Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. III ZR 407/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1108

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216U[X.]407.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 407/15

Verkündet am:

8. Dezember 2016

P
e
l
l
o
w
s
k
i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 121 Abs. 2 Satz 2
Soll außerhalb eines Enteignungs-
oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu [X.] Enteignung oder Besitzeinweisung abgewendet werden, gelten zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Bestätigung von [X.], Urteile vom 1. Juli 1968 -
III ZR 214/65, [X.], 284, 286 f; vom 23. Mai 1985 -
III ZR 10/84, [X.], 1, 4 und vom 30.
Oktober 2003 -
III ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101 sowie [X.], Urteil vom 14.
Februar 2014 -
V [X.], NVwZ 2014, 967 Rn. 8). Dies steht auch einer entsprechenden Anwendung des §
121 Abs. 2 Satz
2 [X.] auf [X.] Vertragskonstellationen entgegen.
[X.], Urteil vom 8. Dezember 2016 -
III ZR 407/15 -
[X.]

LG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember 2016 durch
den Vorsitzenden
Richter Dr.
Herrmann und [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten
wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 28. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Rechtsberatungskosten.

Der Beklagte verabschiedete im Jahr 2008 ein Hochwasserschutzkon-zept, das für seine Umsetzung unter anderem die Erhöhung einer auf dem Grundstück des [X.] und seiner Ehefrau befindlichen Stützmauer und die Verbringung mehrerer Erdanker auf der Liegenschaft erforderte. In der [X.] traten der anwaltlich beratene
Kläger und der Beklagte, vertreten durch die Landestalsperrenverwaltung ([X.]),
in Vertragsverhandlungen über die Einräu-mung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Umsetzung des Hoch-1
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wasserschutzkonzepts ein. Bereits die
Entwurfsfassung
des Vertrags
vom 1.
April 2010 enthielt
folgenden Satz: "Die Parteien sind sich einig, dass -
sollte es zu keiner kurzfristigen Einigung kommen -
die [X.] ein Enteignungs-
und Besitzeinweisungsverfahren beantragen kann."
Nach
Erlass des
Planfeststel-lungsbeschlusses
zur Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahmen am 23.
April 2012 schlossen die Eheleute mit der [X.] am
10.
Juni 2013 einen
"Ge-stattungs-
und Dienstbarkeitsvertrag", mit dem sie der [X.]
das Recht [X.], gegen eine einmalige Vergütung einen Teil ihres
Grundstücks zum Ausbau und zur Unterhaltung der Hochwasserschutzmauer und der Erdanker zu nut-zen. In § 7 enthält der Vertrag die
Regelung, dass
alle Abgaben
und Lasten, die aus Anlass der Durchführung der vereinbarten Schutzmaßnahmen entstehen, sowie Kosten für die Eintragung der Dienstbarkeit
von der [X.] zu tragen seien.

Mit seiner Klage verlangt der
Kläger die Erstattung verauslagter
Kosten
für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gestat-tungs-
und Dienstbarkeitsvertrags

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisen-den Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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4
-

4

-

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die anwaltliche Vertretung bei Abschluss des Gestattungs-
und [X.] mit dem Beklagten entstandenen Rechtsberatungskos-ten auf Grundlage von
§ 101 Abs. 3 [X.] i.[X.].
§
5
Abs. 3 [X.] und
§
121 Absatz
2 Satz 2, § 110 [X.] analog zuerkannt. Gerade vor Einlei-tung eines Enteignungsverfahrens könne für den betroffenen Eigentümer eine rechtliche Beratung geboten sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn bereits eine auf das konkrete Enteignungsvorhaben zielende Drucksituation bestehe und er einem Enteignungsbegünstigten gegenüberstehe, der in der Regel rechtskundig beraten sei. Diese Voraussetzungen seien zu bejahen. Die für den Kläger bestehende Drucksituation sei vergleichbar mit der Situation bei Einlei-tung eines Enteignungs-
und Besitzeinweisungsverfahrens. Das Enteignungs-recht des Begünstigten habe sich auf das Grundstück des [X.] konkretisiert. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, die Einleitung des
in der [X.] den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung angekündigten
Enteig-nungs-
und Besitzeinweisungsverfahrens abzuwarten, um in den Genuss der Erstattung der Rechtsanwaltskosten gelangen zu können.

