Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2012, Az. XII ZB 599/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8461

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 599/10

vom

7. März 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §
5 Abs.
2, § 39, § 43,
§ 48 Abs.
2 Nr.
2; BGB §
1587
a Abs.
2
Nr.
2 (aF); SGB
VI §
109 Abs.
6
a)
Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des [X.] maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu
gering bemessen worden ist (im [X.] an [X.]beschluss vom 12.
November 1980 -
IVb
ZB
712/80
-
FamRZ 1981, 132).
b)
Bei der Kürzung des Versorgungsanrechts des [X.] wegen eines von ihm nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersru-hegeldes handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit zu berücksichtigende Veränderung im Sinne
von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.].
BGH, Beschluss vom 7. März 2012 -
XII ZB 599/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
März 2012 durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.]-Monecke und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss des 17.
Familiensenats des [X.] vom 21.
Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
[X.]: 1.410

Gründe:
I.
Die im Juni 1991 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des im September 2009 zugestellten Scheidungsantrags
am 11.
Februar 2010 ge-schieden. Der Antragsteller bezieht seit 1.
Januar 2010 bei der weiteren Betei-ligten, der [X.], Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden: Beteiligte) ein vorgezogenes [X.]. [X.] Berücksichtigung des für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersru-hegeldes anfallenden Abschlags beläuft sich der für die Ehezeit maßgebliche Ausgleichswert nach den Auskünften der Beteiligten auf 492,80

1
-
3
-
Abschlag beträgt der zugunsten der Antragsgegnerin zu übertragende Wert 536,23

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich bezogen auf die [X.] des Antragstellers bei der Beteiligten auf der Grundlage der den Abschlag für das vorgezogene [X.] berücksichtigenden
Auskunft durchgeführt und somit der Antragsgegnerin
im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 492,80

,
bezogen auf den 31.
August 2009,
übertragen. Die von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß §
48 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ist das ab 1.
September 2009 gel-tende materielle Recht und Verfahrensrecht, also das Gesetz über das Verfah-ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen [X.] vom 17.
Dezember 2008 ([X.]
I S.
2586 -
FamFG)
sowie das Gesetz über den Versorgungsausgleich
vom 3.
April 2009 ([X.]
I S.
700 -
Versorgungsaus-gleichsgesetz
-
[X.]), anwendbar, weil das Versorgungsausgleichsver-fahren nach dem 1.
September 2009 abgetrennt worden ist.
1. Die bezogen auf das bei der Beteiligten bestehende Versorgungsan-recht
eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft; die Beteiligte ist zudem be-schwerdebefugt.
2
3
4
5
-
4
-
a) [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus
§
70 Abs.
1 FamFG; das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auch wenn dies im Tenor nicht deutlich wird, hat das Beschwerdegericht die Rechts-beschwerde allerdings nur hinsichtlich der Bewertung des bei der Beteiligten bestehenden Anrechtes zugelassen. Das folgt aus der Begründung der Ent-scheidung, wonach das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich insoweit zugelassen hat, als es aufgrund der Neuregelung des §
5 Abs.
2 [X.]
abweichend von der zur alten Rechtslage ergangenen
Rechtspre-chung des [X.] entschieden hat. Damit ist allein die Frage angesprochen,
ob der Umstand, dass der Antragsteller ein vorgezogenes [X.] bezieht
und deshalb einen Abschlag auf sein Anrecht hinzunehmen hat,
bei der Bewer-tung seines
Versorgungsanrechtes
zu Lasten der Antragsgegnerin zu berück-sichtigen ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die bei der Beteiligten bestehende
Versorgung. Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zulässig, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.
September 2009 die früher notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufge-hoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden ([X.]beschlüsse vom 5.
Oktober 2011 -
XII
ZB
555/10
-
FamRZ 2011, 1931 Rn.
8 und vom 7.
September 2011 -
XII
ZB
546/10
-
FamRZ 2011, 1785 Rn.
6).
b) Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt. Der Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin (erst) bei [X.] Entscheidung ihren Angaben zufolge "versicherungsmathematisch belastet wird".
Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Beschwer eines Sozi-alversicherungsträgers nicht entscheidend ist, ob die übertragenen oder zu be-gründenden Anwartschaften vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen 6
7
8
-
5
-
worden sind. Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen [X.] des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem [X.] des Versorgungsausgleichs außer Betracht ([X.]be-schluss vom 12.
November 1980 -
IVb
ZB
712/80
-
FamRZ 1981, 132,
133; s.
auch [X.]beschlüsse
vom 11.
April 1984 -
IVb
ZB
87/83
-
FamRZ 1984, 671 und vom 18.
Februar 2009 -
XII
ZB
221/06
-
FamRZ 2009, 853 Rn.
12;
OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985).
Zwar handelt es sich bei der Rechtsbeschwerdeführerin nicht um einen Sozialversicherungsträger und auch nicht um den
Träger einer beamtenrechtli-chen Versorgung (s. dazu [X.]beschluss vom 18.
Februar 2009

