Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. XII ZR 133/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 750

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 133/98Verkündet am:25. Oktober 2000Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Oktober 2000 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 11. Zivil-senats des [X.] vom 21. April 1998aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. Oktober 1997 abgeändert.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 69.000 DM nebst 8,75 % Zinsen aus 23.000 DM seit dem7. April 1997, 8,75 % Zinsen aus weiteren 23.000 DM seit [X.] Mai 1997 und 4 % aus weiteren 23.000 DM seit dem [X.] zu zahlen.Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die [X.]/4. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die [X.] Gesamtschuldner.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Mit Vertrag vom 11. Februar 1994 vermietete die Klägerin der aus [X.] bestehenden Verwaltungs-, Service- und BetreuungsgesellschaftGbR für die [X.] vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 eine "Lagerhalle [X.] zur Nutzung als Möbellagerfläche, Büro- und Sozialräume [X.]" im Objekt [X.] 69 in [X.] zu einem Mietzinsvon 20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, im voraus zahlbar bis zum fünftenWerktag eines jeden Monats.Mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 erklärten die Beklagten die [X.] mit der Begründung, die Schriftform des [X.] nicht gewahrt, zum 31. März 1997 und gaben das Grundstück zu diesemTermin geräumt zurück.Die Klägerin hält diese Kündigung für nicht wirksam und verlangt [X.] rückständigen Mietzinses nebst Verzugszinsen für die Monate April [X.] 1997 in Höhe von insgesamt 69.000 DM nebst Zinsen.Der am Ende der letzten Seite von beiden Vertragsparteien unterzeich-nete Mietvertrag besteht aus acht nicht fest miteinander verbundenen, durch-gehend paginierten Einzelblättern mit einheitlichem Schriftbild und fortlaufen-der Paragraphenzählung.§ 1 Abs. 2 des Vertrages gestattet dem Mieter die Mitbenutzung von"Freiflächen, Ein- und Ausfahrt des [X.] (auf dem [X.] [X.])" in Abstimmung mit den übrigen Nutzern des Grundstücks.§ 1 Abs. 3 des Vertrages gibt die [X.] mit "ca. 4000 qm" anund lautet im übrigen: "Es wird ein Aufmaß der Mietfläche genommen, nach- 4 -dem die [X.] präzisiert wird. Maßgeblich für die Miethöhe und [X.] ist die auf dem als Anlage 1 dieses [X.] beigefügten [X.] mit rot gekennzeichnete Fläche."Nach § 25 des Vertrages sind die "zusätzlich beigefügten Anlagen 1 und2 ... wesentliche Bestandteile dieses [X.]"; sie sind in § 26 als "Anla-ge 1 - [X.]" und "Anlage 2 - [X.]" aufgeführt. Mitder Vertragsurkunde waren sie nicht fest verbunden.Der zu den Akten gereichte [X.], bei dem es sich unstreitig um [X.] der Anlage 1 handelt, trägt den Vermerk "Anlage 1" und weist rot um-randete Gebäudeflächen sowie blau schraffierte Verkehrsflächen auf, enthältjedoch keinen Hinweis auf die Anschrift des Grundstücks oder den [X.] seine Parteien.Ein weiteres Schriftstück ist mit "[X.] II" über-schrieben, als "Anlage" gekennzeichnet und von den als "Vermieter" bzw."Mieter" bezeichneten Parteien unterzeichnet. Über der Unterschrift der Ver-mieterin befindet sich deren Firmenstempel mit Anschrift. Absatz 1 lautet: "[X.] § 3 dargestellte Miethöhe bleibt fest vereinbart für die ersten 3 Mietjahre bis28.02.1996".Das [X.] wies die Klage, mit der die Klägerin erstinstanzlichauch die Feststellung des [X.] des [X.] begehrt hatte, ins-gesamt ab. Die gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs gerichtete [X.] blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen -Erfolg.1. [X.], die Kündigungserklärung der [X.] habe das Mietverhältnis der Parteien zum 31. März 1997 beendet,vermag der Senat nicht zu folgen.Die Abweisung des Antrags, mit dem die Klägerin die Feststellung [X.] des Mietverhältnisses über den 31. März 1997 hinaus [X.], steht dem nicht entgegen. Denn soweit die Klägerin die Abweisung [X.] für April bis Juni 1997 betreffenden [X.] mit der [X.] angegriffen hat, umfaßt dieser Angriff auch die Entscheidung, das Miet-verhältnis habe in diesem [X.]raum nicht mehr bestanden. Eines ausdrückli-chen, erneut auf Feststellung gerichteten [X.] bedurfte es nicht,da dieser in dem Leistungsantrag enthalten ist.2. Die Kündigung konnte das Mietverhältnis nicht vorzeitig beenden, weildie Parteien eine Festmietzeit von fünf Jahren [X.] vereinbart haben.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die [X.], für sich allein genommen, den Anforderungen an [X.] genügt, die der Senat in seiner Entscheidung [X.], 357 [X.] hat.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht aber auch der [X.], daß die beiden Anlagen mit dem Hauptvertrag nicht fest verbunden [X.], der Wahrung der Schriftform nicht [X.] 6 -a) Die Urkundeneinheit zwischen der [X.] und einer Anlagehierzu ist auch ohne körperliche Verbindung gewahrt, wenn sich die [X.] der Anlage zur [X.] aus anderen Gründen zweifelsfrei ergibt,so etwa bei wechselseitiger Verweisung und Unterzeichnung der Anlage durchdie Parteien des Hauptvertrages (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1999- [X.] - [X.] 1999, 473).Die [X.] wird diesen Voraussetzungen gerecht.Sie ist von beiden Parteien unterschrieben, und die §§ 25 und 26 des [X.] nehmen auf sie Bezug, indem sie auf eine Anlage verweisen, die als[X.] bezeichnet wird. [X.] ist, daß die Anlagenicht - wie im Vertrag vorgesehen - als "Anlage 2", sondern lediglich als "Anla-ge" gekennzeichnet ist und ihrerseits nicht ausdrücklich auf den [X.] 11. Februar 1994 zurückverweist. Ihre Zugehörigkeit zu diesem Vertragergibt sich nämlich aus den Unterschriften der Parteien - nebst deren [X.] als Vermieter und Mieter - in Verbindung mit Abs. 1 der Wertsicherungs-vereinbarung, aus dem hervorgeht, daß diese einen Mietvertrag der Parteienergänzt, der einen Mietbeginn zum 1. März 1994 vorsieht und dessen § 3 dieHöhe des Mietzinses regelt. Beides trifft auf den Mietvertrag vom [X.] zu.b) Hinsichtlich des als "Anlage 1" bezeichneten [X.]s bestehen al-lerdings erhebliche Bedenken, ob die Zugehörigkeit dieser Anlage zum Miet-vertrag schon hinreichend zweifelsfrei dem Umstand zu entnehmen ist, daß sie,der Verweisung in §§ 1, 25 und 26 des [X.] entsprechend, als "Anla-ge 1" bezeichnet ist und einen [X.] darstellt, der die in § 1 Abs. 2 und 3erwähnten Markierungen in roter und blauer Farbe enthält, oder ob es [X.] der Urkundeneinheit erforderlich gewesen wäre, in der Anlage selbst- 7 -auf den Mietvertrag vom 11. Februar 1994 oder zumindest auf dessen Parteienoder die Anschrift des dargestellten Grundstücks hinzuweisen oder aber [X.] der Anlage und des [X.] auf andere Weisedeutlich zu machen.Darauf kommt es indessen nicht an, weil die Anlage 1 keine rechtsge-schäftlichen Erklärungen der Parteien enthält, sondern ein bloßes Anschau-ungsobjekt ist, das als solches keiner Unterzeichnung bedarf. Die Anlage 1 mitden darin farblich gekennzeichneten Teilflächen erweist sich hier nämlich alsbloßer Orientierungsbehelf, weil die vermieteten Flächen bereits in § 1 des[X.] hinlänglich beschrieben sind, so daß sich etwa verbleibendeZweifel an der exakten Lage des Mietgegenstandes