Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. XI ZR 469/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7103

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010817UXIZR469.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 469/16
Verkündet am:

1. August 2017

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2
ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 20.
Juni 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
August 2016 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klä-ger das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Februar 2016 zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Februar 2016 wird insgesamt zu-rückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger begehren die Feststellung des [X.] von folgenden drei Bausparverträgen, die sie mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossen haben:
1
-
3
-

Bausparvertrag Nr.

01
über eine Bausparsumme von 20.000
DM

(= 10.225,84

März 1985 und einer Verzinsung des Bausparguthabens mit 3%
p.a.;

Bausparvertrag Nr.

04
über eine Bausparsumme von 30.000
DM
(= 15.338,76

Dezember 1987 und einer Ver-zinsung des Bausparguthabens mit 3%
p.a.;

Bausparvertrag Nr.

02
über eine Bausparsumme von 10.000
DM
(= 5.112,92

April 1996 und einer Verzinsung des Bausparguthabens mit 2,5%
p.a.
In den den Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Bauspar-bedingungen (im Folgenden: [X.]) heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Vertragszweck
Zweck des [X.] ist die Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweit-stellig zu sichernden [X.] (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Spar-

§ 5 Sparzahlungen
(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 (Tarif 1) bzw. 4,20 (Tarif 2) vom [X.] der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am [X.] kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.

(3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 12 Regel-sparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete [X.] zu entrichten, länger als zwei Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündi-

2
-
4
-
§ 14 Vertragsfortsetzung
(1) Nimmt der Bausparer
die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Vertrag fortgesetzt.

Die drei Bausparverträge waren Anfang 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, ohne dass die Kläger eines der Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatten. Mit Schreiben vom 16.
Februar 2015 erklärte die Beklagte unter Berufung auf §
489 Abs.
1 Nr.
2 BGB jeweils die Kündigung der Bauspar-verträge zum 20.
August 2015. Zum Zeitpunkt der Kündigungen beliefen sich die Bausparguthaben beim Vertrag Nr.

01 auf 6.955,65

Nr.

04 auf 12.622,88

Nr.

02 auf 2.760,88

Die Kläger sind
der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Das [X.] hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und des [X.] der Bausparverträge als unbegründet abgewiesen. Auf die Beru-fung der Kläger hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Kündigungen unwirksam seien, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer -
vom Berufungsgericht zugelassenen -
Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
3
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5
-
5
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], [X.], 2067) im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung habe Erfolg. Soweit die Kläger allerdings neben der [X.] der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16.
Februar 2015 auch die Feststellung des [X.] der Verträge über den 20.
August 2015 hinaus begehrten, komme dem keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Beklagte sich keines anderen Vertragsbeendigungsgrundes berühmt habe. Die Ausle-gung des klägerischen Begehrens ergebe somit, dass die Kläger keine eigen-ständige Fortbestandsklage erhoben hätten.
Die Kündigungen der Bausparverträge seien unwirksam, weil der [X.] kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Die Voraussetzungen eines Kün-digungsrechts nach §
5 Abs.
3 [X.] lägen nicht vor, weil die Beklagte die Kläger vor den Kündigungen nicht aufgefordert habe, die bei den streitgegenständli-chen Bausparverträgen noch rückständigen [X.] zu entrichten. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß §
488 Abs.
3 BGB seien ebenfalls nicht gegeben, weil dies eine

wie hier nicht

vollständige An-sparung der Bausparsumme voraussetze.
Die Kündigung könne auch nicht auf §
489 Abs.
1 Nr.
2 BGB gestützt werden, weil es jedenfalls an der Voraussetzung des vollständigen Empfangs des Darlehens fehle. Vollständig empfangen sei ein Darlehen, wenn der [X.] es dem Darlehensnehmer entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung in Höhe des [X.] zur Verfügung gestellt habe. Würden mehrere Teilzahlungen vereinbart, liege ein vollständiger Empfang erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung vor. Als Zeitpunkt des vollständigen Empfangs sei weder das
Erreichen des [X.] noch das Errei-6
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chen der erstmaligen Zuteilungsreife anzusehen. Nach §
11 Abs.
1 [X.] seien die Zuteilung und Bereitstellung der Bausparsumme neben dem Erreichen der Mindestbausparsumme von weiteren Voraussetzungen abhängig. Bis dahin sei der Bausparer verpflichtet, weitere [X.] zu erbringen. Auch das [X.] habe gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 [X.] keinen Einfluss auf die Verpflichtung des [X.], weitere Regelsparbeiträ-ge zu entrichten.
Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwen-dung des §
489 Abs.
1 Nr.
2 BGB nicht vor, weil es bereits an einer planwidri-gen Regelungslücke fehle. Den [X.] lasse sich nicht ent-nehmen, dass mit der Vorschrift des §
489 Abs.
1 Nr.
2 BGB bei von herkömm-lichen Darlehensverträgen abweichenden Bausparverträgen auch der erstmali-ge Eintritt der Zuteilungsreife als Kündigungszeitpunkt erfasst werden sollte.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in [X.] Punkten nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem [X.] der Kläger auf Feststellung des Fortbestandes der Bausparverträge über den 20.
August 2015 hinaus komme neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16.
Februar 2015 keine eigene Be-deutung zu, so dass deren Klagebegehren dahin auszulegen sei, dass allein die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen begehrt werde. Das Gegenteil ist der Fall. Entgegen der
Auffassung der Revision führt dies aber nicht zur Un-zulässigkeit der Klage.
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11
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-
7
-
Die Wirksamkeit
einer Kündigungserklärung kann nicht Gegenstand [X.] allgemeinen Feststellungsklage gemäß §
256 Abs.
1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. [X.], Urteile vom 29.
September 1999

