Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 34/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2180

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. Juni 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja------------------------------------HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in [X.] wohnende Be-werberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in [X.] auf ihregesundheitliche Eignung untersucht und der [X.] ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handeltes sich nicht um Amtshilfe.BGB § 839 [X.] Amtsarzt eines [X.], der eine in [X.]wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in [X.] untersucht und der [X.]n [X.] einamtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt,erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land [X.] als einemDritten im Sinne von § 839 BGB.[X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.]esgerichtshofs hat auf die mündliche [X.] 21. Juni 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil desHanseatischen Oberlandesgerichts [X.], 1. Zivilsenat, vom3. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil des Landge-richts [X.], Zivilkammer 3, vom 17. April 1998 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.] klagende Land [X.] beabsichtigte im Jahre 1993, dieals Angestellte an einer Grundschule in [X.] tätige, in [X.] wohnende Lehre-rin [X.]. in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Mit [X.]reiben [X.] November 1993 forderte das [X.]ulamt Frau [X.]. auf, sich von dem für ih-ren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt unter Vorlage dieses [X.]reibens- 3 -amtsärztlich untersuchen zu lassen; der amtsärztlichen Bescheinigung müssezu entnehmen sein, ob die Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnisauf Lebenszeit bestehe; das amtsärztliche Gesundheitszeugnis und die Ko-stenrechnung sollten an das [X.], [X.] Sport des [X.] [X.] gesandt werden. Frau [X.]. ließ [X.] 29. November 1993 unter Vorlage dieses [X.]reibens vom [X.]. in [X.] untersuchen. In einem ihr zur Vorbereitung derUntersuchung ausgehändigten Vordruck beantwortete sie die Frage nach"ernsthaften Erkrankungen" u.a. mit: "Angeborene Hüftdysplasie". Das [X.] erteilte unter dem 13. Dezember 1993 ein amtsärztliches Zeugnis("... ausgestellt auf Ersuchen vom [X.]ulamt des [X.] ...") dahin, [X.] den erhobenen [X.] ärztlicherseits keine Bedenkengegen die Übernahme der untersuchten als Lehrerin in ein Beamtenverhältnisbestünden; Frau [X.]. sei für diesen Beruf gesundheitlich geeignet; mit vorzei-tigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. [X.] Frau [X.]. durch das [X.] mit [X.] 15. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf [X.] Lehrerin z.A. ernannt. Inzwischen ist sie Beamtin auf Lebenszeit.Anläßlich eines Verfahrens auf Übernahme in den [X.]uldienst der [X.] Stadt [X.] im Rahmen eines Lehreraustauschverfahrens wurdeFrau [X.]. am 17. November 1994 nochmals untersucht, diesmal vom Perso-nalärztlichen Dienst des Senatsamts für den Verwaltungsdienst der [X.].Diese Untersuchung und eine orthopädische Zusatzuntersuchung ergaben [X.], daß wegen einer bestehenden Hüftgelenkserkrankung Bedenken ge-gen die Tätigkeit als Lehrerin - im Beamtenverhältnis - bestünden. Zwar zeigedie Erkrankung derzeit keine Symptomatik. Im Hinblick darauf, daß der [X.] 4 -beruf grundsätzlich im Stehen ausgeübt werde, könne jedoch keine sicherePrognose gestellt werden. Durch längeres Stehen könnten der Verlauf der [X.] und die Beschwerden ungünstig beeinflußt werden. Deshalb könntenzukünftige Fehlzeiten oder eine vorzeitige Pensionierung nicht mit einem aus-reichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. [X.] führte dazu, daß die Behörde für [X.]ule, Jugend und Berufsbildung der[X.] mit [X.]reiben vom 23. Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründendie Übernahme von Frau [X.]. als beamtete Lehrerin ablehnte.Das klagende Land, das seinerseits im Hinblick auf den Gesundheitszu-stand der von ihm zur Lehrerin auf Lebenszeit ernannten Frau [X.]