Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. IX ZB 36/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 838

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:041219BIXZB36.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 36/19

vom

4. Dezember 2019

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am
4. Dezember 2019
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Das Schreiben des Antragstellers vom 5.
Juli 2019 ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Be-schwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder bestimmt das [X.] ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
127 Abs.
2 Satz 1, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113).
1
2
-
3
-

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2019-
408 C 213/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2019 -
21 T 14/19 -

3

Meta

IX ZB 36/19

04.12.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. IX ZB 36/19 (REWIS RS 2019, 838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 838

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