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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Januar 2004in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Das [X.] hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-gen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos")einen nach der Entscheidung des [X.]([X.] 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus den [X.] ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hin-reichend konkrete Aussicht des [X.] besteht,denn "er wünscht die Unterbringung" ([X.] 22).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] Detter [X.]
Meta
14.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 2 StR 465/03 (REWIS RS 2004, 5075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5075
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