Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. V ZR 149/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6915

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V
ZR
149/13

vom

20. März 2014

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
März 2014 durch die
Richter Dr.
Lemke und [X.],
die Richterinnen Dr.
Brückner und
Weinland
und [X.] Kazele
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2013 aufge-hoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 2007 erwarben der Kläger und seine Ehefrau zum Zwecke der Steuerersparnis von der [X.] eine Eigen-e-klagten mit der Kundenakquisition betrauten [X.] vermittelt worden, die hierfür der [X.] vereinbarungsgemäß eine

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Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
und weiteren Schadenser-satz
gerichtete Klage aus eigenem und abgetretenem
Recht ist vor dem Land-gericht erfolgreich
gewesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Kammer-gericht die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des [X.] richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Scha-densersatzansprüche zu. Sie ergäben sich insbesondere nicht
unter dem Ge-sichtspunkt einer sittenwidrigen Kaufpreiserhöhung. Der Kläger habe durch den Verweis auf den von ihm angenommenen Ertragswert der Wohnung von 67.872

keine konkreten, dem Beweis zugänglichen
Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung aufgezeigt. Darüber hinaus habe die Beklagte zwei Gutachten über die Bewertung zweier Wohnungen in derselben Wohnanlage vorgelegt. Übertrage man die dortigen Werte auf die Wohnung des [X.], ergebe sich ein deutlich höherer Verkehrswert. Angesichts dessen hätte es ei-nes besonders substantiierten Vorbringens des [X.] erfordert.

III.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Ur-teil ist nach §
544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Mit seiner Auffassung, der Kläger habe eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der Wohnung nicht hinrei-chend dargelegt, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des [X.] und verletzt damit in entscheidungserhebli-2
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cher Weise den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG).
a) Der Kläger hat mit der Behauptung, die zu einem Kaufpreis von gewesen, die objektiven Voraussetzungen des §
138 Abs. 1 BGB dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Vortrag schlüs-sig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in [X.] mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2.
April
2009 -
V
[X.], NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10; Beschluss vom 12. Juni 2008 -
V
ZR 221/07, WM
2008, 2068 Rn. 6 mwN). Das trifft auf die Behauptung des [X.] zu. War die [X.] tatsächlich nur 67.8i-schen Leistung und Gegenleistung, welches bei Hinzutreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten einen Verstoß gegen die guten Sitten begründet (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 -
V [X.], [X.], 298, 301 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es nicht ei-nes besonders substantiierten

Vorbringens des [X.]. Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die [X.] einen bestimmten Wert behauptet und durch [X.] unter Beweis stellt. [X.] ist eine solche Behaup-tung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hin-ein

aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solchen
rechtmissbräuchli-chen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senat, Beschluss vom 2.
April 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1236 Rn. 11 mwN). In der
Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer 5
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Behauptung ins Blaue hinein

rechtfertigen können (Senat, Urteil vom 13.
Dezember
2002 -
V [X.], NJW-RR 2003, 491).
Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des [X.]. Umstände, die den Schluss zuließen, der von diesem aufs Geratewohl zu werten (zu einer solchen Konstellation vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2006 -
XI ZR 204/04, NJW 2007, 357 Rn. 20 f., insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 169, 109), zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Ob sich der Verkehrswert tatsächlich mit der von dem Kläger vorgenommenen über-schlägigen Wertberechnung anhand der 14-fachen Jahresnettomiete ermitteln lässt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn seine Berechnung lässt jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine jeder tatsächlichen Grundlage entbeh-rende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung des [X.] erkennen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er -
nicht fernliegend -
da-rauf hingewiesen hat, dass die von der [X.] gezahlte Vertriebsprovision von fast 1/3 des Kaufpreises einen erheblichen Anhaltspunkt dafür biete, dass das Verhältnis von Kaufpreis zum Wert der Wohnung in wesentlicher Weise zu seinen Ungunsten verschoben sei. Soweit das Berufungsgericht [X.] auf der Grundlage der von der [X.] vorgelegten Gutachten
vor-nimmt, trägt dies nicht die Annahme, der Kläger habe den von ihm vorgetrage-nen Wert der Wohnung ersichtlich aus der Luft gegriffen. Er hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen [X.]auseinandergesetzt und dargelegt, worin er dessen Fehler sieht. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass die von dem Sachverständigen vorgenommene Vergleichswertermittlung aus-schließlich Wohnungen in derselben Wohnanlage einbeziehe und das Gutach-ten außerdem solche Verkäufe unberücksichtigt lasse, die -
laut Sachverständi-gem auf einem deutlich niedrigerem Wertniveau

-
an eine Kapitalgesellschaft erfolgten. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er sich 7
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mit dem von der [X.] nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingereichten Gutachten des Sachverständigen [X.]im Berufungsver-fahren nicht auseinandergesetzt habe. Dies
lässt keinen Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Behauptung zum Verkehrswert zu, zumal für den erstin-stanzlich erfolgreichen Kläger ersichtlich kein Anlass zu weiterem Vortrag zur strittigen Frage der Sittenwidrigkeit bestand, nachdem auch die Beklagte hierzu im Berufungsverfahren nicht erneut Stellung genommen hatte. Hinzu
kommt, dass das Berufungsgericht den Kläger erst in der mündlichen Verhandlung auf den -
seiner Ansicht nach -
unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hat, ohne ihm -
wie beantragt -
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
c) Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten [X.] unterlassen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein [X.] grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung,
das ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, bei [X.] allerdings grundsätz-lich erst ab einer Verkehrswertüber-
oder -unterschreitung von 90% vorliegt
(Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 -
V [X.], juris, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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2. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Lemke
Roth
Brückner

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2012 -
18 O 25/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2013 -
24 [X.]/12 -

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Meta

V ZR 149/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. V ZR 149/13 (REWIS RS 2014, 6915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6915

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