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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 261/10
vom
30. Juni 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am
30.
Juni 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15.
November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde
wird auf 4.531,41
festgesetzt.
Gründe:
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde
(§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist unbegründet. Der [X.] hat mit Beschluss vom 12.
Mai 2011 (IX
ZB 181/10, [X.], 1180)
entschieden, dass §
851c
Abs.
2 ZPO nur das für eine private Altersvor-sorge im Sinne des §
851c Abs.
1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls
ausgezahlten
Rentenbeträge vor der Pfän-dung schützt. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des [X.] bestimmten Anteile der laufenden Bezüge
des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des §
850f Abs.
1 Buchst.
b
ZPO.
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Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt.
Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde
des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Ent-scheidung vom 12.
Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Beschwerdebegrün-dung ausgeführt wird, in einem Beschluss des [X.]. Zivilsenats werde betont, dass §
851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtli-che Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten-
oder [X.] zu beseitigen ([X.], Beschluss vom 25.
November 2010 -
[X.]
ZB 5/08, [X.], 128 Rn.
15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausgegangen. Die Ausführungen
stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, son-dern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seines Einkommens
geschützt sind, die der Schuldner einsetzt, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte Ent-
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scheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob die Lebensge-fährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sinne des §
851c Abs.
1 Nr.
3 ZPO anzusehen ist.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2010 -
33 IN 14/00 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2010 -
3 T 15/10 -
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZB 261/10 (REWIS RS 2011, 5234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5234
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 261/10 (Bundesgerichtshof)
Umfang des Pfändungsschutzes bei der privaten Altersvorsorge
IX ZB 181/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 181/10 (Bundesgerichtshof)
Forderungspfändung: Umfang des Pfändungsschutzes bei der privaten Altersvorsorge
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