der -
zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) LugÜ
ergangenen -
Entscheidung des [X.] vom
25. Januar 2017 ([X.], [X.], 1770) nichts anderes. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten beide Vertragspar-teien den ausgehandelten und später in Vollzug gesetzten Vertrag gemeinsam schriftlich fixiert, wobei nur die durch die [X.] benachteiligte [X.] den Vertragstext unterzeichnet hatte. Der [X.] hat hierzu 28
-
12
-
entschieden, dass die Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall nicht zwingend die Unterschrift beider Vertragsparteien erfordere. Der Streitfall unter-scheidet sich von jener Konstellation, weil vorliegend ein allein von einer [X.] formuliertes Angebot in Textform in Rede steht, das
von der anderen [X.] mündlich angenommen wurde.
bb) Eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung im [X.] des
Art.
25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 2. Fall [X.] erfordert, dass die [X.] zunächst mündlich vereinbart worden ist und anschlie-ßend eine [X.] diese Vereinbarung schriftlich bestätigt und die andere [X.] keine Einwendungen erhoben hat. Diese Voraussetzungen sind
nach den inso-weit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Es liegt keine schriftliche Bestätigung einer zuvor getroffenen mündlichen Einigung vor, sondern lediglich ein mit E-Mail übermitteltes
Angebot, das mündlich ange-nommen wurde.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die [X.] nicht nach [X.] und Glauben gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit der Gerichts-standsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
a) 1. Fall, Abs.
2 [X.] zu berufen.
Denn die Revision hat keine Umstände aufgezeigt, nach denen die [X.] gegen [X.] und Glauben
verstoßen haben könnte.
Sie beruft
sich lediglich darauf, dass aufgrund der mündlichen Annahme des Angebots eine [X.] der [X.]en auch hinsichtlich der Gerichts-standsvereinbarung vorgelegen habe und die [X.] die schriftliche Fixierung der Annahmeerklärung unterlassen habe. Hierin liegt jedoch kein gegen [X.] und Glauben
verstoßendes unredliches oder
widersprüchliches Verhalten
der [X.]n.

29
30
-
13
-
dd) Eines
Vorabentscheidungsersuchens
an den Gerichtshof der Euro-päischen [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 A[X.]V zur Auslegung von
Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a)
1. Fall, Abs. 2
[X.] bedarf es nicht. Die Vor-lagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedst[X.]ten entfällt, wenn die uni-onsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Ge-richtshof war ("acte [X.]") oder wenn die richtige Anwendung des [X.]s-rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur [X.], [X.] 2016, 111 Rn. 38 f. m.w.[X.]). Letzteres ist hier -
wie vorstehend unter II.
3.
b)
[X.])
dargestellt -
der Fall.
c) Dagegen kann eine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
c) [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt
werden.
Das Berufungsgericht hat in-soweit verfahrensfehlerhaft von einer Beweiserhebung abgesehen.
Nach Art 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
c) [X.] kann eine Gerichts-standsvereinbarung im internationalen Handel auch in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die [X.]en kannten oder kennen mussten und den [X.]en von Verträgen dieser Art in dem [X.] Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
Ob ein Han-delsbrauch besteht ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-schen [X.]
nicht für den internationalen Handelsverkehr generell zu bestim-men, sondern nur für den Geschäftszweig, in dem die [X.]en tätig sind. Ein Handelsbrauch ist danach dann
zu bejahen, wenn die in dem betreffenden Ge-schäftszweig
tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträ-gen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen.
Ist das [X.] aufgrund dessen
hinreichend bekannt, um als ständige Übung
angese-hen zu werden, wird die Kenntnis der [X.]en vom Handelsbrauch vermutet
(vgl. [X.], [X.], 1747 Rn.
43 ff., 48; NJW 1997, 1431 Rn. 23
f.).
Es ob-31
32
33
-
14
-
liegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen ([X.], [X.], 1747 Rn. 41).
Der Behauptung
einer
[X.], eine bestimmte Form der Gerichtsstands-vereinbarung
entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des
Art.
25 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
c) [X.], ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätz-lich
nachzugehen. Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des [X.] vorgehen. An die Annahme, die Beweiserhe-bung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich
"ins Blaue hinein"
erfolgt sei, sind
strenge Anforderungen zu stellen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 2012 -
[X.] [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 40 m.w.[X.]) ist
der [X.] grundsätzlich nicht gehindert, Tatsa-chen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine Beweiserhebung darf danach nur dann unterbleiben, wenn der [X.] ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
[X.] [X.],
[X.]O).
Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht Beweis
über die [X.] Behauptung der
Klägerin erheben
müssen. Die Klägerin hat vorgetra-gen, die Vereinbarung eines Gerichtsstands
am Sitz des Unternehmers
in der Form,
dass ein schriftliches Vertragsangebot mit [X.] münd-lich angenommen werde, sei unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäfts-zweig des internationalen Handelsverkehrs (hier: Montageleistungen im 34
35
-
15
-
[X.] Handelsverkehr) üblich und entspreche einem Han-delsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs.
1 Satz 3 Buchst.
c) [X.]. Sie hat dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Auskunft der In-dustrie-
und Handelskammer unter Beweis gestellt.
Die Klägerin hat damit die gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
c) [X.] erheblichen Tatsachen bezeichnet. Sie hat darüber hinaus mehrere Vordrucke mit Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von Mitbewerbern aus dem betreffenden Geschäftszweig vorgelegt, die vergleichbare [X.]n enthalten. Soweit
sie ihren Vortrag, es sei in diesem Geschäftszweig üblich,
Aufträge in der Weise zu ver-geben, dass per E-Mail übermittelte Angebote mündlich
angenommen würden, lediglich mit allgemeinen Erwägungen unterlegt
hat, führt dies
nicht dazu, dass dieser
Vortrag als willkürlich und "ins Blaue hinein"
angesehen werden kann. Eine weitere Substantiierung des Vortrags ist
von ihr insoweit nicht zu verlan-gen.