innerhalb des [X.] im Wege der Auslegung beseitigen lassen (vgl. Senatsurteil[X.]Z 142, 158, 163 ff.).Die Klägerin hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, jeder Dritte kön-ne anhand der Anschrift und der Bezeichnung des Mietobjekts als Lagerhallenebst Büro- und Sozialräumen sowie [X.] an Ort und Stelle [X.], welche Gebäude und Flächen vermietet seien. Darin liegt zugleich [X.], auf dem Grundstück befänden sich keine Gebäude oder Flächen, de-ren Größe, räumliche Zuordnung und Funktion Zweifel daran aufkommen [X.] können, ob sie unter die im Mietvertrag gewählte Kennzeichnung fallenoder nicht.Unstreitig gibt der [X.] die Örtlichkeit zutreffend wieder. Den darinenthaltenen Maßangaben ist zu entnehmen, daß auf dem Grundstück nur [X.] vorhanden ist, dessen Grundfläche an die Größenordnung der [X.] genannten 4000 qm heranreicht, während die übrigen, nur teilwei-se zusammenhängenden Gebäude jeweils deutlich kleiner sind, so daß [X.] -von ihnen mit der vermieteten Lagerhalle verwechselt werden kann. Auch dieweiteren, im [X.] rot umrandeten Nebenräume sind aufgrund ihrer räumli-chen Anordnung zweifelsfrei der großen Lagerhalle und keinem der deutlichweiter von ihnen entfernten anderen Gebäude zuzuordnen. Die aus dem [X.] ersichtliche Anordnung der Gebäude in Bezug auf den ebenfalls [X.] Verlauf der am Grundstück vorbeiführenden Straße läßt ferner [X.] Zweifel daran aufkommen, was unter "Ein- und Ausfahrt des [X.]" zu verstehen ist.Lediglich die exakte Ausdehnung der in § 1 des Vertrages als "Rangier-flächen" bezeichneten weiteren Freiflächen ist - ohne die Anlage 1 mit derdarin eingezeichneten blauen Schraffur - auch an Ort und Stelle [X.] nicht zweifelsfrei festzustellen. Da der Mieterin aber nach § 1 Abs. 2 [X.] ohnehin nur ein Recht zur Mitbenutzung der [X.]n in Ab-stimmung mit den übrigen [X.] eingeräumt wurde, handelt essich insoweit um eine Regelung von nur unwesentlicher Bedeutung, die [X.] nicht bedarf (vgl. Senatsurteil [X.]Z 142 aaO 161). Denn aus derLage der Ein- und Ausfahrt einerseits und der Lagerhalle andererseits ergebensich jedenfalls bestimmte Mindestfreiflächen, deren Mitbenutzung die Klägerin,den Beklagten zu gestatten hatte, weil sie zum Rangieren mit Möbelwagen [X.] zum vertragsgemäßen Gebrauch der [X.] als Möbellager erforderlichwaren.3. Da die Schriftform somit noch als gewahrt angesehen werden kann,bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft,die Geltendmachung eines Mangels der Schriftform sei hier mit [X.] und Glau-ben vereinbar, oder ob die Klägerin wegen der Vereinbarung in § 1 Abs. 3 [X.], zur Präzisierung der [X.] ein Aufmaß zu nehmen, [X.] -spruch auf ein gemeinsam unterzeichnetes, als zum Mietvertrag vom 11. Fe-bruar 1994 gehörend gekennzeichnetes Aufmaß gehabt hätte, welches [X.] formgerechter Nachtrag etwaige Mängel bei der Individualisierung [X.] in § 1 des Vertrages geheilt hätte.4. Mangels wirksamer Kündigung des [X.] ist die Klage aufrückständigen Mietzins für die Monate April bis Juni 1997 nebst den aus [X.] ersichtlichen Verzugszinsen begründet. Darüber hinausgehende [X.] die Klägerin nicht verlangen, weil sie die Inanspruchnahme von [X.] lediglich in Höhe der ersten beiden Monatsraten und zu einem Zinssatz vonnur 8,75 % nachgewiesen hat, nicht aber die von den Beklagten bestrittenedarüber hinausgehende Kreditaufnahme.[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 133/98

25.10.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. XII ZR 133/98 (REWIS RS 2000, 750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 750

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