Die Entscheidung des [X.] vom 27.
September 1973 (III
ZR 131/71, [X.]Z 61, 240 ff) zeige zudem, dass auch nach der früheren Rechtsprechung zu § 96 [X.] Aufwendungen des Eigentümers, die in einem dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Besitzeinweisungsverfahren entstan-den seien, als erstattungsfähig angesehen worden seien. Bei der Neuregelung des § 121 [X.] habe der Gesetzgeber auf die bisherige Rechtsprechung zu § 96 [X.] Bezug genommen. Dies lege den Schluss nahe, dass mit der [X.] Neuregelung des § 121 [X.] nicht die zumindest analoge Anwen-5
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-

dung der Vorschrift auf die Fälle habe ausgeschlossen werden sollen, in denen nach den von der früheren Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Vorfeld des eigentlichen [X.] erstattet worden
seien.

II.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht stand.

1.
Der
Kläger hat
keinen
Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsberatungs-kosten
auf der Grundlage von
§
121
Abs. 2 Satz 2 [X.]
i.[X.]. §
101 Abs.
3
[X.] und §
5
Abs. 3
[X.].

a)
Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass §
121 [X.] in Verbindung mit den genannten Bestimmungen
auf die vor Anhängigkeit eines Enteignungsverfahrens entstandenen Kosten keine unmittelbare Anwendung findet.

§ 121 [X.] regelt die Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten für das Enteignungsverfahren nach §§ 104 ff [X.]
und
sieht in Absatz
2 Satz 2 vor, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten
erstattungsfähig sind, wenn dessen Hinzuziehung
notwendig war. Voraussetzung für die
unmittelbare Anwendung der Norm ist
damit
nach allgemeiner Ansicht, dass ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden ist ([X.] nur [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 121 Rn. 6; [X.] in
Ernst/[X.]/
[X.]/[X.], [X.], §
121 Rn. 4
[Stand: Mai 2016]; [X.]/
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[X.], [X.], § 121 Rn. 6 und Rn. 21
[Stand:
September 2006]), woran es vorliegend fehlt.

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Erstattungsanspruch auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des §
121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.[X.]. § 101 Abs. 3 [X.] und §
5 Abs. 3 [X.].

aa)
Ob
§ 121
Abs. 2 Satz 2 [X.] auf außerhalb
eines förmlichen Ent-eignungs-
oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffene Einigungen analog Anwendung finden kann, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden und in der Fachliteratur umstritten.

Während teilweise die Ansicht vertreten wird, eine
analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei aus Gründen der Gesetzessystematik und/oder zur Gewährleistung einheitlicher Ergebnisse geboten (so OLG
Dres-den, Urteil vom 3.
Februar 2015 -
4 U 1152/14, juris Rn. 41 ff; [X.]
in
[X.]/
[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl.,
§
121 Rn. 9; [X.]/Busse/[X.], Ent-schädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, Rn.
444 ff), lehnt der
überwiegende Teil der [X.] eine [X.] Anwendung der Vorschrift
aus systematischen
Erwägungen ab ([X.] aaO; Holtbrügge
in
Berliner Kommentar zum [X.], §
121 Rn. 8 [Stand: Juli
2005]; [X.] in
Aust/[X.]/[X.], Enteignungsentschädigung, 7.
Aufl., Rn.
857, der allerdings eine analoge Anwendung des §
96
[X.] vorschlägt, aaO Rn.
858; Petz
in
BeckOK [X.], § 121 Rn. 29.1 [Stand: 1. Oktober 2015]; [X.]/[X.] aaO).

bb) Der [X.] schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.
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-

