Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. X ZR 184/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 968

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 7. November 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB §§ 528 Abs. 1, 406; ZPO § 852 Abs. 2; [X.] § 95 a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen [X.] setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der [X.] nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen an-gemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genann-ten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der [X.] vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist. b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der [X.] nicht dadurch ausgeschlossen, dass der [X.] das Geschenk zeitweise [X.] nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann. c) Der [X.] ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen. d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den [X.] nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat. [X.], [X.]eil vom 7. November 2006 - [X.]/04 - [X.] - 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. September 2006 durch den [X.] Scharen, die [X.]in-nen [X.] und Mühlens und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2004 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist. In Höhe eines Betrages von 452,49 • nebst Zinsen wird die Beru-fung der Klägerin gegen das [X.]eil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juni 2002 zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Stadt nimmt den [X.]n aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe einer Schenkung wegen [X.] in Anspruch. 1 Im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige brachte das Jugendamt der Klägerin den [X.] des [X.]n vom 22. April bis 17. August 1995 in einem Kinder- und Jugendwohnheim in [X.] unter, indem es den schon vor der 2 - 4 - Volljährigkeit begonnenen Aufenthalt verlängerte. Die Kosten des Aufenthalts beliefen sich auf 26.972,98 DM. Alsbald nach seinem 18. Geburtstag übertrug der [X.] des [X.]n durch notariellen [X.] zwei Grundstücke, die ihm schenk-weise von seiner Großmutter zugewandt worden waren, "ohne weitere Gegen-leistung" auf den [X.]n. 3 Die Klägerin hat einen angeblichen [X.] des [X.]es des [X.]n wegen [X.] auf sich übergeleitet und nimmt den [X.] auf Zahlung von 13.637,16 • in Anspruch. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen antragsgemäß erkannt. Mit der vom [X.]at zugelassenen [X.] verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilweisen Klageabweisung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 In der Person des [X.]es des [X.]n sei ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung entstanden, den die Klägerin wirksam auf sich übergeleitet habe. Der notarielle [X.] stelle eine Schenkung dar. Der [X.] des [X.]n sei während der Gewährung der [X.] außerstande gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; die Höhe der Aufwendungen der Klägerin sei unstreitig. Die Aufrechnung des [X.]n 8 - 5 - mit diversen Schadensersatzansprüchen gegen seinen [X.] aus unerlaubter Handlung greife nicht durch, weil der substantiierte Vortrag hierzu, den der [X.] erstmals in der Schlussverhandlung des Berufungsgerichts unter [X.] auf einen tags zuvor eingereichten Schriftsatz gehalten habe, verspätet sei und dem [X.]n grobe Nachlässigkeit zur Last falle. I[X.] Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 9 1. Die Revision rügt die in der Revisionsbegründung nicht mit Verfah-rensrügen angegriffene Qualifikation des Vertrags zwischen dem [X.]n und seinem [X.] als Schenkung als fehlerhaft. Einen Rechtsfehler des Berufungs-gerichts zeigt sie jedoch insoweit nicht auf. Das Berufungsgericht hat berück-sichtigt, dass die von dem [X.] des [X.]n verursachten Schäden zumin-dest einer der Beweggründe für die Grundstücksübertragung gewesen seien, hat jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass eine Gegenleistung des [X.]n nach dem Willen der Vertragsparteien Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung ge-worden sei. Mit dem Versuch, diese mögliche tatrichterliche Würdigung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, kann die Revision nicht durchdringen. 