III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen ei-nes Handelsbrauchs zu treffen haben.
Für den Fall, dass das Berufungsgericht eine wirksame Gerichtsstands-vereinbarung nicht feststellen kann, weist der Senat für die Prüfung des [X.] vorsorglich auf Folgendes hin:
1. Die internationale Zuständigkeit der [X.]
Gerichte kann nicht
aus Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b) zweiter
Gedankenstrich [X.]
(Gerichts-36
37
38
-
16
-
stand des [X.]) hergeleitet werden.
Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts hat, in einem anderen Mitgliedst[X.]t verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden
und in jenem Mitgliedst[X.]t der Erfüllungsort liegt. Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist

sofern nichts anderes vereinbart worden ist -
der Ort in einem Mitgliedst[X.]t, an dem sie
nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
a) Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b) zweiter Gedankenstrich [X.] ist grundsätzlich anwendbar, da die [X.]en eine Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung vertraglich vereinbart haben und Ansprüche aus diesem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] ist
unter einer Dienstleistung eine Leistung
zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (vgl. [X.],
NJW 2009, 1865
Rn. 29). Hierunter
f[X.] nicht nur Leistungen im Sinne des §
611
BGB, sondern auch werkvertragliche
Leistungen
gemäß
§ 631 BGB
(vgl. Leible in
[X.], [X.] und [X.], 4.
Aufl., Art.
7 [X.] Rn.
67; [X.]/[X.], ZPO, 15.
Aufl., Art.
7 EuGVVO Rn.
9, jeweils m.w.[X.]). Bei der
Demontage, dem
Transport und der
Remontage der Maschinenanlagen
gegen Entgelt handelt es sich danach -
was auch von der Revision nicht in [X.] gestellt wird -
um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b) zweiter Gedankenstrich
[X.].
b) Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b) zweiter Gedankenstrich
[X.] knüpft für die Bestimmung des
[X.]
an die vertragscharakteristische Leistung
-
die Erbringung der Dienstleistung
-
an und legt
einen einheitlichen [X.] für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als
auch für Klagen bezüglich der Gegen-leistung, fest (vgl. [X.], [X.], 919 Rn.
41; NJW 2010, 1189 Rn.
43; 39
40
-
17
-
NJW
2007, 1799 Rn. 26). Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die nach dem Vertrag geschuldeten
Dienstleistungen
in mehreren
Mitgliedst[X.]ten
erbracht werden. Sie ist dahin auszulegen, dass
im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedst[X.]ten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, das die engste Verknüpfung zum Vertrag aufweist, wobei dies im Allgemeinen das Gericht ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet
(vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2018 -
C-274/16,
juris Rn. 67; NJW 2010, 1189 Rn.
25-33 und
NJW 2009, 2801 Rn. 36-38).
Im Hinblick auf das mit der [X.] verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit und unter Berücksichtigung des Wort-lauts von Art.
7 Nr.
1
Buchst.
b) zweiter Gedankenstrich
[X.], wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitgliedst[X.]t die Dienstleistungen "nach dem Vertrag"
erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den
Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (vgl. [X.], NJW 2010, 1189 Rn.
38).
Hilfsweise ist der Ort heranzuziehen, an dem die
Tätigkeiten zur Erfül-lung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen worden sind, voraus-gesetzt, die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem [X.]willen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Dabei können tatsächliche Aspekte der Rechtssache, insbesondere die an diesen Orten aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tätigkeit, [X.] werden (vgl. [X.],
NJW 2010, 1189 Rn.
40).