. in [X.] befürchtet (z.B. im Falle von [X.], notwendigen Vertretungen und etwa auch einer [X.] die Beklagte - im Hinblick darauf, daß der [X.]aden noch nicht beziffertwerden könne, im Wege einer Feststellungsklage - auf [X.]adensersatz [X.] in Anspruch. Das vom Gesundheitsamt der [X.]erteilte amtsärztliche Gutachten sei schuldhaft auf einer unzureichenden [X.] erstellt worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen [X.] wären bei der gebotenen gründlicheren Untersuchung si-cher zu erkennen gewesen. Die Beklagte hat eine [X.]adensersatzpflicht ge-genüber dem klagenden Land in Abrede gestellt. Landgericht und [X.] haben der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebtdie Beklagte weiterhin die Abweisung der [X.] -EntscheidungsgründeDie Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der [X.].[X.] bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. [X.] hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse des klagenden [X.] § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines [X.]adensersatzanspruchs,der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht [X.], bejaht. Das Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall grundsätz-lich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtlicheVerantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohen-den Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erstkünftig befürchteten [X.]adens aufgrund einer nach Behauptung des [X.] eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das [X.] die Möglichkeit dieses [X.]adenseintritts voraus; diese ist nur dann [X.], wenn aus der Sicht des [X.] bei verständiger Würdigung keinGrund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen [X.]adens wenigstens zu [X.] ([X.], Urteil vom 16. Januar 2001 - [X.] - NJW 2001, 1431 [X.] dementsprechende [X.]adenswahrscheinlichkeit ist im Streitfall ohneweiteres [X.]-B.Die Klage ist jedoch unbegründet.Das Berufungsgericht will danach differenzieren, ob das Gesundheits-amt der [X.] bei der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 13.Dezember 1993 in "eigener originärer Zuständigkeit" tätig geworden sei [X.]. Im ersteren Fall habe das Gesundheitsamt Amtspflichten gegenüber [X.] Sinne des Amtshaftungsrechts als "Dritter" anzusehenden klagenden [X.], so daß ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34GG gegeben sei. Anderenfalls ergebe sich die Verpflichtung der [X.]zum [X.]adensersatz aus den Rechtsgrundsätzen über die Amtshilfe.[X.] ist nach dem vorliegenden Sachverhalt für einen Ersatzan-spruch im Zusammenhang mit dem [X.]. Um Amtshilfe handelte es sich bei der in Rede stehendenamtsärztlichen Untersuchung und Zeugniserteilung [X.] § 4 Abs. 2 Nr. 2 des hier maßgeblichen [X.]ischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes (HambVwVfG; vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) liegtselbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergän-zende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung [X.] besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe [X.] 7 -Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde [X.] spezialgesetzlich außerhalb der [X.] als Hilfeleistungen(auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also [X.] zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe an-gewiesenen Behörde ergibt (näher hierzu [X.]/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 4Rn. 16; [X.] 3. Aufl. § 4 Rn. 48; [X.]/[X.]/[X.] 5.Aufl. § 4 Rn. 35 ff m.w.[X.]). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, daßdie von ihr erfaßten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehördenzugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest(auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, umandere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit derVerwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne daß der Rückgriff auf die §§ 4bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig wäre; das vom [X.] vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils [X.] betraut sind, läßt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die [X.] nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll([X.] aaO § 4 Rn. 49).2.In diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenenAufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu [X.], wenn Amtsärzte der [X.] in [X.] amtsärztliche Zeugnis-se erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorge-schrieben sind (vgl. [X.] NVwZ-RR 1992, 527; OVG BrandenburgRecht im Amt 1998, 299; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 36; [X.]/[X.] Rn. 16). Dies gilt auch im [X.] 8 -a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. III des in [X.] mit seinen [X.] als [X.]recht fortgeltenden Gesetzes über die [X.] Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 ([X.]) obliegt den [X.] u.a. