Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 2/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2391

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

26. September 2013

in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Erlangt die Behörde Kenntnis von der Ablehnung des Asylantrages des Betroffenen als offensichtlich unbegründet, so gebietet das in [X.] geltende Beschleuni-gungsgebot grundsätzlich, dass unverzüglich die für die Durchführung der [X.] erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden.

[X.], Beschluss vom 26. September 2013 -
V [X.] -
LG Stade

AG [X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
26. September
2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und
die
Richter Dr.
Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub
und
Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss
der 9. Zivilkammer des [X.] vom 20.
Dezember 2012 ihn in seinen Rechten verletzt hat, soweit ge-gen ihn zur Sicherung der Abschiebung Haft bis einschließlich 9.
Januar 2013 angeordnet wurde.

Gerichtskosten werden
in allen Instanzen
nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.
Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach eigenen An-gaben reiste er Mitte 2012 in die [X.] ein,
ohne über einen gültigen Reisepass und ein Visum zu verfügen. Am 6. November 2012 1
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wurde der Betroffene von der Polizei festgenommen, weil er im Verdacht stand, Straftaten begangen zu haben.
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 7. November
2012 ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tage Abschiebungshaft für
die Dauer von drei Monaten
an.
Das [X.] hat auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 die Haftanordnung aufgehoben und festgestellt, dass diese ihn in seinen Rechten verletzt hat. Zugleich ordnete es [X.] bis zum 9. Januar 2013 an.
Gegen die Anordnung der [X.] durch das [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des
am 9. Januar 2013 abgeschoben Betroffenen, mit dem er die Feststellung der Verletzung seiner Rechte erreichen will.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung des Amtsgerichts wegen eines nicht hinreichend begründeten [X.] als rechtswidrig angesehen. Zudem sei dieser dem Betroffenen nicht ausgehändigt und übersetzt worden. Nachdem diese Mängel behoben worden seien, habe
die [X.] für den ausgesprochenen Zeitraum angeordnet werden können. Insbesondere sei dem Beschleunigungsgebot genügt. Die beteiligte Behörde habe den Vollzug der Ausweisung mit Nachdruck betrieben und alle notwendigen Anstrengungen unternommen, um [X.] zu beschaffen. Dass die Abschiebung am 9.
Januar 2013 und nicht bereits im Dezember 2012 vollzogen werden solle, sei nicht zu beanstanden und unterliege dem

in engen Grenzen

bestehenden organisatorischen Spielraum der Behörde.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr.
3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010

V
ZB
218/09, [X.] 2010, 359, 360), form-
und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg.
Die Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die beteiligte Behörde das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot verletzt hat.
1. Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 [X.] auf das unbedingt erforderliche Maß be-schränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; das Beschwerdegericht darf die [X.] deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Be-schleunigung (Senat, Beschluss vom 1. März 2012

[X.]/11, [X.] 2012, 133, 134 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2012

[X.], Rn. 7, juris). Er ist verletzt, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen [X.] unternommen hat, um [X.] zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996

[X.], [X.]Z 133, 235, 239 und vom 10. Juni 2010

[X.], Rn. 16, juris).
2. Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde entgegen der Ansicht des [X.] nicht.

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Sein Hinweis auf einen bestehenden organisatorischen Spielraum der beteiligten Behörde trägt nicht. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen ([X.] 20, 45, 49 f.; 46, 194, 195) schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011

[X.], Rn. 7, juris; Beschluss vom 21. Oktober 2010

[X.], Rn. 13, juris). Hier hat die beteiligte Behörde das Verfahren aber objektiv verzögert, indem sie nicht schon nach Kenntnis
von dem den Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ablehnenden Bescheid am 28. November 2012, sondern erst am 11. Dezember 2012 die Passersatzpapierbeschaffung in die Wege leitete.
Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderli-chen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst [X.] beschränkt werden kann (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010

V
ZB
193/09, [X.] 2010, 361 Rn. 25; Beschluss vom 11. Juli 1996

V
ZB
14/96, [X.]Z 133, 235, 239). Entgegen der in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 geäußerten Ansicht war der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 28. November 2012 nicht notwendig, um die Abschiebung durchführen zu können. Mit diesem Bescheid wurde der Asylantrag des Be-troffenen nach § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. § 30 AsylVfG verfolgt den Zweck, in aussichtslosen Fällen sowie in solchen, die durch mangelnde Mitwirkung oder missbräuchliche Antragstellung gekenn-zeichnet sind, eine zügige Durchführung des Verfahrens und eine möglichst rasche Abschiebung zu ermöglichen (BT-Drucks. 12/2062, [X.] f.; BT-Drucks.
12/4450, [X.]). Mit der Abweisung eines Asylantrages als offensicht-lich unbegründet verkürzen sich demgemäß auch Fristen. Die mit der [X.]sandrohung zu setzende Ausreisefrist beträgt

abweichend von der nach 10
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§ 38 Abs. 1 AsylVfG geltenden Frist von 30 Tagen

nach § 36 Abs. 1 AsylVfG nur eine Woche. Der Klage, die nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG binnen Wochenfrist zu erheben ist, kommt nach §
75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu. Für Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt ebenfalls die Wochenfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Eine Abschiebung ist nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bei rechtzeitiger Antragstel-lung zwar nicht zulässig. Allerdings soll die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage binnen einer Woche nach Ablauf der einwöchigen Ausreisefrist erfolgen, sofern nicht die gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegen (§ 36 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 AsylVfG).
Vor diesem Hintergrund durfte die Behörde nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 28. November 2012 abwarten, ehe sie weitere Maßnahmen einleitete. Vielmehr gab ihr bereits der Ablehnungsbescheid Anlass, die Ersatz-papierbeschaffung, die ausweislich des Schreibens des [X.] vom 17. Dezember 2012 zwei Wochen in Anspruch nimmt, zu beantragen, um die Abschiebung für den Fall der unterbliebenen oder erfolglo-sen Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid unverzüglich vornehmen zu können.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2, §
430 Fam-FG, Art.
5 [X.] analog, §
128c Abs.
3 Satz
2 [X.], die Festsetzung des [X.] aus §
128c Abs.
2 [X.], §
30 Abs.
2 [X.].

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
3 XIV 2153B -

LG Stade, Entscheidung vom 20.12.2012 -
9 [X.]/12 -

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Meta

V ZB 2/13

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 2/13 (REWIS RS 2013, 2391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2391

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 2/13

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