XII
ZB
221/06
-
FamRZ 2009, 853), sondern um eine berufsständische Ver-sorgungsanstalt des öffentlichen Rechts. Diese nimmt
für die Altersversorgung der bei ihr Versicherten jedoch eine vergleichbare Stellung
wie die vorgenann-ten Versorgungsträger ein.
Gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB
VI sind die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich von der [X.] befreit. Ferner zählt der Gesetzgeber sie zu den Regelsi-cherungssystemen
im Sinne des §
32 [X.], auf die er die Anpassungen nach Rechtskraft (§
32
ff. [X.], bislang §§
4 bis 10 [X.]) und Abän-derungen des [X.] bei der Scheidung (§§
225, 226 FamFG; bislang §
10
a [X.]) beschränkt hat (BT-Drucks.
16/10144 S.
42
und 72).
Im Übrigen lässt sich
wegen der Ungewissheit
des zukünftigen "[X.]"
regelmäßig nicht feststellen, wie sich die angegriffene Ent-scheidung im konkreten Fall tatsächlich für den Versorgungsträgers auswirken wird
(vgl. [X.]beschluss vom 18.
Februar 2009 -
XII
ZB
221/06
-
FamRZ 2009, 853 Rn.
12).
9
10
-
6
-
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Beschwerdegericht hat seine
Entscheidung wie folgt begründet: Hinsichtlich der bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechtslage sei im Fall vor-zeitigen Rentenbeginns §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB so auszulegen, dass die Veränderung des Zugangsfaktors bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht bleibe, wenn die [X.] vorzeitigen Rentenbezugs so wie hier außerhalb der Ehezeit liege. Dieser differenzierten Betrachtungsweise zum alten Recht stehe nun der Wortlaut des §
5 Abs.
2 [X.]
entgegen. Danach seien rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil [X.], zu berücksichtigen. Bei dem Absenken der Versorgung durch vorgezogenen [X.] handele es sich um eine tatsächliche Veränderung, die die [X.] auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhe-stand mitzutragen hätte. Sie müsse daher auch bei Durchführung des [X.] mitgetragen werden, da andernfalls der Grundsatz der [X.] verletzt würde. Dies könnte lediglich in Extremfällen mit Schädigungsab-sicht anders zu beurteilen sein, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorlägen.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Gemäß §
1 Abs.
1 [X.] sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den ge-schiedenen Ehegatten zu teilen.
Dabei überträgt das [X.] grundsätz-lich nach
§
10 Abs.
1 [X.] für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichs-pflichtigen Person besteht (interne Teilung). Befindet sich ein Anrecht in der [X.] und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die 11
12
13
14
-
7
-
unmittelbar bestimmten [X.]abschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gemäß §
39 Abs.
1 [X.] dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese
unmittelbare Bewertung ist nach §
39 Abs.
2 Nr.
1 [X.] insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungszah-len bestimmend ist.
Schließlich ist maßgeblicher [X.]punkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit, §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Rechtliche oder tatsächliche Verände-rungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind gemäß §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen.
bb) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in
der Ehezeit tatsächlich [X.] Anrecht des Antragstellers. Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit vorzeitig [X.] in [X.] genommen hat, bleibt dagegen unberücksichtigt.
(1) Die Ermittlung der im Streit stehenden, berufsständischen Anwart-schaft des Antragstellers unterliegt
-
wie die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
43
Abs.
1 [X.]
-
der unmittelbaren Bewer-tung nach §
39 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 [X.].