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit,soweit sie den Amtsärzten übertragen ist. § 1 Satz 2 Nr. 5 der [X.] zu diesem Gesetz vom 22. Februar 1935 ([X.] vor, daß das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse in allen Fällen aus-zustellen hat, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses "vor-geschrieben" ist. Maßgebliche gesetzliche Vorschrift im letzteren Sinne ist [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes für das Land [X.]leswig-Hol-stein - [X.]beamtengesetz ([X.]) - i.d.F. vom 2. Juni 1991 (GVOBl. [X.]l.-H.S. 275), wonach die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis in [X.] durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. [X.] beruhte die Anforderung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnissesdurch das [X.] [X.], Weiterbil-dung und Sport gegenüber dem [X.]ulamt des [X.], das seinerseits [X.], Frau [X.]., entsprechend unter dem 15. November 1993 [X.] diese hierdurch veranlaßte, das Gesundheitsamt in ihrem Wohnort [X.] aufzusuchen.Daß mithin das Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis erstellt hat,dessen Beibringung im Sinne des [X.]" war, kann nicht mit der Erwägung der Revision - in anderem [X.] - in Frage gestellt werden, [X.]s [X.]recht könneseiner Natur nach andere [X.]esländer nicht verpflichten. Letzterer Gesichts-punkt schließt nicht die Befugnis des [X.] aus, denTatbestand einer (landes-)gesetzlich begründeten Verpflichtung bestimmter- 9 -([X.]-)Behörden zum Handeln (hier: amtsärztliche Untersuchung und Be-gutachtung einer [X.]er Bürgerin) nach der jeweiligen Sachlage auch aneinen durch Vorschriften eines anderen [X.]eslandes ausgelösten "Hand-lungsbedarf" (hier: Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests im [X.]n Beamteneinstellungsverfahren) anzuknüpfen. Soweit es um [X.] amtlicher Gesundheitszeugnisse als Teil des öffentlichen Gesund-heitswesens geht, ist eine derartige - "grenzüberschreitende" und auf Gegen-seitigkeit beruhende (vgl. § 22 Abs. 1 des [X.]n Gesetzesüber den öffentlichen Gesundheitsdienst - [X.] [[X.]]vom 26. März 1979 [[X.]. [X.]l.[X.]]) - Regelung ausgesprochensachgerecht und - aus der Sicht der zu begutachtenden Personen, die das [X.] ihres Wohnsitzes aufsuchen können - bürgerfreundlich.b) Folglich erfüllte das Gesundheitsamt der [X.] mit der [X.] amtsärztlichen Zeugnisses betreffend die in [X.] wohnende Anwärte-rin für eine Beamtenlaufbahn in [X.] eine "eigene" gesetzlicheVerpflichtung nach [X.]er [X.]recht. Daß diese Verpflichtung der [X.] sich hier letztlich erst im Zusammenhang mit gesetzlichenBestimmungen eines anderen [X.]eslandes konkretisierte, ist im vorliegendenZusammenhang ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß im Streitfalldas hamburgische Gesundheitsamt nur deshalb anstelle eines der [X.]n [X.] (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 22 [X.]) einge-schaltet wurde, weil die betroffene Bewerberin für das Beamtenverhältnis in[X.] ihren Wohnsitz in [X.] hatte. Auch daraus, daß [X.] das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte,wogegen die [X.] in [X.] als Behörden einesKreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur [X.] 10 -lung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 [X.]),ergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im [X.] den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die [X.] "eigener" Aufgaben des jeweiligen [X.]n [X.]es gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960- [X.]/57 - [X.] § 839 [[X.]] Nr. 56 = [X.], 750).c) Der Bewertung der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses durchdas Gesundheitsamt der [X.] vor dem Hintergrund der genannten [X.] als Wahrnehmung eigener Aufgaben steht schließlich nicht entgegen,daß die Bewerber für das Lehramt an [X.]er [X.]ulen zur Feststellungihrer gesundheitlichen Eignung vom Personalärztlichen Dienst ([X.]) unter-sucht werden (§ 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und [X.] Staatsprüfung für Lehrämter an [X.]er [X.]ulen vom 3. Juli 1973[HambGVBl. S. 255] i.V.m. § 6 des [X.]ischen Beamtengesetzes i.d.F.vom 29. November 1977 - HambBG - [HambGVBl. S. 367]). Es handelt [X.] um eine für das Personalwesen von [X.] eingerichtete Stelle; daßder [X.] für amtsärztliche Untersuchungen zuständig wäre, die für andere[X.]esländer benötigt werden, ist nicht ersichtlich, schon gar nicht, daß [X.] Zuständigkeit der [X.] in solchen Fällen