(1)
Nach ständiger [X.]srechtsprechung
gelten grundsätzlich, wenn
-
wie hier -
außerhalb eines Enteignungs-
oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräu-mung von Nutzungsrechten
mit dem Grundstückseigentümer
eine
sonst zu er-wartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts.
Die außerhalb des Enteig-nungs-
oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind rein privatrechtlicher Natur; ein Rückgriff auf Normen des öffentlichen Rechts ist damit grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], Urteile vom 1. Juli 1968 -
III
ZR
214/65, [X.], 284, 286 f;
vom 29. April 1982 -
III ZR 154/80, [X.]Z 84, 1,
3;
vom 23.
Mai 1985 -
III ZR 10/84, [X.], 1, 4; vom 9. April
1987 -
III ZR 181/85, NJW 1987, 3200, 3201
und
vom 30. Oktober 2003 -
III
ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101; siehe auch [X.], Urteile vom 5.
Dezember 1980
-
V ZR 160/78, NJW 1981, 976 und vom 14.
Februar 2014 -
V [X.], NVwZ 2014, 967 Rn. 8). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl.
[X.]/[X.] aaO §
110 Rn. 9; [X.], [X.], § 87 Rn. 7; [X.]/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn.
458
ff; [X.]/[X.] aaO § 110 Rn. 22 f
[Stand: April
2008] und § 87 Rn. 32 [Stand: Dezember 2005];
zweifelnd wohl [X.] aaO § 87 Rn. 6; a.[X.], Der freihändige Grunderwerb der öffentlichen Hand, S.
154
ff; [X.], [X.], 969
ff). Entsprechende Verträge
sind damit zu unterscheiden von einer "Einigung"
im Rahmen eines bereits anhängigen
[X.], wie sie in §§ 110 und 111 [X.] vorgesehen ist.

(2)
Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass diese
Grundsätze
in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen
([X.]surteile vom 15. Februar 1996 -
III ZR 143/94, [X.]Z 132, 63, 68 f; vom 15
16
-

8

-

20. Januar 2000 -
III ZR 110/99, [X.]Z 143, 321, 325
ff und
vom 23.
März 2006
-
III ZR 141/05, [X.]Z
167, 1, Rn. 19 ff). Eine solche
liegt hier allerdings
nicht vor.

In den genannten Entscheidungen hat der [X.] nach vorangegangenen Planfeststellungsverfahren Ansprüche Dritter
auf Enteignungsentschädigung für den erlittenen [X.] bejaht,
obwohl die für das Planvorhaben benötig-ten
Grundstücke freihändig veräußert worden waren. Das [X.]surteil vom 23.
März 2006
betraf die Frage, ob die
Betreiberin eines Fernmeldenetzes [X.] nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für die Verlegung einer
von ihr auf dem Grundstück
einer Bundesstraße betriebenen
Freileitung hatte, weil die Straße einem Bergbaugebiet weichen musste; die benötigten [X.] waren von dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge des Verlus-tes des [X.] entwidmet und freihändig veräußert worden. Der [X.] hielt
die Anwendung der materiellen Enteignungsvorschriften für
gerechtfertigt, weil der [X.] bereits durch einen Verwaltungsakt, nämlich einen zuvor erlassenen
Planfeststellungsbeschluss, von hoheitlicher Seite unentrinnbar vor-gezeichnet gewesen sei. Es mache
für die Frage der Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft zur Vermeidung einer förmlichen Enteig-nung
freihändig veräußert worden sei (aaO Rn. 20). In seinen Urteilen vom 15.
Februar 1996 (aaO) und vom 20. Januar 2000 (aaO), denen jeweils die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Neubau einer Bundesautobahn beziehungsweise
einer Bahntrasse zugrunde lag, stellte der [X.] zugunsten der an der (teilweise)
freihändig
erfolgten Veräußerung der Grundstücke nicht beteiligten Jagdgenossenschaften
eine Gesamtbetrachtung
an. Danach seien
die Jagdrechte ungeachtet der freihändigen Veräußerung der betroffenen Grundstücke
im Ergebnis in Ausübung eines Enteignungsrechts beeinträchtigt worden (Urteil vom 15. Februar 1996 aaO [X.] ff) beziehungsweise
Gegen-17
-

9

-

stand eines enteignenden Zugriffs geworden (Urteil vom 20.
Januar 2000 aaO
S. 327).