10 2. Die Revision rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Aufwendungen der Klägerin zur Befriedigung des angemessenen Unterhalts des [X.]es notwendig gewesen seien. Dessen Unterbringung habe auf seinem von der Klägerin gebilligten autonomen Wunsch beruht. Ein [X.] Kosten von über 7.000,- [X.] "Lebensstil" sei für einen ar-beits- und vermögenslosen Heranwachsenden offensichtlich unangemessen. Er könne auch nicht erforderlich gewesen sein, da der [X.] des [X.]n den Heimaufenthalt gar nicht angenommen, sondern sich ihm laufend entzogen [X.]. 11 - 6 - Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist oh-ne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der [X.] außerstande war, sei-nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und die Aufwendungen der Kläge-rin für seinen angemessenen Unterhalt erforderlich waren. 12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schließt zwar der Umstand, dass die Klägerin in Höhe der Klageforderung einen bestandskräfti-gen [X.] gegen den [X.] des [X.]n erlassen und das Verwaltungsgericht die Einwendungen des [X.]n gegen die Überleitung des [X.]s rechtskräftig zurückgewiesen und in diesem Zu-sammenhang auch seine Einwendungen gegen Grund und Höhe des [X.] geprüft hat, im Verhältnis der Parteien des [X.] und damit auch im Verhältnis der Prozessparteien die Prüfung nicht aus, ob Auf-wendungen in Höhe des [X.] für den angemessenen Unterhalt des [X.]es erforderlich waren. Da indessen nach § 35a [X.] (i.d.F. v. 3.5.1993) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nach dem Bedarf im Einzel-fall in ambulanter Form oder aber auch in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen zu leisten ist und einem jungen Volljährigen nach § 41 [X.] (i.d.F. v. 3.5.1993) entsprechende Hilfe für die Persönlichkeits-entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des [X.] Menschen notwendig ist, hatte das Berufungsgericht ohne entsprechendes Vorbringen des [X.]n keinen Anlass, die Erforderlichkeit der Aufwendun-gen in Zweifel zu ziehen. Solches Vorbringen hat die Revisionsbegründung in-des nicht aufgezeigt. Der von ihr gezogene Vergleich mit dem Aufenthalt in ei-nem Luxushotel liegt neben der Sache, und es steht der Notwendigkeit der Hilfe auch nicht entgegen, dass sich der [X.] des [X.]n ihr verschiedentlich entzogen hat. 13 - 7 - 3. Schließlich beanstandet die Revision auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der [X.] des [X.]n das Geschenk zum [X.]punkt seiner Bedürftigkeit zur Sicherung [X.] angemessenen Unterhalts hätte einsetzen können. 14 Der [X.] hat vorgetragen, dass der Vertrag, durch den die Grundstücke durch dessen Großmutter an seinen [X.] verschenkt worden [X.], vorsah, dass der [X.] die Grundstücke im Falle einer Veräußerung vor Vollendung seines 25. Lebensjahres unentgeltlich an ihn - den [X.]n - zu übertragen hatte, und dass dieser Übertragungsanspruch mit einer Vormerkung gesichert war. Aus der zu den Akten gereichten Ablichtung des Vertrages ergibt sich ferner, dass sich die (Erst-)[X.]in den lebenslangen Nießbrauch an den Grundstücken vorbehalten hatte. Unter diesen Umständen kommt zwar in Betracht, dass der [X.] des [X.]n die Grundstücke zum [X.]punkt seiner Bedürftigkeit weder hätte veräußern, noch hätte vermieten oder selbst nutzen können. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er sie zu banküblichen Konditi-onen ebenso wenig hätte beleihen können, da er angesichts der vorrangigen Vormerkung einem Grundpfandgläubiger keine gesicherte Position verschaffen konnte. Das schloss indessen einen Rückforderungsanspruch nicht aus. 15 Denn damit waren die Grundstücke für den [X.] des [X.]n nicht - was eine Rückforderung nach § 528 BGB ausschließen mag (vgl. [X.]/ [X.], BGB, Neubearb. 2005, § 528 Rdn. 15) - ohne wirtschaftli-chen Wert. Der Grundstückswert war - nach dem revisionsrechtlich zu [X.] Sachverhalt - für ihn lediglich zeitweise nicht realisierbar. Eine solche Konstellation rechtfertigt es nicht, dem [X.] den Rückforderungsanspruch zu versagen. 