Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 2 StR 150/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17192

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 150/14
vom
14.
Januar
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu 1.:
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.
zu 2. bis 4.: unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 14.
Januar
2015 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
November 2013 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.]s Aachen vom 16.
Dezember 2011 -
64 [X.] zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatz-verfall in Höhe von 10.000
Euro angeordnet. Den Angeklagten S.

hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun [X.]
-
3
-
naten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; [X.] hat es einen Wertersatzverfall in Höhe von 2.000
Euro
angeordnet. Den Angeklagten

M.

hat das [X.] der Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten
F.

der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und gegen
beide Angeklagte unter Einbeziehung von Strafen aus Vorahndungen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die [X.] mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten H.

und S.

erheben zudem Verfahrensrügen.
1.
Keines der Rechtsmittel hat Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]). Der Erörterung bedarf nur [X.]:
a) Das vom Angeklagten H.

hinsichtlich der Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe in der Sache geltend gemachte Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Insoweit trägt die Revision im [X.] vor, diese Taten seien bereits Gegen-stand einer Verfahrenseinstellung gemäß §
154 Abs.
2 [X.] in dem früheren, vor dem [X.] Aachen gegen den Angeklagten geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 64 [X.] gewesen.
Entgegen der Auffassung der Revision waren die betroffenen Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe indes nicht Gegenstand dieses früheren Verfahrens 2
3
4
-
4
-
und daher auch nicht von der dort erfolgten teilweisen Verfahrenseinstellung erfasst. Zu Recht weist der [X.] darauf hin, dass dem Ange-klagten H.

insoweit im [X.] des Verfahrens 64
[X.] aus-schließlich die Errichtung einer im Zeitraum Juni 2010 bis etwa März 2011 in einem zuvor als Vorratsraum benutzten Gebäudeteil des Tatanwesens in V.

/Niederlande und vom damaligen Mitangeklagten Hu.

betreuten [X.] samt der daraus mindestens erzielten einzelnen Ernte zur Last gelegt wurde. Die Fälle II.1. und II.2.
der Urteilsgründe betreffen dagegen zwei Erntevorgänge aus einer in der Scheune des Tatanwesens in einem Con-tainer bzw. dem Dachboden angelegten gesonderten [X.], die der Angeklagte vom gesondert Verfolgten Sc.

im Herbst 2010 übernommen hatte und die vom Mitangeklagten

M.

betreut wurde. Aus der [X.] des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift ergibt sich zudem, dass der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung im Verfahren 64 [X.] beide Anbauorte auf dem Anwesen bekannt waren. Wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bezog sich daher der
maßgebliche Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft im Verfahren 64 [X.] allein auf die im Vorratsraum des Anwesens errichtete Plantage, während die weiteren Anbauvorgänge in der Scheune samt den daraus gewonnenen Ernten davon nicht umfasst waren. Diese sind vielmehr sowohl materiellrechtlich (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
3
StR 407/12 juris Rn.
31, insoweit in [X.]St 58, 99 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28.
Juni 2011 -
3 [X.], [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen 11; [X.], BtMG, 4.
Aufl., Vor §§
29 ff. Rn.
634, §
29 Rn.
115)
als auch prozessual als gesonderte Taten [X.]. Angesichts der unterschiedlichen Tatmodalitäten, auch hinsichtlich der mit der Betreuung der Plantagen beauftragten Personen, führt allein die räumliche Nähe
der Plantagen nicht dazu, dass durch die gesonderte Betrach--
5
-
tung der einzelnen Anbauvorgänge ein einheitlicher Lebensvorgang unnatürlich aufgespalten werden würde, wie die Revision meint.
b) Soweit der [X.] allerdings davon ausgeht, der [X.] der früheren Anklage im Verfahren 64 [X.] sei auch von der [X.] im hiesigen Verfahren umfasst, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Gegenstand des diesbezüglichen [X.] der hiesigen Anklage -
die im [X.] nicht ausdrücklich zwischen einzelnen Plantagen innerhalb des Anwesens differenziert
-
waren vier Erntevorgänge, "wobei eine Ernte bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem [X.] Aachen (64 [X.]) war und dort gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt wurde". Aus den im [X.] wiedergegebenen Strafvorschriften lässt sich entnehmen, dass dem Angeklag-ten
H.

insoweit drei Fälle zur Last gelegt wurden. Hieraus ergibt sich oh-ne Weiteres, dass der [X.], der bereits Gegenstand des früheren [X.] war, vom maßgeblichen Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft [X.] sein sollte; es wäre auch widersinnig anzunehmen, die Staatsan-waltschaft wolle eine Tat in vollem Bewusstsein dessen anklagen, dass das Verfahren insoweit bereits eingestellt worden war. Da mithin diese Tat von vornherein nicht Gegenstand des hiesigen Verfahren war, bedarf es insoweit nicht der vom [X.] beantragten Einstellung des Verfahrens gemäß §
354 Abs.
1 [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. September 2014 -
4 [X.] juris Rn.
19 mwN).
2. Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Einstellungsan-trags des [X.]s insgesamt durch Beschluss nach §
349 Abs.
2 [X.] entscheiden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Gene-ralbundesanwalt beantragte Verfahrensbeschränkung (§
154a Abs.
2 [X.]) oder Schuldspruchänderung, der der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse 5
6
-
6
-
vom 22.
Juni 2007 -
2 [X.], NJW 2007, 2565, 2566, vom 11.
August 1999 -
2 StR 44/99, [X.], 465, 466, und vom 23.
Juli 1993 -
2
StR 346/93, [X.]R [X.] §
349 Abs.
2 Antrag 1; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
349 Rn.
22; KK-[X.]/Gericke, 7.
Aufl., §
349 Rn.
28, jeweils mwN). Dies gilt erst recht in den Fällen der vorliegenden Art, in denen der [X.] die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf eine Tat
bean-tragt, die gar nicht Gegenstand des Verfahrens wurde, da dies den Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch, hinsichtlich derer er Verwerfung der Revision beantragt hat, in keiner Weise tangiert.
Fischer [X.] Krehl

Eschelbach

Zeng

Meta

2 StR 150/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 2 StR 150/14 (REWIS RS 2015, 17192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17192

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3 StR 485/10

4 StR 69/14

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