XII
ZR 313/98, [X.], 539, 541 und vom 20.
Februar 2008

VIII
ZR 139/07, [X.], 1303 Rn.
9). Streitgegenstand einer Feststellungsklage gemäß §
256 Abs.
1 ZPO ist damit in einer Fallkonstellation wie der [X.] grundsätzlich der Fortbestand des von den Parteien geschlossenen [X.]. Soweit deshalb

wie hier

neben einem Antrag auf Feststellung des [X.] des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbständige Bedeutung zu. Begehrt ein Kläger lediglich isoliert die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird ein derartiger Klageantrag in der [X.] dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (vgl. [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
256 Rn.
81
f.).
Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Feststellungsanträge der Klä-ger als einheitlicher Klageantrag anzusehen, mit dem sie

was die [X.] ihres [X.] zu 3 unzweifelhaft deutlich macht

die Feststel-lung des Fortbestandes der drei Bausparverträge über den 20.
August 2015 hinaus begehren. Trotz der Bezugnahme auf die Kündigungen der Beklagten vom 16.
Februar 2015 ist das Klagebegehren der Kläger dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand der mit der Beklagten geschlossenen Bausparverträge ist.

2. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts hat die Beklagte die mit den Klägern geschlossenen Bausparverträge gemäß §
489 Abs.
1 Nr.
3 BGB in der vom 1.
Januar 2002 bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung 13
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15
-
8
-
(nunmehr §
489 Abs.
1 Nr.
2 BGB) wirksam
gekündigt, so dass die Klage unbe-gründet ist.
a) Auf die vor dem 1.
Januar 2002 abgeschlossenen Bausparverträge findet

wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist

Darle-hensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
20
ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). In zeitli-cher Hinsicht ist

soweit für die Entscheidung von Bedeutung

gemäß Art.
229 §
5 Satz
2 EGBGB, Art.
229 §
22 Abs.
2 und 3 EGBGB und Art.
229 §
38 Abs.
1 und 2 EGBGB das
Darlehensrecht der §§
488
ff. BGB in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 aaO Rn.
18
f.).
b) Demgegenüber hält die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die [X.] die Bausparverträge nicht gemäß §
489 Abs.
1 Nr.
3 [X.] habe kün-digen können, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21.
Februar 2017 (XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
34
ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom [X.] mit Beschluss vom 21.
Juni 2017

1
BvR 918/17

nicht zur Entscheidung angenommen worden) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus §
489 Abs.
1 Nr.
3 [X.] zu.
bb) Die Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts liegen vor.
(1) Die der Bausparkasse gewährten Darlehen weisen einen festen Zins-satz auf, weil bereits bei Vertragsschluss der [X.] für die Dauer der Ansparphase in Höhe von 2,5%
p.a. bzw. 3%
p.a fest vereinbart worden ist (§
6 Abs.
1 [X.]).
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-
9
-
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die weitere Vor-aussetzung des §
489 Abs.
1 Nr.
3 [X.], der Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, erfüllt, weil die Bausparverträge der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Februar 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 21.
Februar 2017 näher dargelegt hat (XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
71
ff.), ist im Regelfall
mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen. Denn unter Berücksichtigung des vorliegend auch in §
1 [X.] zum Ausdruck kommenden Zwecks eines [X.] hat der Bausparer zu diesem Zeitpunkt der Bausparkasse das zur Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens gerichtete Zweckdarlehen vollständig ge-währt (vgl. Senatsurteil aaO Rn.
79).
Eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks, etwa in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte [X.] unter Gewährung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit (vgl. Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
81), haben die Parteien nicht vereinbart.
(3) Die Kündigungen sind jeweils mit Schreiben vom 16.
Februar 2015 mit Wirkung zum 20.
August 2015 erklärt worden, so dass auch die sechsmona-tige Kündigungsfrist des §
489 Abs.
1 Nr.
3 [X.] gewahrt ist.
(4) Die Kündigungen der Bausparverträge gelten auch nicht gemäß §
489 Abs.
3 [X.] als nicht erfolgt. Da die Parteien gerade um die [X.] der Kündigungen streiten, können sich die Kläger auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) auf Grund eines wider-21
22
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-
10
-
sprüchlichen Verhaltens nicht berufen (Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
89).

III.
Das Berufungsurteil ist demnach im ausgeurteilten Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO). Dies führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s.

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2016 -
63 O 1317/15 -

[X.], Entscheidung vom 10.08.2016 -
8 U 24/16 -

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Meta

XI ZR 469/16

01.08.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. XI ZR 469/16 (REWIS RS 2017, 7103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 U 24/16 (OLG Bamberg)

Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags nach Eintritt der Zuteilungsreife


XI ZR 198/17 (Bundesgerichtshof)


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XI ZR 469/16

63 O 1317/15

8 U 24/16

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