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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:041219BIXZB36.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 36/19
vom
4. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am
4. Dezember 2019
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Das Schreiben des Antragstellers vom 5.
Juli 2019 ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Be-schwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder bestimmt das [X.] ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
127 Abs.
2 Satz 1, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113).
1
2
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3
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Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2019-
408 C 213/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2019 -
21 T 14/19 -
3
Meta
04.12.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. IX ZB 36/19 (REWIS RS 2019, 838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 838
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