16 Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine solche Einschränkung der Rechte des bedürftigen [X.]s nicht vor. Sie ist auch durch den Zweck der [X.] nicht geboten, es dem [X.] zu erlauben, mit Hilfe des [X.] - [X.] Geschenks seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Denn die Rückgewähr eines werthaltigen Gegenstandes verbessert die wirtschaftliche Lage des [X.]s, dem es etwa gelingen kann, diesen Gegenstand als Si-cherung für ein Darlehen eines Verwandten oder einer ihm sonst nahestehen-den Person zu verwenden. Die in aller Regel nicht auszuschließende grund-sätzliche Möglichkeit, mit Hilfe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des [X.]s ganz oder teilweise zu gewährleisten, genügt für den Rückge-währanspruch. 4. Allerdings steht dieser Anspruch der Klägerin nur für den [X.]raum vom 24. April bis zum 17. August 1995 mit der Folge zu, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 452,49 •, den die Klägerin für den 22. und 23. April 1995 geltend macht, unbegründet ist. Denn vor Abschluss des [X.] kann ein Anspruch des [X.]s gegen den Beschenkten nicht bestehen. 18 Hingegen kommt es nicht darauf an, wann der [X.] durch Eintra-gung in das Grundbuch das Eigentum an den geschenkten Grundstücken er-worben hat. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Vollziehung einer Grund-stücksschenkung auf die Eintragung ankommt oder ob hierfür die Auflassung des geschenkten Grundstücks genügt. Nach dem gemeinsamen Rechtsgedan-ken der §§ 519, 528 BGB soll dem [X.] sowohl vor als auch nach Erfül-lung des [X.] die Möglichkeit zu Gebote stehen, auf das Geschenk zuzugreifen, wenn dies zur Sicherung seines angemessenen Unter-halts oder zur Erfüllung ihm kraft Gesetzes obliegender Unterhaltspflichten [X.] ist. Ist der Schenkungsvertrag noch nicht erfüllt, steht ihm hierzu die Einrede des [X.] zu Gebote; ist bereits erfüllt, so tritt die Rückforderung an die Stelle der Einrede. Nach der Vollziehung der Schenkung ist der [X.] dabei insbesondere durch § 529 BGB und dadurch stärker geschützt, dass nunmehr eine bloße Gefährdung des künftigen Unterhalts nicht mehr [X.]. Für den Umfang des zu sichernden Unterhalts kommt es indes in beiden 19 - 9 - Fällen nicht auf den [X.]punkt der Geltendmachung der Einrede bzw. des [X.] an, sondern auf die Entstehung des [X.]. § 528 Abs. 1 BGB setzt daher nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der [X.] nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zur bestreiten und die in der Vorschrift genannten [X.] zu erfüllen. 5. Soweit das Berufungsgericht hiernach den [X.] rechts-fehlerfrei für begründet gehalten hat, rügt die Revision zu Recht, dass das [X.] die [X.] mit Schadensersatzansprü-chen gegen seinen [X.] mit der gegebenen Begründung nicht für unbegründet erachten durfte. 20 Die Zurückweisung des auf den Schriftsatz vom 7. September 2004 [X.] Vorbringens in der Berufungsverhandlung als verspätet hält revisions-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht ange-wandten Präklusionsvorschriften der §§ 525, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO [X.] nicht rechtzeitig mitgeteilte Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur dann zu-rückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Zurückweisung setzt daher voraus, dass der Rechtsstreit ohne das verspätete Vorbringen insgesamt entscheidungsreif ist ([X.] 77, 306, 308; [X.], [X.]. v. 14.1.1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787). An die-ser Voraussetzung fehlt es, wenn es aus anderen Gründen einer Beweisauf-nahme bedarf. So verhält es sich im Streitfall. Denn bereits mit seinem ur-sprünglichen, schon in erster Instanz gehaltenen Vortrag hat der [X.] Schadensersatzansprüche schlüssig dargetan. Dass diese Ansprüche die [X.] nicht erreichten, ist unerheblich, weil wegen des insoweit bestehen-den Aufklärungsbedarfs der Rechtsstreit jedenfalls nicht insgesamt entschei-dungsreif war. 21 - 10 - Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den [X.]punkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind oder der [X.] dazu nicht Anlass bietet ([X.] 127, 354, 358; [X.].[X.]. v. 23.4.1991 - [X.], NJW 1991, 2707, 2709; v. 25.2.1992 - [X.], NJW 1992, 1967, 1968; v. [X.] - [X.], [X.], 2812, 2813; [X.], [X.]. [X.] [X.], NJW 2005, 2710, 2711). 