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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 315/14
vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßigen Gebrauchs falscher Zahlungskarten mit Garantie-
funktion u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2014
be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 6.
März 2014
auch bezüglich des Mitangeklagten [X.]
im Schuldspruch gemäß §
349 Abs.
4 StPO wie folgt geändert und klargestellt:
a)
Der Angeklagte [X.]
ist der gewerbsmäßigen Fäl-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in [X.] mit vierfachem
Betrug und mit dreifachem
ver-suchten Betrug schuldig.
b)
Der Angeklagte [X.]
ist der gewerbsmäßigen Fäl-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in dem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug und mit ver-suchtem Betrug schuldig.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
Gebrauchs falscher ausländischer Zahlungskarten mit Garantiefunktion in [X.] mit Betrug in acht Fällen, wobei es in drei Fällen bei einem Versuch Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
s-mäßigen Gebrauchs falscher ausländischer Zahlungskarten mit Garantiefunkti-on in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Betrug und in einem Fall tat-r-hängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
B.
führt
teilweise dem Antrag des [X.] entsprechend
zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs, die der Senat bezüglich des Falls 9 der Urteilsgründe auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
erstreckt (§ 357 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten [X.]
wegen ver-suchten Betruges im Fall 5 und wegen gemeinschaftlichen (vollendeten) Betru-ges im Fall 9 hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Bei seiner rechtlichen Würdigung des [X.] hat das [X.] nicht bedacht, dass sich der versuchte Betrug auf die Aushändigung derselben Uhr bezog, die der Angeklagte [X.]
nachfolgend im Fall 6 durch den vollen-deten Betrug als Beute erlangte, und er hierzu dieselben Personen täuschte. Es handelte sich in den beiden Fällen mithin um verschiedene Entwicklungsstu-fen desselben deliktischen Angriffs, so dass der Versuch des Betruges hinter dessen Vollendung als subsidiär zurücktritt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Feb-1
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ruar 2008
4 [X.], [X.], 1394, 1395; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 52 ff. Rn. 110).
b) Zum Einsatz der gefälschten Kreditkarte im Fall 9 belegen die Fest-stellungen des [X.]s lediglich die tateinheitliche Begehung eines ver-suchten gemeinschaftlichen Betruges. Denn die beiden Verkäuferinnen hatten den vorausgegangenen Kreditkartenbetrug des Angeklagten [X.]
bereits bemerkt und durchschauten die Vorgehensweise der beiden Angeklagten. Sie unterlagen daher schon keiner Fehlvorstellung über eine Zahlungswilligkeit und eine berechtigte Karteninhaberschaft des Angeklagten [X.] .
2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen
gemäß § 354 Abs. 1 StPO ana-log zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen des (zu-gleich nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO klargestellten) Schuldspruchs
bezüg-lich des Falls 9 erstreckt auf den Mitangeklagten [X.] . Die Vorschrift des §
265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die geständigen Angeklagten sich insoweit nicht hätten anders verteidigen können.
Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf der Grundlage des ge-änderten Schuldspruchs zu tateinheitlich verwirklichten Teilakten einer Serien-tat niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Das [X.] hat bei dem [X.] [X.]
den Strafrahmen eines minder schweren Falls gemäß § 152b Abs. 3 StGB angenommen. Soweit es hier strafschärfend die Vielzahl von [X.] bewertet hat, konnte hinsichtlich des [X.] auch die [X.] des zurücktretenden ([X.] erschwerend berücksich-tigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2011
4 StR 308/11 mwN). Hinsichtlich des [X.] im Fall 9 hat das [X.] bei der Strafzumessung h-4
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tung begangen (wurde) und die Beute sofort an das Geschäft zurückgegeben
3. Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision des [X.] nur einen minimalen
Teilerfolg hat, ist er mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Basdorf Sander
Schneider
Berger Bellay
7
Meta
10.09.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 315/14 (REWIS RS 2014, 3049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3049
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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