Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VIII ZR 72/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4425

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
72/14

vom

1. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2014
durch die

Vorsitzende
Richterin Dr.
Milger sowie die
Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
[X.]
und Kosziol
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Beklagten durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2
Satz 1
ZPO genannten Revisions-zulassungsgründe vor. Die vom Berufungsgericht eingehend erörterte Frage, ob §
174 BGB auf das Mieterhöhungsbegehren (§ 558a BGB) zumindest entspre-chend anzuwenden ist, so dass der Mieter ein von einem bevollmächtigten [X.] des Vermieters ohne Beifügung einer Vollmachtsurkunde gestelltes [X.] zurückweisen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Denn dem Mieterhöhungsbegehren der von der Klägerin bevollmächtigten Hausver-waltung (B.

Immobilien GmbH) vom 19. September 2012 war eine [X.] der Klägerin beigefügt.
Die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, welche Anforderun-gen an ein von einer juristischen
Person in Textform (§ 126b BGB
in der hier anzuwendenden, bis 12.
Juni 2014 gültigen Fassung) verfasstes Schreiben zu stellen sind, rechtfertigt die
Zulassung der
Revision ebenfalls nicht, denn diese Frage ist durch das Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII
ZR 321/09, NJW 2010, 1
2
-
3
-
2945 Rn. 16)
geklärt. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es bei einer nach §
10 WoBindG oder -
wie hier -
in Textform (§ 126b BGB) abzu-gebenden Erklärung nicht erforderlich ist, den für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich zu benennen; vielmehr genügt die Angabe des Namens der juristischen Person. Wie der Senat (aaO, Rn. 17) weiter [X.] hat, dient die Textform der Erleichterung des Rechtsverkehrs, die in ihr Gegenteil verkehrt würde, wenn die natürliche Person, die gehandelt hat,
namentlich aufgeführt werden müsste und darüber hinaus -
vor dem Hinter-grund des § 174 BGB -
eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht für diese Person vorzulegen wäre.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der von der Klägerin begehrten Mieterhö-hung von 256,92

268,89

den Parteien nicht in Streit stehen, zuzustimmen.
Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt das Mieterhöhungsverlan-gen auch die nach § 558a BGB zu
stellenden formellen Anforderungen, insbe-sondere ist die nach § 558a Abs. 1, §
126b BGB erforderliche Textform ge-wahrt. Der nach § 126b BGB erforderliche Abschluss der Erklärung ist durch die Formulierung auf Seite 3 gewahrt ("Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift"). Dass als Seite 4 zur Erleichterung für die [X.] noch eine vorbereitete Zustimmungserklärung beigefügt war, ändert [X.] entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die an sich entbehrliche, tat-sächlich aber erfolgte namentliche Benennung der für die Hausverwaltung täti-gen Sachbearbeiter ist unschädlich und führt insbesondere nicht dazu, dass die Klägerin nunmehr hätte gesondert darlegen und nachweisen müssen, welche Funktionen die benannten Mitarbeiter innerhalb der B.

Immobilien GmbH
ausübten und dass sie von den vertretungsberechtigten Organen der Gesell-3
4
-
4
-
schaft
bevollmächtigt waren. Dass das unter dem Briefkopf der B.

Im-mobilien GmbH verfasste Mieterhöhungsverlangen vom 19. September 2012, dem eine Originalvollmacht der Klägerin vom gleichen Tag beigefügt war, von der Vollmacht der Klägerin gedeckt und dieser zuzurechnen war, unterliegt nach den Gesamtumständen keinem Zweifel.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. [X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
4 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
2 S 151/13 -

5

Meta

VIII ZR 72/14

01.07.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VIII ZR 72/14 (REWIS RS 2014, 4425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4425

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