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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 167/13
Verkündet am:
4. April 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner
und
Weinland und [X.]
Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 31. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2011 zu-rückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der [X.] ist Mitglied der klagenden [X.], in deren Anlage ein Hotel betrieben wird. In der
Eigentümerversamm-lung vom 5.
Mai 2007 wurde beschlossen, eine
Sonderumlage für [X.] zu erheben. Am 17. Mai 2008 wurde ein Beschluss über die Erhebung einer weiteren Sonderumlage für die Sanierung der Hotelküche ge-fasst. Beide Maßnahmen wurden vor dem [X.] durchgeführt. Eine gegen den Kläger gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf [X.] des auf seine Wohneinheit entfallenden Anteils wies das [X.] in einem Vorprozess mit (rechtskräftigem) Urteil vom 4. Februar 2010 ab, weil es 1
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die beiden Beschlüsse über die Erhebung der [X.] wegen man-gelnder Bestimmtheit als nichtig ansah; die Kosten erlegte es der [X.] auf.
In der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 wurden im Hinblick auf die Entscheidung des [X.]s vom 4. Februar 2010 erneut Beschlüsse über die Erhebung der [X.] für die Brandschutzmaßnahmen ([X.] 13) und für die Küchensanierung ([X.] 14) jeweils auf der Basis der Miteigen-tumsanteile
gefasst.
Die unter anderem gegen die genannten Beschlüsse ge-richtete Anfechtungsklage des hiesigen [X.]n
ist Gegenstand des Verfah-rens V
ZR
168/13.
In dem hiesigen Verfahren verlangt die Klägerin Zahlung der auf den [X.] entfallenden Anteile an den [X.] nebst Zinsen und vorge-richtlichen
Anwaltskosten. Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung des [X.]n
hat das [X.] -
soweit von Interesse -
die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will
die Klägerin
die Zurück-weisung der Berufung erreichen. Der [X.]
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Beschlüsse über die [X.] ([X.] 13 und 14) als nichtig an, weil keine Beschlusskompetenz bestehe, für abgerechnete und bereits bezahlte Maßnahmen eine Sonderumlage zu be-schließen; insoweit könne eine Zahlungspflicht nur durch die [X.] begründet werden, woran es hier fehle.
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II.
Die Revision hat Erfolg. Die zu
[X.] 13 und 14 gefassten Beschlüsse, die die Erhebung von [X.] betreffen, sind nicht -
wie es das [X.] annimmt -
nichtig; die Wohnungseigentümer waren befugt, ent-sprechende Beschlüsse erneut zu fassen. Zur Vermeidung von [X.] nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines heutigen Urteils in der Sache [X.]/13
(zur [X.] bestimmt).
Für die Zahlungspflicht des [X.]n ist es ohne Belang, dass aufgrund der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in dem Parallelverfahren ([X.]/13, zur [X.] bestimmt) die hinsichtlich der Beschlüsse zu [X.] 13 und 14 geltend gemach-ten Anfechtungsgründe
noch zu prüfen sein werden. Denn die Beschluss-anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange die Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 63)
und begründen die Zahlungspflicht des [X.]n.
Es besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens. Diese
kommt nur unter den Voraussetzungen des § 148 ZPO in Betracht, die nicht gegeben sind. Da die Beschlüsse jedenfalls bis zu der Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Verfah-rens nicht vorgreiflich für die Zahlungsklage.
Aufgrund der Beschlüsse ist der [X.] zu der Zahlung der auf ihn ent-fallenden Anteile nebst Zinsen verpflichtet.
Daraus errechnen sich die der Klä-gerin durch das Amtsgericht insoweit zuerkannten Beträge von 9.216,91
(Brandschutzmaßnahmen) sowie 3.787,77
g-lich Zinsen, und
der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2011 -
18 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2013 -
11 [X.]/12 -
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Meta
04.04.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2014, Az. V ZR 167/13 (REWIS RS 2014, 6535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6535
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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