entfallen wäre.3.Handelte es sich nach allem im Streitfall nicht um Amtshilfe im verwal-tungsverfahrensrechtlichen Sinne, das heißt nicht um eine bloße Beistands-und Unterstützungshandlung der Gesundheitsbehörde des beklagten [X.] einem für sie "fremden" Verfahren, so scheidet ein darauf gegründeter Re-greßanspruch des [X.] gegen die Beklagte - ob nun, wie das Berufungsge-richt erwägt, aus § 7 Abs. 2 HambVwVfG oder aus einer entsprechenden Her-- 11 -anziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Auftrag oder imSinne einer "internen Ausgleichsverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen"(vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 10) - aus.II.1.Soweit das Berufungsgericht den vorstehend dargestellten - zutreffen-den - Ausgangspunkt einnimmt, daß das Gesundheitsamt der [X.] [X.] eigener Aufgaben und nicht im Wege der Amtshilfe tätig wurde,bejaht es einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] klagenden [X.] gegen die Beklagte. Mit der schuldhaften [X.] Amtspflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen [X.] habe das Bezirksamt/Gesundheitsamt Ei. Amtspflichtengegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1BGB verletzt. Unter den vorliegenden Umständen habe nämlich die den [X.] obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung einesamtsärztlichen Zeugnisses dem klagenden Land gegenüber in einer Art [X.] bestanden, wie sie charakteristisch für das Verhältnis zwischen [X.] öffentlicher Gewalt sei. Das klagende Land unterscheide sich insoweitnicht von einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung desgesundheitlichen Zustandes eines künftigen Arbeitnehmers über dessen [X.] genommene Tätigkeit zu entscheiden habe. [X.] die Pflicht des [X.] zur ordnungsgemäßen Begutachtung dem [X.] gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber einem privaten Ar-beitgeber bestanden. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger unddie Beklagte im vorliegenden Zusammenhang bei der Erfüllung einer ihnen- 12 -gemeinsam übertragenen Aufgabe "[X.]" zusammengewirkt hätten oderihre Aufgaben so eng miteinander verzahnt gewesen seien, daß ihre [X.] zueinander dem Außenstehenden wie etwas Zusammengehörigeshätte erscheinen müssen. Das klagende Land sei - so das Berufungsgerichtweiter - in den [X.]utzbereich der vom Gesundheitsamt verletzten [X.] mit seinem Interesse einbezogen gewesen, eine richtige Entscheidungbezüglich der Eignung der Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Le-benszeit treffen zu können, mit der Folge, daß die Beklagte für dessen durchdie fehlerhafte Begutachtung gegebenenfalls eintretende erhebliche Vermö-gensschäden aufkommen müsse.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im [X.] Punkt nicht stand.2.Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der [X.] stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentli-chen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - [X.]/93 -NJW 1994, 2415) - Ärzte der [X.] keine Amtspflichtverletzungen gegen-über dem klagenden Land als einem "Dritten" begangen.a) Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings, [X.] Berufungsgericht im Ausgangspunkt mit Recht ausführt, auch eine juristi-sche Person des öffentlichen Rechts sein. Im allgemeinen werden die unterden verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts [X.] jedoch lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung [X.] sollen. Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht eben-falls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige- 13 -Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte ineiner Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinemDienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist(Senatsurteile [X.]Z 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - [X.] -VersR 1974, 666). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine an-dere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen ge-meinsam übertragenen Aufgabe [X.] und nicht in Vertretung einanderwiderstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Auf-gabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können [X.], die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam ange-strebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen wer-den, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-digten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. [X.]Z 116, 312, 315 mit den weite-ren Fallbeispielen aaO S. 316).b) Zu Unrecht ordnet das Berufungsgericht den hier vorliegenden Sach-verhalt nicht der letzteren, sondern der ersteren der in diesem Zusammenhangin Betracht kommenden Fallgruppen zu.aa) Das Berufungsgericht sieht den für seine Ansicht maßgeblichen An-knüpfungspunkt darin, daß vorliegend das klagende Land im [X.] der bevorstehenden Entscheidung über die Berufung einer Lehrerin in [X.] auf Lebenszeit in gleicher Weise auf ein zutreffendes Ge-sundheitszeugnis des [X.] angewiesen gewesen sei wie ein privaterArbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers.- 14 -Eine solche Betrachtung könnte in der Tat naheliegen, wenn die [X.] nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ihrerZweckrichtung - auch - dafür eingerichtet und allgemein verpflichtet wären,amtliche Gesundheitszeugnisse als Entscheidungshilfen - etwa vor der [X.] von Arbeitnehmern - für den allgemeinen (privaten wie öffentlichen)Arbeitsmarkt auszustellen. Wäre dies so, dann läge die haftungsrechtlicheKonsequenz nahe, daß auch die ([X.] der auf die betref-fenden Gesundheitszeugnisse angewiesenen Personen als vom [X.]utzbereichder Amtspflicht zu ordnungsgemäßer amtsärztlicher Begutachtung umfaßt [X.]; folgerichtig könnte ein solcher amtshaftungsrechtlicher Drittschutz imGrundsatz auch - etwa als zukünftigen Arbeitgebern bzw. Dienstherren - betei-ligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht versagt werden.Dies sind indessen Erwägungen, die im heutigen Gesundheitswesen, sowie es im Gesetz vorgeschrieben und eingerichtet ist, keine Grundlage haben.Aufgabe der [X.] ist nach geltendem Recht in erster Linie [X.] des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und zwar primär im [X.] der Allgemeinheit. In diesen Zusammenhang gehört auch die [X.] Gutachtertätigkeit. Sie ist als Teil des öffentlichen Gesundheitswesenswie dieses dazu bestimmt, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölke-rung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und laufend zu über-wachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen bzw. aufderen Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung [X.] und in Teilen zu schützen und zu fördern (vgl. Pitschas NJW 1986, 2861,2863 m.w.[X.]). Auch in [X.] kann und darf das Gesundheitsamt amtlicheGesundheitszeugnisse nur in den Fällen ausstellen, in denen die [X.] solchen Zeugnisses vorgeschrieben ist (Verordnung vom 22. [X.] -1935 aaO). Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztli-chen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1BSeuchG: [X.], dazu [X.], 171; § 15e [X.]: Eignung fürdie Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom5. Mai 1994 aaO; vgl. auch [X.] NVwZ-RR 1992, 527: nach den [X.] erforderliche Feststellungen). Dem öffentlichen Interesse die-nen selbstredend auch diejenigen Vorschriften, die vor der Einstellung von [X.] in den Staatsdienst eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Be-werber - regelmäßig durch die staatlichen Gesundheitsbehörden - verlangen,weil nur gesunde Bedienstete Beamte auf Lebenszeit werden sollen. [X.], die eine vergleichbare Absicherung privater Unternehmer gegen ge-sundheitliche Mängel ihrer Beschäftigten durch amtsärztliche [X.] begründen könnten, gibt es nicht. Für [X.] schreibt § 20 [X.] vom 22. Februar 1935 (aaO) ausdrücklich vor, daß das Gesund-heitsamt für Privatpersonen amtliche [X.] nur ausstellen darf, wenn [X.] als Dienstaufgabe erklärt ist. Die [X.] sind [X.] allgemeine amtliche ärztliche Begutachtungseinrichtungen, die etwa [X.] für den privaten Arbeitsmarkt zur Verfügung stün-den.bb) Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das klagende Land dasamtsärztliche Gesundheitszeugnis betreffend eine Beamtenbewerberin genauso entgegengenommen und benutzt hätte wie ein privater Arbeitgeber ein Ge-sundheitszeugnis über einen einzustellenden Arbeitnehmer. Es handelt sichvielmehr um ein für den speziellen Fall der Berufung in das [X.] vorgeschriebenes Zusammenwirken von mehreren Behörden - hier:sogar in verschiedenen [X.]esländern, ohne daß dies der Sache allerdings- 16 -ein besonderes Gepräge gibt - aus Gründen der Effektivität und der Vereinfa-chung der Verwaltung:Wenn die [X.] eines [X.]eslandes, statt die gesund-heitliche Eignung eines Beamtenbewerbers selbst festzustellen, auf entspre-chender gesetzlicher Grundlage die [X.] desselben oder aberauch eines anderen [X.]eslandes in Anspruch nimmt, so