Nach diesen Grundsätzen sind
nicht die [X.]
Gerichte internatio-nal zuständig, da auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen [X.],
Öster-reich, als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung anzusehen ist.
Ziel des Vertrags der [X.]en ist die Inbetriebnahme der Maschinenanlagen durch die [X.] am Ort der Remontage in [X.]. Die vereinbarte Dienstleistung ist erst nach Remontage und Inbetriebnahme an dem Bestimmungsort
der 41
-
18
-
Maschinenanlagen
in [X.] abgeschlossen. Bereits hierdurch begründet sich die engere Verknüpfung des betreffenden [X.] Gerichts zum Vertrag. Darüber hinaus ergibt sich ein entsprechender Schwerpunkt auch aus dem vom Berufungsgericht festgestellten
sonstigen
Vertragsinhalt.
Danach
macht die Remontage netto zuzüglich der Verrechnungssätze für
Remontage und Inbetriebnahme (drei
Monteure über ca. sechs
Wochen (900 Stunden) bei Stundensätzen von den wirtschaftlich bedeutendsten Teil an der Gesamtleis-tung aus.
2.
Aus der Vertragsbestimmung gemäß Ziffer [X.] der Klä-gerin vom 16. Juli 2014 folgt gleichfalls keine internationale Zuständigkeit der [X.]
Gerichte.
Allerdings können die [X.]en von der Regelung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich
[X.], wie sich aus der Vorschrift selbst ergibt, durch Vereinbarung eines [X.] abweichen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der Wendung in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) [X.] "und sofern nichts anderes vereinbart worden ist"
im Einzelnen zukommt. Denn die Vertragsbestimmung führt im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt zu einem Gerichtsstand des [X.] in [X.].
a) Der Vertragsbestimmung Ziffer
X.
des Angebots der Klägerin vom 16.
Juli 2014 kann keine andere Vereinbarung eines [X.] für die Ge-genleistungsverpflichtung, d.h. die Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung der Vergütung, entnommen werden.
Nach dem Wortlaut der betreffenden Vertragsbestimmung ist nur die Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung der Montageleistungen von der [X.] des [X.] erfasst. Die Vereinbarung steht unter der Über-42
43
44
45
-
19
-
schrift "X.
Montageeckdaten"
und
ist auch nicht im Zusammenhang mit den Vertragsbestimmungen zur Zahlung aufgeführt. Sie steht außerdem im [X.] an die Worte "[X.]: nach Absprache". Nach dem objektiven [X.] ist diese Vereinbarung so
zu verstehen, dass damit nur der Erfüllungsort für die Montageverpflichtungen bestimmt wird. Sie ist weiter in der Weise auszulegen, dass -
in Übereinstimmung mit den Orten der tatsächlichen Leistungserbringung -
für die verschiedenen Teile der zu erbringenden Monta-geleistungen zwei verschiedene Erfüllungsorte bestimmt werden, nämlich [X.] für die Demontage und [X.] für die Remontage. Es handelt sich damit nicht um die Vereinbarung von zwei gleichrangigen -
letztlich nach Wahl der Klägerin zu bestimmenden -
Erfüllungsorten
für die gesamte Montage-leistung, sondern um die Vereinbarung von zwei mit der tatsächlichen Leis-tungserbringung korrespondierenden Erfüllungsorten. Weder Wortlaut noch Systematik der vertraglichen Regelungen noch die Interessenlage der [X.]en rechtfertigen die Annahme, damit seien -
mittelbar -
auch für die einheitlich zu erbringende Gegenleistung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung, zwei Erfüllungsorte vereinbart worden.
b) Es kann dahinstehen, inwieweit eine solche Vereinbarung des [X.] für einzelne vertragliche Verpflichtungen überhaupt einen Gerichts-stand abweichend von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich
[X.] begründen kann. Offen bleiben kann weiter, ob die Vereinbarung hin-sichtlich des [X.] einer Dienstleistung dazu führen kann, dass dieser vereinbarte Erfüllungsort den Ort der Dienstleistungserbringung in Art. 7 Nr.
1 Buchst.
b) zweiter Gedankenstrich
[X.] als Anknüpfungspunkt er-setzt, oder ob in einem solchen Fall auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu [X.], Der [X.] für [X.]sverträge, 2013, [X.] ff.). Denn auch wenn die Vereinbarung eines
[X.] allein für die Dienstleistungsverpflichtung
im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 46
-
20
-
Buchst. b) zweiter Gedankenstrich
[X.] grundsätzlich als beachtlich angesehen werden sollte, scheidet im Streitfall ein [X.]gerichtsstand in [X.] aus. So kommen jedenfalls bei Vereinbarung von [X.] für verschiedene
Teile einer Dienstleistung diese von [X.] als geeigneter Anknüpfungspunkt im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst.
b) zweiter Gedankenstrich
[X.] für die einheitlich zu erbringende Gegen-leistung nicht in Betracht. Wird demgegenüber auf Art.
7 Nr.
1 Buchst.
a) [X.] zurückgegriffen, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vergütung gesondert nach dem hierfür gegebenen Erfüllungsort. Dieser ist nach der lex causae zu

-
21
-
bestimmen. Nach dem gemäß Rechtswahl der [X.]en (Art.
3 Abs.
1
Rom-I-VO) anwendbaren [X.] Recht wäre dies -
mangels Vereinbarung eines diesbezüglichen [X.] -
gemäß §
270 Abs. 4, §
269 BGB der Sitz
des Schuldners der Zahlungsverpflichtung, mithin [X.].

Kartzke
Graßnack
[X.]

Borris

Brenneisen

Vorinstanzen:
LG [X.]-Fürth, Entscheidung vom 17.11.2016 -
3 [X.] 7193/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.05.2017 -
12 U 2484/16 -

Meta

VII ZR 139/17

26.04.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17 (REWIS RS 2018, 9932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9932

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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