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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418B5STR90.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 90/18
vom
11. April 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 11. April 2018 gemäß §
349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 15. März 2018 bemerkt der [X.] zur Antragsschrift des [X.] vom 7. März 2018:
1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] richtete sich die von der Revision erhobene Verfahrensbeanstandung auch unter Be-rücksichtigung des in § 352 Abs. 2, § 300 [X.] enthaltenen Rechtsgedankens nur gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; die Angriffsrichtung be-stimmt aber den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2013
5 [X.], [X.], 671 mwN). Soweit der [X.] die Verfahrensbeschwerde nunmehr auch als Inbegriffsrüge (§
261 [X.]) verstanden wissen will, ist der diesbezügliche Vortrag deshalb verspätet (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. Juli 1998
4 [X.], -
3
-
NStZ
1998, 636). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die [X.] mit einer Inbegriffsrüge gleichfalls nicht durchdringen könnte. Der [X.] kann dem um 15:48:48 Uhr aufgenommenen Bild aus der Videosequenz be-reits nicht den vom Beschwerdeu-tungsgehalt entnehmen. Einer von der
möglichen, wenn nicht gar nahelie-genden
Bewertung dieses Bildes durch das [X.] abweichenden Wür-digung stünde im Revisionsverfahren der Bewertungsvorrang des Tatgerichts entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 1979
4 [X.], [X.]St 29, 18, 21 f.; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl.,
§ 337 Rn. 15 mwN).
2. Gegen die sorgfältige Beweiswürdigung ist rechtlich nichts zu erinnern. So-weit das [X.] im Zuge der Erörterung mehrerer für einen zum Zweck der
Überwindung von Widerstand geplanten Reizstoffeinsatz streitender Beweisan-auf Juweliergeschäfte in [X.] anspricht, ist dieser Schluss zulässig. Eine Ver-fahrensrüge dahingehend, die gerichtsbekannten Tatsachen seien nicht ord-nungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden (vgl. hierzu [X.]/[X.], 60. Aufl., § 261 Rn. 7 mwN), ist nicht erhoben.
Mutzbauer
Schneider König
Berger Mosbacher
Meta
11.04.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 5 StR 90/18 (REWIS RS 2018, 10987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10987
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