arbeiten im [X.] im anderen Fall beide Behörden - als zusammenwirkende Teile der öffent-lichen Verwaltung - auf dasselbe Ziel hin, nämlich die Erhebung eines zutref-fenden [X.] als Eignungsvoraussetzung für eine Person, [X.] in besondere Rechtsbeziehungen treten will. So gesehen sindauch im Streitfall das [X.] [X.],Weiterbildung und Sport und das hamburgische Gesundheitsamt im Sinne [X.] [X.] tätig geworden. Die betroffene Lehrerin hat [X.] dem laufenden Verfahren das von "der Verwaltung" verlangte [X.] bei einer anderen Stelle "der Verwaltung" besorgt.cc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich vondemjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 ([X.]/57 - [X.] § 839 [[X.]] Nr. 56 = [X.], 750) zugrunde lag. Dort hat der Senatausgesprochen, daß die Pflicht der Meldebehörde einer [X.] Gemein-de, Aufenthaltsbescheinigungen, die zum Nachweis der anspruchsbegründen-den Voraussetzungen des Bayerischen Entschädigungsgesetzes vom 18. Au-gust 1949 (GVBl. 195) verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszu-stellen, auch als Amtspflicht gegenüber dem [X.] im Sinne des§ 839 BGB bestanden habe. Die betreffenden Meldebehörden hatten im Rah-men ihres damaligen Aufgabenbereichs den gemeldeten Meldepflichtigen Mel-- 17 -debestätigungen zu erteilen. Derartige Bescheinigungen konnten ohne beson-dere Zweckbestimmung allgemein im Rechtsverkehr verwendet werden. Siewirkten im Verhältnis zu den jeweiligen Ansprechpartnern - [X.] - wie behördliche Auskünfte. Sie konnten im rechtsgeschäftlichenVerkehr und auch im Umgang mit Behörden eine Vertrauensgrundlage für Ver-mögensdispositionen - z.B. Zahlungsverpflichtungen - Dritter darstellen. Unterdiesem Gesichtspunkt hat der erkennende Senat der unter bestimmten Vor-aussetzungen zur Bewilligung einer Entschädigung verpflichteten Entschädi-gungsstelle, die sich - ohne sonstige gesetzliche oder verwaltungsmäßig orga-nisatorische Verknüpfung - der ihr vorgelegten Meldebestätigung nur als einesvon mehreren Mitteln im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungen bediente, inbezug auf den amtshaftungsrechtlichen Drittschutz die gleiche Stellung zuer-kannt wie jedem Bürger, der in vergleichbarer Weise unter Verwendung einerunrichtigen Meldebescheinigung getäuscht worden ist und einen Vermögens-schaden erleidet.Demgegenüber diente im Streitfall das in Rede stehende amtsärztlicheZeugnis des Gesundheitsamtes der [X.] nur dem einzigen Zweck, derzuständigen Personalbehörde des klagenden [X.] - auf einem nur ihr indieser Weise gesetzlich eröffneten Weg - Erkenntnisse über die gesundheitli-che Eignung der Bewerberin und damit eine Grundlage für die Einstellungsent-scheidung zu verschaffen.- 18 -III.Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der [X.]bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen [X.] eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum fürdie Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen [X.] (vgl. für das Verhältnis zwischen dem [X.] und den Ländern bei [X.] [X.]Z 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommteine Einstandspflicht der [X.] gegenüber dem klagenden Land unter demGesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der [X.]und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltunghaften. Ob diese Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen den Ländern an-wendbar ist, kann offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß Art. 104a Abs. 5 Satz 1GG sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen als auch [X.] konkretisierungsbedürftig ist, das vom Verfassungsgeber erwar-tete Ausführungsgesetz (Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG) jedoch fehlt, kann zwarangenommen werden, daß die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1Halbs. 2 GG in ihrem Kernbereich schon eine unmittelbar anwendbare An-spruchsgrundlage ist. Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haf-tungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der- 19 -4. Senat des [X.]esverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104,29), dem der erkennende Senat sich anschließt. Um vorsätzliche Verstößegeht es im Streitfall nicht.[X.][X.] [X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 34/00

21.06.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 34/00 (REWIS RS 2001, 2180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2180

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