Während sich die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach persönlichen Entgeltpunkten
und aktuellem Rentenwert
richten
(§§
63, 66, 68
SGB
VI),
bemessen sich die bei der Beteiligten bestehenden Anrechte nach Leistungszahlen
und Punktewerten (§
28
der Satzung der Beteiligten). Der [X.] hat bereits im Jahr 2005 (also noch zum alten Recht) entschieden, dass wegen dieser strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen den jeweiligen Syste-15
16
17
18
-
8
-
men die bei der Beteiligten
erworbenen Versorgungsanrechte nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind
([X.]-beschluss vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455).
Danach ist im vorliegenden Fall für die Bewertung der Anwartschaft die in der Ehezeit vom Versorgungsausgleichsverpflichteten erworbene Summe der [X.] von 1.334,58
% maßgeblich, was ausweislich der [X.] der Beteiligten vom 8.
April 2010 unter Berücksichtigung des zum Ehezeitende geltenden "Punktwertes"
von 80,36

h-rend der Ehezeit von 1.072,47

entspricht.
(2) Die Berücksichtigung eines Abschlags für das nach der Ehezeit in Anspruch genommene vorzeitige [X.] kommt nicht in Betracht.
(a) Unter Berücksichtigung dieses Abschlags beliefe
sich der für die Ehezeit maßgebliche Ausgleichswert nach der
Versorgungsauskunft der Betei-ligten auf den -
von den Instanzgerichten ihrer Entscheidung zugrunde geleg-ten
-
Betrag von 492,80

Die Höhe des Abschlags
beruht darauf, dass der Antragsteller 27
Monate vor der regulären Altersgrenze in Ruhestand gegangen ist, weshalb für jeden dieser Monate gemäß §
29 Abs.
5 der Satzung ein [X.] von 0,3
%, insgesamt also 8,10
% vorzunehmen war.
(b) Schon nach altem Recht schloss §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. [X.] war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Renten-versicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah ge-mäß §
77 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
a SGB
VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme
der 19
20
21
22
-
9
-
Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0"
vor.
Die Regelung
des §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB, die nunmehr von §
109 Abs.
6 SGB
XI fortgeschrieben wird, hat der Senat im Wesentlichen bestätigt
([X.]beschluss vom 22.
Juni 2005