Die
entschiedenen Fälle sind zwar insofern mit der hier zugrunde liegen-den Sachlage
vergleichbar, als auch der mit der [X.] getroffenen vertraglichen Übereinkunft ein Planfeststellungsverfahren vorausging, durch das für die Grundstückseigentümer
die
Rechtsbeeinträchtigung
unentrinnbar vorgezeichnet
war. Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses hätte ihnen gegen-über ein Enteignungs-
und vorheriges
Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet werden können, wenn mit
der [X.] keine Einigung zustande gekommen wäre, wie es
den Grundstückseigentümern auch angekündigt
worden war.

Dies allein rechtfertigt die Anwendung enteignungsrechtlicher Entschädi-gungsregelungen hingegen nicht
(vgl. auch [X.], Urteil vom 9. April 1987
-
III
ZR 181/85, NJW 1987, 3200
f). Kennzeichnend für die den [X.]sentschei-dungen vom 20. Januar 2000, 15. Februar 1996
und 23. März 2006 jeweils zu-grunde liegende
Interessenlage
ist nämlich, dass dort nicht Ansprüche der [X.] Grundstückseigentümer, sondern die Entschädigungen Dritter in Rede standen, deren
Rechte infolge der Eigentumsübertragungen
in Fortfall gerieten, ohne dass sie an den zugrundeliegenden Verträgen beteiligt waren. Die Möglichkeit, gegenüber den [X.] im Zusammenhang mit der freihändigen Grundstücksveräußerung eigene vertragliche Entschädigungs-ansprüche zu begründen, bestand nicht. Der Verlust ihrer
Rechte an den [X.] Grundstücken
stellte sich für die [X.] damit als unausweichliche Konsequenz

eines
hoheitlichen Planungsaktes
dar,
der auch
Grundlage für die
Einigung der jeweiligen Grundstückseigentümer mit den
Begünstigten der Vor-haben
war.

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-

10

-

Eine derartige Konstellation ist hier jedoch
nicht gegeben. Vielmehr stand
es den
künftig von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstückseigentümern
frei, mit der [X.] außerhalb des förmlichen Enteignungs-
oder Besitzeinweisungsver-fahrens eine vertragliche Übereinkunft zu treffen
oder dieses Verfahren abzu-warten.

Wählen Grundstückseigentümer den Weg der freihändigen Veräußerung oder Einräumung von Nutzungsrechten, sind sie nicht im gleichen
Maße schutzbedürftig wie ein außerhalb eines solchen Vertragsverhältnisses stehen-der Dritter, welcher in
Folge einer
vertraglichen Übereinkunft eines Grundstück-seigentümers mit der
öffentlichen Hand oder einem anderen Vorhabenbegüns-tigten
eine
Rechtsbeeinträchtigung oder einen [X.] erleidet. Kommt
außerhalb eines Enteignungs-
oder Besitzeinweisungsverfahrens ein Vertrags-schluss zustande, hängt es allein vom Willen und Durchsetzungsvermögen der Vertragsparteien ab, wie sie ihr Rechtsverhältnis im Einzelnen ausgestalten. Es ist Sache der Beteiligten, ob sie im Rahmen der von [X.] geprägten Vereinbarungen
auch
eine vertragliche Regelung über den Ersatz oder die Freistellung von
Rechtsberatungskosten für geboten halten und diese durchzu-setzen vermögen.

(3)
Dabei verkennt der [X.] nicht, dass sich die Grundstückseigentümer bei Abschluss des Vertrags aufgrund der für den Fall des Scheiterns der [X.] angedrohten Einleitung eines Enteignungs-
oder Besitzeinwei-sungsverfahrens in einer Drucksituation befunden haben
mögen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Ansicht [X.]s (in
[X.]/
[X.] aaO §
121 Rn.
6) rechtfertigt es das Bestehen einer solchen Drucksitua-tion
für sich genommen allerdings nicht, die Geltung des §
121
Abs. 2 Satz
2 [X.] auf außerhalb eines Enteignungs-
oder Besitzeinweisungsverfahrens 20
21
22
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11

-

erfolgte freihändige Veräußerungen
oder Belastungen eines Grundstücks
aus-zudehnen. Eine solche Situation tritt auch in vielen sonstigen [X.] auf.