22 Mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. April 2002 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Anlage hat der [X.] u.a. dargetan, dass sein [X.] in der [X.] vor der Überleitungsanzeige der Klägerin von ihm tägliche Geldzahlungen erpresst bzw. ihn zu solchen Zahlungen genötigt habe und vor-sätzlich bestimmte nach Art und [X.]punkt näher bezeichnete Sachschäden verursacht habe. Für seine Behauptungen hat der [X.] sich auf das [X.] seiner Ehefrau berufen. Damit hat er aufrechenbare Gegenansprüche so dargetan, dass sie dem Beweis zugänglich waren. 23 Zu Recht verweist die Revision darauf, dass dieses Vorbringen - ent-gegen der in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Berufungs-gerichts - nicht deswegen außer [X.] bleiben durfte, weil der [X.] zum [X.]punkt der Anspruchsentstehung die Tatsachen gekannt hätte, die der Über-leitung des [X.]s auf die Klägerin zugrunde lagen. Denn der [X.] geht nicht von Gesetzes wegen über, sondern kann übergelei-tet werden, wobei die schriftliche Überleitungsanzeige den Übergang des [X.] bewirkt (§ 95 Abs. 3 [X.]). Gemäß § 406 BGB kann der [X.] daher mit Forderungen aus unerlaubter Handlung aufrechnen, die entstanden 24 - 11 - sind, bevor er von der Überleitungsanzeige Kenntnis erhalten hat. Etwas [X.] ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.], nach der die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis einer Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen ist ([X.] 66, 384, 386 f.; [X.], [X.]. v. [X.] - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 f.). Denn bei Kenntnis der Voraus-abtretung kann der Schuldner nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forderung befreien zu können. Ist hingegen ein [X.]übergang lediglich möglich, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners schon generell nicht verneint werden, zumindest verdient der Schuldner aber in diesem Fall den vollen Schutz des § 406 BGB, wenn die Auf-rechnungsforderung - wie hier - aus unerlaubter Handlung resultiert. Entgegen der Meinung der [X.] ist die Aufrechnung auch nicht nach § 394 BGB ausgeschlossen. Denn der [X.] nach § 528 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfän-dung nicht unterworfen. Ist der [X.] - wie im Streitfall - [X.] geworden, kann er gepfändet und kann gegen ihn aufgerechnet werden. 25 Ein weitergehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des [X.]s ([X.] 147, 288, 290) Einschränkungen bei der [X.] des Anspruchs ergeben. Der [X.] hat die Frage, ob und inwieweit ein Abtretungsverbot besteht, bislang offen gelassen und lediglich entschieden, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem [X.] auch an einen anderen als die in dieser Vorschrift genannten [X.] jedenfalls dann wirksam abgetreten werden kann, wenn der [X.] in Höhe des vollen Werts dieses Anspruchs den Unterhalt des bedürftig gewordenen [X.]s bestritten hat und seinen Unterhalt auch wei-terhin sicherstellt ([X.] 127, 354, 357). Die Frage kann auch weiterhin dahin-stehen. Denn jedenfalls ist die Pfändbarkeit des Anspruchs durch § 852 Abs. 2 26 - 12 - ZPO im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO abweichend geregelt (ebenso, wenn auch kritisch gegenüber dem Umfang der gesetzlichen Zulassung der Pfändung Koll-hosser, [X.] 2001, 289, 292; ferner [X.]. in MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 528 Rdn. 11). Das zurückgewährte Geschenk ist nicht wegen des Unterhaltssiche-rungszwecks der Rückgewähr der Pfändung entzogen. Ebenso wenig haben die Ansprüche Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen ([X.] 162, 234, 240). Es ist nicht einsichtig, warum der [X.] stärkeren Vollstreckungsschutz genießen sollte als das ursprüngliche oder zum Zwecke der Unterhaltssiche-rung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (vgl. [X.] 154, 64, 71). Scharen [X.] Mühlens

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 610/00 - O[X.], Entscheidung vom 03.11.2004 - 3 U 203/02 -

Meta

X ZR 184/04

07.11.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. X ZR 184/04 (REWIS RS 2006, 968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 968

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