Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 4 StR 53/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3563

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[X.] vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2006 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 55 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. 1 Aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des [X.] betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen der Fälle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122-123, 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180 3 - 3 - (Unterlassenstat) sowie andererseits der Fälle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50, 52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung des [X.]) jeweils zu einer Tat zusammen. Der [X.] setzt für diese beiden Taten die jeweils höchste vom [X.] im jeweiligen [X.] verhängte [X.], also im Komplex der [X.] ein Jahr Frei-heitsstrafe ([X.]) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines [X.] neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als [X.]n fest. Der teilweise Wegfall der [X.]n lässt die Gesamtstrafe unberührt, da der [X.] angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden [X.]n ausschließen kann, dass das [X.] bei zutreffender [X.] Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. 4 Tepperwien Maatz Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 53/07

05.06.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 4 StR 53/07 (REWIS RS 2007, 3563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3563

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