Aus diesem Grunde vermag sich der [X.] auch den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nicht anzuschließen, der eine strukturelle Ungleichheit
zu Lasten des Grundstückseigentümers
geltend ge-macht hat, welcher in freihändige Verhandlungen über die Belastung oder
Ver-äußerung seines Grundstücks eintritt. Das für den Fall des Scheiterns der [X.] in Betracht kommende
Enteignungs-
oder Besitzeinweisungsver-fahren kann nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und bei Beachtung des dem Eigentümer zustehenden
Grundrechtsschutzes
durchgeführt werden. Auch im Falle der Einleitung
eines solchen Verfahrens ist der [X.] damit keinesfalls schutzlos gestellt, so dass er sich nicht dazu ge-drängt fühlen muss, in eine privatrechtliche Einigung "zu jedem Preis"
einzuwil-ligen.

(4)
Dem
[X.]surteil
vom 27.
September 1973 ([X.], [X.]Z 61, 240)
ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine Aussage zu einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der ge-gebenen Situation nicht zu entnehmen.

Diese Entscheidung erging vor dem Hintergrund, dass nach der damali-gen Rechtslage die Erstattungsfähigkeit von dem Enteigneten im Enteignungs-verfahren erwachsenen Kosten für Rechtsberatung und Vertretung gesetzlich nicht geregelt war. Es entsprach der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Kosten auf Grundlage des § 96 BBauG
erstattungsfähig seien
(s. nur [X.], Urteile vom 8. April 1965 -
III ZR 60/64, NJW 1965, 1480, 1483 und vom 6. De-23
24
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-

12

-

zember 1965 -
III ZR 172/64, NJW 1966, 493, 496 sowie die weiteren [X.] in der [X.]sentscheidung vom 27. September 1973 aaO [X.]). Mit dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 27.
September 1973 hat der [X.] entschieden, dass Kosten für Rechtsberatung und Vertre-tung in analoger Anwendung des § 96 BBauG
auch dann erstattungsfähig [X.], wenn diese in einem dem eigentlichen Enteignungsverfahren vorgelagerten behördlichen Besitzeinweisungsverfahren entstanden seien. Zwar komme dem Besitzeinweisungsverfahren gegenüber dem Enteignungsverfahren eine [X.] Selbständigkeit zu, es betreffe aber eine wesentliche und einschneidende Vorwirkung der Enteignung
(aaO S.
249).
Mit der Neufassung des §
121 BBauG
im Zuge der [X.] hat der Gesetzgeber [X.]zeitlich eine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten einer anwalt-lichen Vertretung im Enteignungsverfahren geschaffen (BT-Drucks.
7/2496, 61).

Anders als in der genannten [X.]sentscheidung war in dem hier zu be-urteilenden Fall ein Besitzeinweisungsverfahren allerdings
gerade noch nicht eingeleitet worden. Die getroffene Vereinbarung diente vielmehr der Vermei-dung eines solchen Verfahrens. Die in der [X.]sentscheidung vom 27. Sep-tember 1973 zur
analogen Geltung des §
96
BBauG
angestellten Erwägungen sind daher auf die
hier gegebene Konstellation nicht übertragbar
(in diesem Sinne auch [X.] aaO § 121 Rn. 9). Deshalb verfängt auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die § 96 BBauG in Bezug nehmenden Erwägungen des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 121 [X.] (aaO) nicht.

2.
Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch die von [X.] (aaO Rn. 858) vorgeschlagene analoge Anwendung von § 96 [X.] auf die vorlie-gende Fallgestaltung aus.

26
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-

13

-

III.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Rechtsstreit
deshalb nicht zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen
in dem amtsgerichtlichen Urteil
in Bezug auf einen
vertraglichen Kostenerstat-tungsanspruch
angebracht. Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
hat sich das Berufungsgericht mit diesen [X.] bislang nicht
befasst. Gegebenenfalls wird sich die Vorinstanz auch mit den [X.] der Revision be-treffend die Höhe des Anspruchs zu befassen haben, auf die einzugehen der [X.] im vorliegenden Verfahrensstand keine Veranlassung hat.

Herrmann
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
107 [X.] 1780/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.10.2015 -
2 S 30/15 -

28

Meta

III ZR 407/15

08.12.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. III ZR 407/15 (REWIS RS 2016, 1108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 407/15

V ZR 102/13

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