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PDF anzeigen[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]ILXII ZR 70/98Verkündet am:5. Juli 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 18. Februar 1998aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 14. Oktober 1997 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt Feststellung, daß das Mietverhältnis mit der [X.] durch die von ihm unter dem 19. März 1997 erklärte Kündigung zum30. September 1997 beendet wurde. [X.]r stützt diese Kündigung auf § 566 BGB.Mit Vertrag vom 30. November 1993 vermietete die Beklagte dem [X.] nicht errichtete Gewerberäume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis für [X.] 17. Dezember 1993 bis mindestens 30. November 2008.- 3 -§ 1 Abs. 1 des [X.] lautet [X.] ist/wird [X.]igentümer des Grundstücks ... (Grund-buchbezeichnung). [X.]r beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein"Stadtteilzentrum" mit Läden, Büros und Wohnungen und ein [X.] und Ärztehaus mit Büros und Wohnungen und Tiefgaragen zubauen. Ausführung und Ausstattung des Bauwerks ergeben sichaus der Vermieterbaubeschreibung (Anlage 1).Von dem Bauwerk vermietet der Vermieter die folgenden Teilflä-chen an den Mieter: [X.], Gebäudeteil [X.], [X.] rechts.Dem Mieter, seinen Mitarbeitern oder Kunden werden folgendeKfz.-Tiefgaragenplätze zur Mitbenutzung überlassen: [X.](1 [X.] im [X.]Stellplätze ist in dem Lageplan(Anlage 2) durch rote Umrandung gekennzeichnet.Die besonderen Anforderungen des Mieters hinsichtlich der vonihm angemieteten Bauteile und Flächen sind Gegenstand [X.] (Anlage 3). Diese geht im Zweifel [X.] [X.] besteht aus 18 fortlaufend paginierten [X.]inzelblättern.Der Vertragstext ist in fortlaufend numerierte Paragraphen unterteilt, weist eineinheitliches Schriftbild auf und ist am [X.]nde der Seite 18 von beiden [X.]. Die übrigen Seiten sind jeweils vom Kläger unterzeichnet undvom [X.] der [X.] paraphiert.Mit diesem Vertrag nicht fest verbunden sind 22 Seiten Anlagen, die [X.] Seitenzahlen 19 bis 40 versehen, ebenfalls auf jeder Seite vom [X.] sowie vom [X.] der [X.] paraphiert sind. [X.] und 20 sind Geschoßpläne, die als "Obergeschoß Büros 1:100 A." bzw."Kellergeschoß Büros 1:100 A." gekennzeichnet sind, während der [X.] die Bezeichnung "Garagen- sowie Kellergeschosse 1 und 2" trägt und [X.] 4 -Bereich "Tiefgarage mit 72 Stellplätzen" eine handschriftliche Markierung mitdem Zusatz "22 unten" enthält. Blatt 22 bis 40 enthalten die "[X.]: Büros", deren einzelne Seiten die Überschrift "Umbau und Neubau[X.]" tragen.[X.]ine Anlage 3 ([X.]) existiert nicht. Die Parteien ha-ben nicht vorgetragen, daß der Kläger besondere Anforderungen hinsichtlichder von ihm angemieteten Bauteile und Flächen gestellt habe.Mit "Nachtrag zum Mietvertrag vom 30.11.1993" vom 19. April 1994, [X.] beiden im Nachtrag namentlich aufgeführten Parteien unterzeichnet ist,wurde die Mietfläche des Büros mit 88,06 qm (statt der in § 6 Abs. 1 genanntenFläche von ca. 83,20 qm) festgelegt und der Mietzins hierfür von 32,20 [X.] DM pro qm, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, ermäßigt.Das Feststellungsbegehren hatte in den Vorinstanzen [X.]rfolg. [X.] sich die Revision der [X.], mit der sie weiterhin Abweisung [X.] begehrt.[X.]ntscheidungsgründe:Das Berufungsgericht sieht die Schriftform des [X.] als nichtgewahrt an, weil es an der erforderlichen festen Verbindung der Anlagen mitdem Hauptvertrag fehle. Allein durch die fortlaufende Paginierung auch [X.] werde die [X.] nicht gewahrt, weil sich daraus nicht erse-hen lasse, wo der Mietvertrag ende, und weil die Paraphe der [X.] derennotwendige Unterschrift nicht ersetzen könne. Auch der inhaltliche Zusammen-hang reiche nicht aus, die [X.] zu wahren, weil die in § 1 des [X.] -vertrages erwähnten Anlagen 1, 2 und 3 weder als solche noch ausdrücklichals Vermieterbaubeschreibung, Lageplan und [X.] be-zeichnet worden seien.Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit [X.]rfolg.Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil die Kündigung vom19. März 1997 das Mietverhältnis nicht beendet hat. Die Bestimmung in § 4Abs. 2 des [X.], derzufolge das Mietverhältnis frühestens zum30. November 2008 gekündigt werden kann, ist wirksam, weil der [X.] nach § 566 BGB erforderliche Schriftform wahrt.1. Auch ohne körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter ent-spricht der Hauptvertrag (Seiten 1 bis 18) den Anforderungen an die Urkun-deneinheit, die der Senat in seiner [X.]ntscheidung [X.], 357 dargelegthat.2. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es [X.] einer festen körperlichen Verbindung zwischen dem Hauptvertrag undden Anlagen hierzu.a) Das Fehlen der im Mietvertrag erwähnten Anlage 3 steht der Wah-rung der Schriftform nicht entgegen, weil dem Vortrag der Parteien nicht zuentnehmen ist, daß die Parteien sich über Sonderwünsche des [X.] geei-nigt hätten. Nur der Inhalt der tatsächlichen Vereinbarungen der Parteien [X.] der [X.]) [X.]s kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits in § 1 Abs. 1 des[X.] durch die Bezeichnung "[X.], Gebäudeteil [X.], [X.]rechts" hinreichend konkretisiert ist und die Anlage Blatt 19 deshalb nur als- 6 -bloßer Orientierungsbehelf und damit als nicht notwendiger Bestandteil [X.] anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 - [X.]/97 -ZIP 1999, 1311, 1313 und vom 29. September 1999 - [X.] - NJW2000, 354, 357 f).[X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die [X.]zwischen dem Hauptvertrag und den Anlagen 1 und 2 nämlich durch hinrei-chende wechselseitige Bezugnahme gewahrt.Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich die Zusam-mengehörigkeit von Anlagen und einer Haupturkunde besonders leicht undzuverlässig dann ergibt, wenn die Anlagen ebenso bezeichnet sind wie in [X.], die auf sie Bezug nimmt. Unabdingbare Voraussetzung ist [X.] nicht. [X.]ine eindeutige Zusammengehörigkeit kann sich außer durchübereinstimmende Bezeichnung auch aus anderen Umständen ergeben. Dasist hier der [X.]) Der Hauptvertrag verweist auf eine "Vermieterbaubeschreibung (An-lage 1)". Dem Vertragstext ist ferner zu entnehmen, daß der Vermieter [X.] größeren Bauvorhabens ist, in dessen Gebäudeteil [X.] sich das nachMaßgabe der Vermieterbaubeschreibung zu errichtende Mietobjekt befindet.Aus dem Inhalt der als "Baubeschreibung - Bauteil [X.]" bezeichneten Anlage(Blatt 22 ff.) ergibt sich, daß darin nicht spezielle Ausstattungswünsche eineseinzelnen Mieters niedergelegt sind, sondern daß es sich um eine Beschrei-bung des gesamten Baukomplexes [X.] nebst Außenanlagen der Bauteile A bis Fund somit um eine "Vermieterbaubeschreibung" handelt.Abgesehen von diesem Zusammenhang, der sich zwischen der [X.] verwendeten Bezeichnung "Vermieterbaubeschreibung" und dem- 7 -Inhalt dieser Anlage ergibt, haben die Vertragsparteien die Blätter der Anlage,beginnend bei den [X.], im Anschluß an die [X.] paginiert und jedes einzelne Blatt der Anlage - in gleicher Weisewie die Blätter des Hauptvertrages - mit einer Paraphe abgezeichnet bzw. un-terschrieben. Dies reicht aus, um Zweifel an der [X.]inheit zwischen [X.] und Anlagen nahezu ebenso zuverlässig auszuschließen wie eine Unter-zeichnung jeder Seite mit den vollständigen Namensunterschriften beider Par-teien (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO [X.]). Letzteres ist- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht im Hinblick [X.] mit der Schriftform bezweckte Warnfunktion notwendig, denn diesem [X.]rfor-dernis genügt bereits die Unterzeichnung des Hauptvertrages, der die [X.] Verweisung zum Vertragsbestandteil macht (vgl. Senatsurteil vom29. September 1999 aaO [X.]).bb) Daß die Lagepläne nicht mit der in der Haupturkunde verwendetenBezeichnung "Anlage 2" versehen sind, ist ebenfalls ohne Bedeutung. [X.] wird deren Zusammengehörigkeit mit der Haupturkunde zum einendadurch verbürgt, daß sie die Unterschrift des [X.] und die Paraphe der[X.] tragen, und zum anderen durch ihre Kennzeichnung als "[X.]" ([X.]), "Kellergeschoß Büros 1:100 A." ([X.]), [X.] dem das Bauteil kennzeichnenden Zusatz "[X.]", sowie "Garagen- sowie [X.] 1 und 2" ([X.]) mit eingezeichneter Tiefgarage, innerhalb dererder dem Kläger vermietete [X.] - wie in § 1 Abs. 1 des [X.] er-wähnt - durch eine Umrandung markiert ist.3. Auch der "Nachtrag zum Mietvertrag vom 30.11.1993" vom 19. [X.] wahrt die [X.] mit dem Hauptvertrag, weil er auf diesen [X.] nimmt, von beiden Parteien unterzeichnet wurde und im übrigen erkennen- 8 -läßt, bis auf die vereinbarte Änderung solle es bei dem verbleiben, was ur-sprünglich beurkundet worden sei (vgl. [X.]/[X.]ckert, Gewerbliches Miet- [X.], 3. Aufl. [X.]. 49 m.w.N.).[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz
Meta
05.07.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZR 70/98 (REWIS RS 2000, 1751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1751
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