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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 38/04 vom 28. September 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 30. Juli 2004 zu wertende Eingabe des [X.] wird zurückgewiesen. Gründe: Die Kostenbeamtin des [X.] hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des [X.] als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 • festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 2004. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Eingabe ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Gebühr ist zu Recht festgesetzt worden, denn aufgrund der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i. V. m. Nr. 1953 des [X.] (jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) eine Festgebühr von 50,00 • angefallen. Dem steht entgegen der Ansicht des [X.] nicht entgegen, daß dieser für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt hatte. Die Gebühr wäre vorliegend nur dann nicht angefallen, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt worden wäre oder wenn er die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Prozeßkostenhilfe-bewilligung eingelegt hätte. Beides trifft nicht zu. [X.]
[X.] [X.]
Meta
28.09.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. VI ZB 38/04 (REWIS RS 2004, 1460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1460
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