XII
ZB
117/03
-
FamRZ
2005, 1455, 1457).
Nur für die Fälle, in denen der [X.] bereits während der Ehezeit vorzeitiges [X.] be-zogen hat, hat der Senat hiervon Ausnahmen zugelassen ([X.]beschluss vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ
2005, 1455, 1457).
Ferner hat der Senat entschieden, dass §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB, [X.] das gesetzliche Rentenanrecht aus der ungekürzten Altersrente
zu bewer-ten sei, Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips sei, das ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gelte ([X.]beschlüsse
vom 14.
De-zember 2011 -
XII
ZB
23/08
-
zur [X.] bestimmt und vom
18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
14; s.
auch [X.]beschluss vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ
2005, 1455, 1458). Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des [X.], die vor-gezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in [X.] zu nehmen, habe zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und müsse daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben ([X.]beschlüsse vom 14.
Dezember 2011 -
XII
ZB
23/08
-
zur Veröffentli-chung bestimmt und vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
15).
(c) Diese Maßstäbe gelten entgegen der Auffassung des [X.] auch für das neue Recht.
(aa) Dies ergibt sich bereits aus §
109 Abs.
3 SGB
VI, der nach dem oben Gesagten auf die von der Beteiligten gewährten Versorgungsanrechte 23
24
25
-
10
-
entsprechend anzuwenden ist. Danach errechnen sich die gemäß §
39 [X.]
zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze
(s. auch [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
43 [X.]
Rn.
23
f.; [X.]/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis
Rn.
484 und [X.] in Erman BGB 13.
Aufl. §
5 [X.]
Rn.
10).
(bb) Dem steht §
5 Abs.
2 [X.] nicht entgegen. Dessen Satz
1 besagt, maßgeblicher [X.]punkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Nach Satz
2 sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich bei dem nach Ende der Ehezeit aufgenommenen Bezug eines vorzeitigen Altersru-hegeldes und der damit einhergehenden Reduzierung der ursprünglichen [X.] weder um eine rechtliche noch
um eine tatsächliche Verände-rung im Sinne des §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.].
Die Norm eröffnet die Möglichkeit, nachehezeitliche Veränderungen auch bereits bis zur letzten Tatsachenentscheidung im Erstverfahren zu [X.] ([X.]beschluss vom 18.
Januar 2012
-
XII
ZB
696/10
-
juris Rn.
23). Nicht zu berücksichtigen sind danach jedoch nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben (BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Eine Be-rücksichtigung solcher individueller,
nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], die sich der Gesetzgeber im Rahmen des [X.] ausdrücklich zu Eigen
gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S.
49), gegen das Stichtagsprinzip des §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] verstoßen ([X.]beschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
696/10
-
juris Rn.
28). Demgemäß ist in der Gesetzesbegründung 26
27
28
-
11
-
zum Gesetz über den Versorgungsausgleich ausdrücklich ausgeführt, dass bei einer nach Ehezeit getroffenen Entscheidung für den vorzeitigen Ruhestand die Abschläge schon deshalb außer Betracht bleiben
müssten, weil insoweit der Bezug zur Ehezeit fehle (BT-Drucks. 16/10144 S.
80 zu §
41 [X.]).
Soweit das Beschwerdegericht meint, bei dem Abschlag handele es sich um eine tatsächliche Veränderung, die die [X.] auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand des Antragstellers mitzutragen gehabt hätte, verkennt es, dass sie in diesem Fall auch an der Rentenzahlung partizipiert hätte
(vgl. [X.]be-schluss vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011,
1214 Rn.
15).

Entgegen der Auffassung des [X.]
erfordert es auch der Halbteilungsgrundsatz
nicht, den auf
einer individuellen [X.] Ent-scheidung des Antragstellers beruhenden Versorgungsabschlag zu berücksich-tigen
(vgl. [X.]beschluss vom 14.
Dezember 2011 -
XII
ZB
23/08
-
zur Veröf-fentlichung bestimmt).
Der Umstand, dass dem
Antragsteller nach durchgeführ-tem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin, beruht auf seinem Entschluss,
bereits im Alter von 62
Jahren vorgezogenes [X.] in Anspruch zu nehmen
und damit in den Genuss eines verlängerten
Rentenbezugs
zu kom-men.
3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-ben. Die Sache ist gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das Beschwerdege-richt
zurückzuverweisen, weil der
Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden
kann. Zwar ergibt sich aus der Versorgungsauskunft der Beteilig-ten vom 8.
April 2010, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde ge-legt hat, neben der von den Instanzgerichten in Bezug genommen Berechnung 29
30
31
-
12
-
des ehezeitanteiligen vorgezogenen [X.]es nach §
29 Abs.
5 der Satzung auch die Berechnung des Ausgleichswertes aufgrund der ungekürzten Versorgung. Jedoch ist weder festgestellt noch aus der Akte ersichtlich, welche Fassung der Satzung die Instanzgerichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben.
Wie der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (Beschluss vom 26.
Januar
2011 -
XII
ZB
504/10 -
FamRZ 2011, 547 Rn.
22
ff.), ist es bei der internen Teilung nach §
10 [X.] jedoch gebo-ten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.

Hahne
[X.]-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
2 F 891/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2010 -
17 UF 222/10 -

Meta

XII ZB 599/10

07.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2012, Az. XII ZB 599/10 (REWIS RS 2012, 8461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8461

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